Mit Bescheid vom 13. Oktober 1980 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich der Beschwerdeführerin gemäß §§ 38 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Badehütte näher beschriebenen Ausmaßes auf Stahlbetonpfeilern auf einem Teilstück der Grundparzelle nnn/11, KG A. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Einhaltung einer Reihe von Auflagen verpflichtet, deren für den Beschwerdefall bedeutsame Punkte wie folgt lauten:Mit Bescheid vom 13. Oktober 1980 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 38 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Badehütte näher beschriebenen Ausmaßes auf Stahlbetonpfeilern auf einem Teilstück der Grundparzelle nnn/11, KG A. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Einhaltung einer Reihe von Auflagen verpflichtet, deren für den Beschwerdefall bedeutsame Punkte wie folgt lauten:
"4. Der Aufgang muß als Leiterstiege, also nur mit Trittbrettern oder -platten ausgeführt werden.
Der Raum zwischen den Pfeilern darf nicht verbaut werden.
Das Fundament ist so abzuändern, daß an allen vier Seiten eine Durchflußbreite von 2 m gegeben ist.
13. Die Mauer bei der Stiege darf nicht errichtet werden."
Auf Grund einer Fertigstellungsanzeige der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 1983 führte die Bezirkshauptmannschaft Tulln im Wege des Gebietsbauamtes Ermittlungen durch und teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Mai 1987 mit, daß die Punkte 5, 12 und 13 der Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt seien. Gemäß einem Aktenvermerk der genannten Behörde vom 8. Oktober 1987 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, daß das Objekt bescheidgemäß hergestellt worden sei. Nach neuerlichen, im Wege des Gebietsbauamtes durchgeführten Erhebungen, denen zufolge zwar die unter den Auflagepunkten 5 und 12 des Bewilligungsbescheides vorgeschriebene Durchflußbreite nicht mehr gegeben gewesen und zwischen den Säulen ein Verbau im Ausmaß von ca. 3 x 3 m hergestellt worden sei, welcher aber den "derzeit geltenden Richtlinien" entspreche und der Feststellung, daß Punkt 13 der Auflagen nicht erfüllt sei, weil die Mauer bei der Stiege errichtet worden sei, stellte die Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Bescheid vom 22. Dezember 1987 namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich fest, daß die Anlage der Beschwerdeführerin nicht der erteilten Bewilligung entspreche. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, bis 30. August 1988 die Mauer bei der Stiege zu entfernen. Der zwischen den Pfeilern errichtete Verbau im Ausmaß von 3 x 3 m wurde nachträglich genehmigt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, die geforderte Entfernung der Mauer bei der Stiege sei auf Grund der durch den Bau des Kraftwerkes Greifenstein geänderten Verhältnisse nicht mehr notwendig und belaste die Beschwerdeführerin mit unzumutbaren Kosten. Im Zuge des vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Berufungsbehörde unter Beiziehung wasserbautechnischer Amtssachverständiger durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu den ihr jeweils mitgeteilten gutachtlichen Stellungnahmen, in denen der weitere Bestand der für die Stiege der Beschwerdeführerin errichteten Mauer aus Gründen der Behinderung des Hochwasserabflusses abgelehnt wurde, brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, die seinerzeitige Forderung nach Errichtung einer "Leiterstiege" sei in der Gefahr von Verklausungen mit Schwemmgut begründet gewesen. Diese Gefahr bestehe auf Grund der mittlerweile erfolgten Errichtung des Donaukraftwerkes Greifenstein nicht mehr. Vertreter des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde hätten erklärt, daß eine Verbauung unter dem Plateau im Ausmaß von 15 m2 als zulässig anzusehen sei. Auch aus einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich ergebe sich, daß ein Durchströmen des Hochwasserabflußbereiches nun nicht mehr im bisherigen Ausmaß erfolge, sondern daß im Hochwasserfall nur mehr ein Einstau auftrete. Durch die vorhandene, planmäßig mit 9 m2 angenommene Verbauung und die für die Stiege dienende Mauer werde bei weitem nicht das Ausmaß der bis zu 15 m2 als zulässig erachteten Verbauung erreicht. Die bei einem Einstau erfolgenden Vorgänge des Ein- und Ausströmens könnten nicht einer Strömung in einem "durchströmten Gebiet" gleichgesetzt werden. Darüberhinaus würden alle derartigen Vorgänge jedenfalls an einem 25 m vom Grundstück der Beschwerdeführerin entfernten Straßendamm mit einer darauf errichteten Schallschutzmauer, die über Plateauhöhe hinausrage, enden. Auch werde eine Strömung durch in fast allen Gärten befindliche Hecken in ihrer praktischen Auswirkung weitestgehend reduziert. Die Tragkonstruktion der Stiege stelle daher eine "unverhältnismäßig geringe Verbauung" dar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. November 1988 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 66 AVG 1950 die Berufung ab und erstreckte gleichzeitig die Frist zur Behebung der Mängel bis zum 30. Juni 1989. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund der von ihr eingeholten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergebe sich eindeutig, daß die Stiege in der derzeitigen Ausführung den Hochwasserabfluß nicht nur geringfügig beeinträchtige und somit eine nachträchliche wasserrechtliche Bewilligung der Stiege öffentlichen Interesse nachteilig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. November 1988 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 66, AVG 1950 die Berufung ab und erstreckte gleichzeitig die Frist zur Behebung der Mängel bis zum 30. Juni 1989. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund der von ihr eingeholten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergebe sich eindeutig, daß die Stiege in der derzeitigen Ausführung den Hochwasserabfluß nicht nur geringfügig beeinträchtige und somit eine nachträchliche wasserrechtliche Bewilligung der Stiege öffentlichen Interesse nachteilig sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf "fehlerfreie Handhabung des Ermessens" bei der nachträglichen Genehmigung von Wasseranlagen verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verfahrensakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat sowohl den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 1980 wie auch den im Überprüfungsverfahren ergangenen Bescheid vom 22. Dezember 1987 namens des Landeshauptmannes erlassen und als Rechtsgrundlage auf § 101 Abs. 3 WRG 1959 hingewiesen. Im Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 1980 hat die genannte Bezirkshauptmannschaft sich darüber hinaus auf einen Erlaß des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. November 1971 bezogen, demzufolge die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens an sie delegiert worden sei.Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat sowohl den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 1980 wie auch den im Überprüfungsverfahren ergangenen Bescheid vom 22. Dezember 1987 namens des Landeshauptmannes erlassen und als Rechtsgrundlage auf Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 hingewiesen. Im Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 1980 hat die genannte Bezirkshauptmannschaft sich darüber hinaus auf einen Erlaß des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. November 1971 bezogen, demzufolge die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens an sie delegiert worden sei. Die somit für die Zuständigkeit der eingeschrittenen Bezirkshauptmannschaft Tulln als Wasserrechtsbehörde maßgebliche Bestimmung des § 101 Abs. 3 WRG 1959 lautet:Die somit für die Zuständigkeit der eingeschrittenen Bezirkshauptmannschaft Tulln als Wasserrechtsbehörde maßgebliche Bestimmung des Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 lautet: Ist in einer Sache das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, bei im wesentlichen anstandslosem Ergebnis in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.
Das WRG 1959 unterscheidet sohin zwischen der Betrauung mit der Durchführung des Verfahrens und der Ermächtigung zur Entscheidung. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat die Voraussetzungen für beide Arten des Zuständigkeitsüberganges als gegeben erachtet und ihre vermeintliche Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren auch wahrgenommen. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob von der - mit dem von der Bezirkshauptmannschaft Tulln zitierten Erlaß des Landeshauptmannes von Niederösterreich ex 1971 ausgesprochenen - Delegierung auch eine Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft zur Entscheidung umfaßt war, denn es lag, wie im folgenden zu zeigen ist, ein im wesentlichen anstandsloses Verfahrensergebnis nicht vor.
Wie sich aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 8. Oktober 1987 ergibt, hat die Beschwerdeführerin der ihr mitgeteilten Nichterfüllung von Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ihre Ansicht entgegengehalten, das Objekt sei konsensgemäß hergestellt worden. Bei dieser dem Ergebnis der Ermittlungen der angeführten Bezirkshauptmannschaft direkt entgegenstehenden Auffassung der Beschwerdeführerin kann aber von einem im wesentlichen anstandslosen Ergebnis des von der delegierten Behörde durchgeführten Verfahrens nicht gesprochen werden. Daraus folgt, daß selbst dann, wenn sich die Delegierung auch auf die Entscheidung erstreckt haben sollte, die Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Erlassung des Bescheides vom 22. Dezember 1987 nicht zuständig war.
Es wäre sohin Aufgabe der belangten Behörde gewesen, in Erledigung der bei ihr anhängigen Berufung der Beschwerdeführerin den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22. Dezember 1987 ersatzlos aufzuheben, um so dem Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständiger Behörde die Möglichkeit zur Entscheidung über die Fertigstellungsanzeige der Beschwerdeführerin zu eröffnen. Da die belangte Behörde nicht in dieser Weise vorgegangen ist und insoweit die Rechtslage verkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Es wäre sohin Aufgabe der belangten Behörde gewesen, in Erledigung der bei ihr anhängigen Berufung der Beschwerdeführerin den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22. Dezember 1987 ersatzlos aufzuheben, um so dem Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständiger Behörde die Möglichkeit zur Entscheidung über die Fertigstellungsanzeige der Beschwerdeführerin zu eröffnen. Da die belangte Behörde nicht in dieser Weise vorgegangen ist und insoweit die Rechtslage verkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Da nunmehr bereits eine Entscheidung in der Beschwerdesache selbst vorliegt, erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der Durchführung einer von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden. Da nunmehr bereits eine Entscheidung in der Beschwerdesache selbst vorliegt, erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Von der Durchführung einer von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden. Da nunmehr bereits eine Entscheidung in der Beschwerdesache selbst vorliegt, erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Im übrigen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu der Bemerkung veranlaßt, daß der in den vorliegenden Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde enthaltene Hinweis, mit jedem Einstau sei sowohl ein Einströmen wie auch ein späteres Ausströmen verbunden, für sich allein noch nicht den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, die von der Beschwerdeführerin errichtete Mauer ihres Stiegenaufganges stehe im Widerspruch zum öffentlichen Interesse an einem ungehinderten Hochwasserabfluß. Im Hinblick auf die durch die Errichtung des Donaukraftwerkes Greifenstein gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides geänderte Hochwassersituation erscheint insbesondere die Frage, welche Strömungsgeschwindigkeiten bei den vom Amtssachverständigen angeführten Ein- und Ausströmvorgängen tatsächlich erwartet werden können, von Bedeutung. Dies umsomehr, als die Beschwerdeführerin eine aus sachverständiger Sicht noch nicht geprüfte besondere Lage ihres Bauwerkes in bezug auf einen in der Nähe befindlichen Straßendamm mit Lärmschutzmauer geltend gemacht hat.
Wien, am 25. April 1989