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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §42Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des J P in S, vertreten durch Dr. Thomas Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt - Umgebung vom 19. September 1988, Zl. 02/03/88.068, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) M H und 2) L H in S, H-Straße X, 3) Gemeinde St. Margarethen, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des J P in S, vertreten durch Dr. Thomas Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt - Umgebung vom 19. September 1988, Zl. 02/03/88.068, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) M H und 2) L H in S, H-Straße römisch zehn, 3) Gemeinde St. Margarethen, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.080,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Schon mit Bescheid vom 29. September 1987 hatte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den gleichfalls mitbeteiligten Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück X KG S erteilt. Damals vom beschwerdeführenden Nachbarn erhobene Einwendungen waren als unbegründet abgewiesen worden. Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung behob der Gemeinderat mit Bescheid vom 3. Februar 1988 den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß weder Fenster- und Türöffnungen noch ein Dachvorsprung gegenüber dem anschließenden Grundstück Y (Privatweg) vorgesehen werden dürfen.Schon mit Bescheid vom 29. September 1987 hatte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den gleichfalls mitbeteiligten Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück römisch zehn KG S erteilt. Damals vom beschwerdeführenden Nachbarn erhobene Einwendungen waren als unbegründet abgewiesen worden. Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung behob der Gemeinderat mit Bescheid vom 3. Februar 1988 den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß weder Fenster- und Türöffnungen noch ein Dachvorsprung gegenüber dem anschließenden Grundstück Y (Privatweg) vorgesehen werden dürfen.
In der Folge ersuchten die mitbeteiligten Bauwerber mit Eingabe vom 24. Februar 1988 um die Erteilung der Baubewilligung für ein anderes Projekt, nämlich die Errichtung eines unterkellerten Fertigteilhauses. Zu der für 29. März 1988 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG 1950 ordnungsgemäß geladen. Bei dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, daß der Bau die seitlichen Grundgrenzen nicht überragen dürfe. Er machte weiters auf die Schmutz-, Geruchs- und Lärmbelästigung durch seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufmerksam. Schließlich sprach er sich gegen eine Bewilligung des Baues aus, „da der Bauwerber das rückwärtige Grundstück über eigenen Grund nicht befahren kann“. Der beigezogene bautechnische Amtssachverständige erachtete das Bauvorhaben bei Einhaltung einer Reihe von Vorschreibungen als bewilligungsfähig. U.a. wurde die Aufnahme der Auflage beantragt, die jeweiligen Außenmauern des Fertigteilhauses zu den Anrainern brandbeständig mit Feuerschutzplatten F 90 zu verkleiden. Auch weitere Vorschreibungen feuerpolizeilichen Inhalts wurden vorgeschlagen.In der Folge ersuchten die mitbeteiligten Bauwerber mit Eingabe vom 24. Februar 1988 um die Erteilung der Baubewilligung für ein anderes Projekt, nämlich die Errichtung eines unterkellerten Fertigteilhauses. Zu der für 29. März 1988 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, AVG 1950 ordnungsgemäß geladen. Bei dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, daß der Bau die seitlichen Grundgrenzen nicht überragen dürfe. Er machte weiters auf die Schmutz-, Geruchs- und Lärmbelästigung durch seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufmerksam. Schließlich sprach er sich gegen eine Bewilligung des Baues aus, „da der Bauwerber das rückwärtige Grundstück über eigenen Grund nicht befahren kann“. Der beigezogene bautechnische Amtssachverständige erachtete das Bauvorhaben bei Einhaltung einer Reihe von Vorschreibungen als bewilligungsfähig. U.a. wurde die Aufnahme der Auflage beantragt, die jeweiligen Außenmauern des Fertigteilhauses zu den Anrainern brandbeständig mit Feuerschutzplatten F 90 zu verkleiden. Auch weitere Vorschreibungen feuerpolizeilichen Inhalts wurden vorgeschlagen.
Mit Bescheid vom 30. März 1988 erteilte der Bürgermeister die angestrebte baubehördliche Bewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers bezüglich Überragung der seitlichen Grundgrenzen wurden als unbegründet abgewiesen, die weiteren Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen. Die Baubehörde erster Instanz begründete diese Entscheidung damit, daß laut Einreichplan der Bau die seitlichen Grundgrenzen nicht überrage, sodaß der Einwand daher nicht stimme. Die Einwendung betreffend Belästigungen erweise sich deshalb als unzulässig, weil Einwendungen Auswirkungen des Baues auf den Anrainer und nicht vom Anrainer auf das Bauvorhaben zum Inhalt haben müßten. Die Frage der Zufahrt zum rückwärtigen Grundstück sei schließlich nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, sodaß auch diese Einwendung unzulässig sei.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß die Bauwerber den rückwärtigen Grundstücksteil im Hinblick auf die vorgesehene Bebauung des Grundstückes nur mehr über den anschließenden Weg benützen könnten, der zum Teil im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Die Benützung dieses Weges stehe aber den Bauwerbern nicht zu. Die vorgesehene Verkleidung der Außenmauern entspreche nicht dem Begriff der Brandbeständigkeit im Sinne des § 38 der Burgenländischen Bauordnung. Es müsse eine dem Gesetz entsprechende Brandmauer vorgesehen werden.In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß die Bauwerber den rückwärtigen Grundstücksteil im Hinblick auf die vorgesehene Bebauung des Grundstückes nur mehr über den anschließenden Weg benützen könnten, der zum Teil im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Die Benützung dieses Weges stehe aber den Bauwerbern nicht zu. Die vorgesehene Verkleidung der Außenmauern entspreche nicht dem Begriff der Brandbeständigkeit im Sinne des Paragraph 38, der Burgenländischen Bauordnung. Es müsse eine dem Gesetz entsprechende Brandmauer vorgesehen werden.
Auf Grund dieser Berufung änderte der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 13. Juni 1988 die erstinstanzliche Baubewilligung dahingehend ab, daß anstatt der vorgeschriebenen Feuerschutzplatten ein Vollziegelmauerwerk zu errichten sei und die Feuer- und Brandmauern mindestens 15 cm über die Dacheindeckung zu führen seien, wobei diese auch unter der Dacheindeckung hergestellt werden könnten. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die mitbeteiligten Bauwerber als auch der Beschwerdeführer Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung der Vorstellung der Bauwerber Folge, behob die Berufungserledigung und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Gleichzeitig wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Aufsichtsbehörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor der Baubehörde erster Instanz nur die erwähnten Einwendungen erhoben habe, sodaß das weitere Vorbringen in der Berufung gemäß § 42 AVG 1950 als präkludiert zu beurteilen sei. Die Berufungsbehörde sei daher zu der teilweisen Änderung des erstinstanzlichen Bescheides nicht berechtigt gewesen. Die Berufungsbehörde hätte die Berufung des Beschwerdeführers als zum Teil unzulässig und zum Teil präkludiert zurückweisen müssen; dem Beschwerdeführer komme keine Parteistellung zu. Dadurch wäre der erstinstanzliche Bescheid in seinem Bestand voll in Geltung geblieben und eine Rechtsverletzung der mitbeteiligten Bauwerber wäre nicht eingetreten.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung der Vorstellung der Bauwerber Folge, behob die Berufungserledigung und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Gleichzeitig wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Aufsichtsbehörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor der Baubehörde erster Instanz nur die erwähnten Einwendungen erhoben habe, sodaß das weitere Vorbringen in der Berufung gemäß Paragraph 42, AVG 1950 als präkludiert zu beurteilen sei. Die Berufungsbehörde sei daher zu der teilweisen Änderung des erstinstanzlichen Bescheides nicht berechtigt gewesen. Die Berufungsbehörde hätte die Berufung des Beschwerdeführers als zum Teil unzulässig und zum Teil präkludiert zurückweisen müssen; dem Beschwerdeführer komme keine Parteistellung zu. Dadurch wäre der erstinstanzliche Bescheid in seinem Bestand voll in Geltung geblieben und eine Rechtsverletzung der mitbeteiligten Bauwerber wäre nicht eingetreten.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in den ihm zustehenden Rechten auf Einhaltung des erforderlichen Seitenabstandes und auf Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Brandbeständigkeit des Gebäudes, auf Unterlassung der Anbringung von Fensteröffnungen zu seinem Grundstück sowie „wegen Nichtaufhebung des erstinstanzlichen Bescheides trotz Verstoßes gegen zwingende Vorschriften der Bauordnung“ verletzt.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
§ 42 Abs. 1 AVG 1950 hat folgenden Wortlaut:Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 hat folgenden Wortlaut:
„Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntgemacht, so hat dies zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden.“
Im Beschwerdefall wurde der beschwerdeführende Nachbar ordnungsgemäß zu der vor der Baubehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung geladen und er hat dort die in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Einwendungen erhoben. Zu Recht durfte daher die belangte Behörde davon ausgehen, daß alle von ihm später erhobenen Einwendungen als präkludiert anzusehen sind, er also diesbezüglich dem Bauvorhaben der Mitbeteiligten, das den Gegenstand der Verhandlung bildete, als zustimmend anzusehen ist. Wenn der Beschwerdeführer daher nunmehr in der Beschwerde eine Reihe von Rechtsverletzungen behauptet, so übersieht er, daß er solche Rechtsverletzungen bei der in erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht eingewendet hat, sprach er sich doch nur gegen eine Überschreitung der seitlichen Grundgrenzen aus. Das weitere Vorbringen betreffend die Benützung der rückwärtigen Grundflächen durch die Bauwerber kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht dahingehend verstanden werden, daß er die Einhaltung eines Seitenabstandes geltend gemacht habe, war doch sein Vorbringen nur dahin zu verstehen, daß er sich gegen eine Benützung des Weggrundstückes Nr. Y wendete. Einwendungen feuerpolizeilicher Natur hat der Beschwerdeführer erstmals in seiner Berufung vorgebracht.
Die Berufungsbehörde, die belangte Behörde als Gemeindeaufsichtsbehörde und auch der Verwaltungsgerichtshof hatten daher davon auszugehen, daß die verspätet erhobenen Einwendungen im aufgezeigten Sinne präkludiert sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10317/A, ausgesprochen hat, ist aber die Berufung eines präkludierten Nachbarn entgegen der Auffassung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen, weil dem Nachbarn nach wie vor Parteistellung im Verfahren zukommt. In dieser Beziehung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und dadurch den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, weil er ungeachtet einer eingetretenen Präklusion weiterhin im Baubewilligungsverfahren Parteistellung besitzt und seine Berufung trotz der eingetretenen Präklusion nicht zurückzuweisen, sondern meritorisch, wenn auch im Rahmen der eingetretenen Präklusion zu entscheiden ist. Durch die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, denen für ein fortgesetztes Verfahren bindende Wirkung zukommt, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, die zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führen mußte.Die Berufungsbehörde, die belangte Behörde als Gemeindeaufsichtsbehörde und auch der Verwaltungsgerichtshof hatten daher davon auszugehen, daß die verspätet erhobenen Einwendungen im aufgezeigten Sinne präkludiert sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10317/A, ausgesprochen hat, ist aber die Berufung eines präkludierten Nachbarn entgegen der Auffassung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen, weil dem Nachbarn nach wie vor Parteistellung im Verfahren zukommt. In dieser Beziehung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und dadurch den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, weil er ungeachtet einer eingetretenen Präklusion weiterhin im Baubewilligungsverfahren Parteistellung besitzt und seine Berufung trotz der eingetretenen Präklusion nicht zurückzuweisen, sondern meritorisch, wenn auch im Rahmen der eingetretenen Präklusion zu entscheiden ist. Durch die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, denen für ein fortgesetztes Verfahren bindende Wirkung zukommt, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, die zu seiner Aufhebung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG führen mußte.
Dies ist keine formale Betrachtungsweise, weil ansonsten der Beschwerdeführer durch die Bindungswirkung des aufsichtsbehördlichen Bescheides im fortgesetzten Verfahren in seinen Rechten geschmälert sein würde.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde ist noch zu bemerken, daß mit Bescheid vom 29. September 1987 das zu bebauende Grundstück zum Bauplatz erklärt wurde, wobei u.a. die geschlossene Bebauung festgelegt wurde, sodaß die Einhaltung eines Abstandes, wie ihn der Beschwerdeführer begehrt, nicht in Betracht kommt. Im Hinblick auf die geringe Breite des Bauplatzes scheint darüber hinaus die Festsetzung der geschlossenen Bebauung nicht unsachlich. Daß aber der Beschwerdeführer rechtzeitig die Einhaltung eines Abstandes von seinen Grundflächen gar nicht geltend gemacht hat, wurde schon dargetan. Letzteres gilt auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend einen ausreichenden Brandschutz. Daß aber auch die Baubehörde erster Instanz eine Ergänzung des Bauprojektes der Mitbeteiligten als erforderlich ansah, ergibt sich schon aus der Vorschreibung diesbezüglicher Auflagen. Angesichts der eingetretenen Präklusion hatte aber auch der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu prüfen, ob durch diese ergänzenden Vorschreibungen dem Gesetz im ausreichenden Maße Rechnung getragen worden ist.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich behauptet, dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein, daß er hinsichtlich privatrechtlicher Einwendungen nicht auf den Rechtsweg verwiesen worden sei (gemeint sein dürfte sein Vorbringen über die Unzulässigkeit der Benützung des Weggrundstückes Nr. Y), ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch bei Unterbleiben der Verweisung einer privatrechtlichen Einwendung auf den Zivilrechtsweg ungeachtet des Vorliegens einer formellen Baubewilligung eine Rechtsverfolgung bei Gericht nicht beeinträchtigt ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. November 1971, Slg. N.F. Nr. 8124/A, u.a.).Soweit der Beschwerdeführer schließlich behauptet, dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein, daß er hinsichtlich privatrechtlicher Einwendungen nicht auf den Rechtsweg verwiesen worden sei (gemeint sein dürfte sein Vorbringen über die Unzulässigkeit der Benützung des Weggrundstückes Nr. Y), ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch bei Unterbleiben der Verweisung einer privatrechtlichen Einwendung auf den Zivilrechtsweg ungeachtet des Vorliegens einer formellen Baubewilligung eine Rechtsverfolgung bei Gericht nicht beeinträchtigt ist vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 29. November 1971, Slg. N.F. Nr. 8124/A, u.a.).
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 243/1985. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft einen den pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigenden Betrag sowie nicht erforderliche Stempelgebühren.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG sowie auf die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft einen den pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigenden Betrag sowie nicht erforderliche Stempelgebühren.
Wien, am 25. April 1989
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050232.X00Im RIS seit
06.11.2006Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026