Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des RW in P, vertreten durch Dr. Rudolf Weiss und Dr. Arno Kempf, Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 7. April 1988, Zl. 8V- 1910/7/1987, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 7. April 1988 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer dem HB den dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 24.600 kg am 26. Juni 1985 um
11.25 Uhr zur Lenkung auf der Drautal-Bundesstraße durch Kleblach in Richtung Greifenburg überlassen, wobei er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, dafür zu sorgen, daß das Kraftfahrzeug hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes laut Zulassungsschein von 22 t in bezug auf die Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche, wodurch der LKW um 2600 kg überladen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 1.300,-- (Ersatzarreststrafe ein Tage und zwölf Stunden) verhängt wurde.11.25 Uhr zur Lenkung auf der Drautal-Bundesstraße durch Kleblach in Richtung Greifenburg überlassen, wobei er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, dafür zu sorgen, daß das Kraftfahrzeug hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes laut Zulassungsschein von 22 t in bezug auf die Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche, wodurch der LKW um 2600 kg überladen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 1.300,-- (Ersatzarreststrafe ein Tage und zwölf Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung bestraft zu werden. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, daß sich weder die belangte Behörde noch die Erstinstanz mit dem von ihm schon im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Einwand auseinandergesetzt habe, daß der in Rede stehende Lkw von verschiedenen Baufirmen oder Speditionen im Mietwege angefordert und dann von der Baufirma bzw. Spedition selbst auf verschiedenen Baustellen oder im Auslandsverkehr eingesetzt werde. Im Falle der Vermietung von Kraftfahrzeugen treffe gemäß § 103a KFG nicht den Zulassungsbesitzer die Obsorgepflicht für den Zustand des Kraftfahrzeuges, sondern den Mieter. Die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a VStG sei daher nicht § 103, sondern § 103a KFG.Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung bestraft zu werden. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, daß sich weder die belangte Behörde noch die Erstinstanz mit dem von ihm schon im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Einwand auseinandergesetzt habe, daß der in Rede stehende Lkw von verschiedenen Baufirmen oder Speditionen im Mietwege angefordert und dann von der Baufirma bzw. Spedition selbst auf verschiedenen Baustellen oder im Auslandsverkehr eingesetzt werde. Im Falle der Vermietung von Kraftfahrzeugen treffe gemäß Paragraph 103 a, KFG nicht den Zulassungsbesitzer die Obsorgepflicht für den Zustand des Kraftfahrzeuges, sondern den Mieter. Die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, VStG sei daher nicht Paragraph 103,, sondern Paragraph 103 a, KFG.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer und nicht Mieter des in Rede stehenden Lastkraftwagens ist, weshalb die ihm zur Last gelegte Tat auch keinen Verstoß gegen die dem Mieter nach § 103a KFG auferlegten Pflichten darstellen konnte, übersieht der Beschwerdeführer, daß die Bestimmung des § 103a Abs. 1 KFG nur den Fall der Vermietung eines Kraftfahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers zum Gegenstand hat und nur in diesem Falle der Mieter nach § 103a Abs. 1 Z. 3 KFG die im § 103 Abs. 1 Z. 1 leg. cit hinsichtlich des Zustandes der Ladung angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen hat. Daß der Beschwerdeführer den zur Tatzeit überladenen Lkw ohne Beistellung eines Lenkers vermietet gehabt hätte, wurde von ihm nie behauptet noch ist von einem solchen Sachverhalt auf Grund der Aktenlage auszugehen. Mit diesem Einwand vermag daher der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer und nicht Mieter des in Rede stehenden Lastkraftwagens ist, weshalb die ihm zur Last gelegte Tat auch keinen Verstoß gegen die dem Mieter nach Paragraph 103 a, KFG auferlegten Pflichten darstellen konnte, übersieht der Beschwerdeführer, daß die Bestimmung des Paragraph 103 a, Absatz eins, KFG nur den Fall der Vermietung eines Kraftfahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers zum Gegenstand hat und nur in diesem Falle der Mieter nach Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 3, KFG die im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit hinsichtlich des Zustandes der Ladung angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen hat. Daß der Beschwerdeführer den zur Tatzeit überladenen Lkw ohne Beistellung eines Lenkers vermietet gehabt hätte, wurde von ihm nie behauptet noch ist von einem solchen Sachverhalt auf Grund der Aktenlage auszugehen. Mit diesem Einwand vermag daher der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß sich die belangte Behörde mit dem Einwand der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis, es stelle der an ihn gemachte Vorwurf, die ihm für den Zustand des Fahrzeuges aufgetragene Sorge unterlassen zu haben, gemäß § 103 KFG ein Dauerdelikt dar, nicht auseinandergesetzt habe. Er sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 31. Oktober 1985 - diese Behörde hat auch im Beschwerdefall in der Erstinstanz entschieden - wegen der Übertretung des § 103 Abs. 1 KFG bestraft worden, weil er am 12. Juni 1985 nicht die ihm für den Zustand des in Rede stehenden Lkws aufgetragene Sorge erfüllt habe. Es wäre Pflicht der belangten Behörde gewesen, darzulegen, warum das Delikt am 26. Juni 1985 in keinem zeitlichen Zusammenhang zur Tat vom 12. Juni 1985 stehe. Diese strafbaren Handlungen lägen zeitlich so nahe, daß sie als zusammengehörig anzusehen seien und somit der Fortsetzungszusammenhang gegeben sei. Der belangten Behörde sei daher insofern ein Verfahrensmangel unterlaufen, als sie zum behaupteten Vorliegen eines Dauerdeliktes keine Feststellungen und Begründungen getroffen habe. Hätte sie diesbezüglich eine sachverhaltsbezogene Begründung geliefert, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, daß der Fortsetzungszusammenhang zwischen den Taten am 12. Juni 1985 und am 26. Juni 1985 eindeutig gegeben sei. Der Fortsetzungszusammenhang ergebe sich auch aus der Überlegung, daß sich der Beschwerdeführer stets dahin verantwortet habe, seine Kraftfahrzeuglenker hinsichtlich des Einhaltens der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften immer belehrt zu haben. Wenn daher die belangte Behörde die Ansicht vertrete, daß seine Belehrungspflicht ungenügend sei, so ergebe sich daraus auch der zeitliche Zusammenhang zwischen den beiden Taten.Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß sich die belangte Behörde mit dem Einwand der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis, es stelle der an ihn gemachte Vorwurf, die ihm für den Zustand des Fahrzeuges aufgetragene Sorge unterlassen zu haben, gemäß Paragraph 103, KFG ein Dauerdelikt dar, nicht auseinandergesetzt habe. Er sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 31. Oktober 1985 - diese Behörde hat auch im Beschwerdefall in der Erstinstanz entschieden - wegen der Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, KFG bestraft worden, weil er am 12. Juni 1985 nicht die ihm für den Zustand des in Rede stehenden Lkws aufgetragene Sorge erfüllt habe. Es wäre Pflicht der belangten Behörde gewesen, darzulegen, warum das Delikt am 26. Juni 1985 in keinem zeitlichen Zusammenhang zur Tat vom 12. Juni 1985 stehe. Diese strafbaren Handlungen lägen zeitlich so nahe, daß sie als zusammengehörig anzusehen seien und somit der Fortsetzungszusammenhang gegeben sei. Der belangten Behörde sei daher insofern ein Verfahrensmangel unterlaufen, als sie zum behaupteten Vorliegen eines Dauerdeliktes keine Feststellungen und Begründungen getroffen habe. Hätte sie diesbezüglich eine sachverhaltsbezogene Begründung geliefert, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, daß der Fortsetzungszusammenhang zwischen den Taten am 12. Juni 1985 und am 26. Juni 1985 eindeutig gegeben sei. Der Fortsetzungszusammenhang ergebe sich auch aus der Überlegung, daß sich der Beschwerdeführer stets dahin verantwortet habe, seine Kraftfahrzeuglenker hinsichtlich des Einhaltens der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften immer belehrt zu haben. Wenn daher die belangte Behörde die Ansicht vertrete, daß seine Belehrungspflicht ungenügend sei, so ergebe sich daraus auch der zeitliche Zusammenhang zwischen den beiden Taten.
Auch dieser Einwand ist nicht berechtigt.
Es ist zwar richtig, daß sich die belangte Behörde mit dem diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzte. Dieser Mangel ist aber nicht wesentlich, weil die belangte Behörde selbst bei seiner Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Von einem Dauerdelikt kann nämlich bei einer verbotenen Überladung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schon deswegen nicht gesprochen werden, weil die rechtswidrige Überladung mit der Abladung des Ladegutes endet und es daher an der für ein Dauerdelikt erforderlichen Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes mangelt. Insoweit unterscheidet sich der der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegende Sachverhalt von dem des Erkenntnisses vom 30. Juni 1982, Zl. 81/03/0097, auf das sich der Beschwerdeführer bezieht. Diesem Erkenntnis lag eine Bestrafung des damaligen Beschwerdeführers zugrunde, weil dieser einen Pkw verwendet hat, obwohl der rechte Scheinwerfer infolge starker Beschädigung nicht mehr den Vorschriften entsprochen hat. Sachverhaltsbezogen war demnach die in diesem Erkenntnis vertretene Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Unterlassung der durch § 103 Abs. 1 KFG dem Zulassungsbesitzer aufgetragenen Sorge für den Zustand seines Fahrzeuges ein Dauerdelikt darstellt, richtig. Dazu kommt noch, daß diese Aussage im Zusammenhalt mit der Rechtfertigung des damaligen Beschwerdeführers, weil er zur Tatzeit mit dem Fahrzeug nicht gefahren sei, könne ihm der Tatbestand nach § 103 Abs. 1 KFG nicht vorgeworfen werden, getroffen wurde. Aus diesem Erkenntnis kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, daß in allen Fällen die Mißachtung der dem Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 1 KFG auferlegten Pflichten ein Dauerdelikt darstellt.Es ist zwar richtig, daß sich die belangte Behörde mit dem diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzte. Dieser Mangel ist aber nicht wesentlich, weil die belangte Behörde selbst bei seiner Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Von einem Dauerdelikt kann nämlich bei einer verbotenen Überladung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schon deswegen nicht gesprochen werden, weil die rechtswidrige Überladung mit der Abladung des Ladegutes endet und es daher an der für ein Dauerdelikt erforderlichen Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes mangelt. Insoweit unterscheidet sich der der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegende Sachverhalt von dem des Erkenntnisses vom 30. Juni 1982, Zl. 81/03/0097, auf das sich der Beschwerdeführer bezieht. Diesem Erkenntnis lag eine Bestrafung des damaligen Beschwerdeführers zugrunde, weil dieser einen Pkw verwendet hat, obwohl der rechte Scheinwerfer infolge starker Beschädigung nicht mehr den Vorschriften entsprochen hat. Sachverhaltsbezogen war demnach die in diesem Erkenntnis vertretene Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Unterlassung der durch Paragraph 103, Absatz eins, KFG dem Zulassungsbesitzer aufgetragenen Sorge für den Zustand seines Fahrzeuges ein Dauerdelikt darstellt, richtig. Dazu kommt noch, daß diese Aussage im Zusammenhalt mit der Rechtfertigung des damaligen Beschwerdeführers, weil er zur Tatzeit mit dem Fahrzeug nicht gefahren sei, könne ihm der Tatbestand nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG nicht vorgeworfen werden, getroffen wurde. Aus diesem Erkenntnis kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, daß in allen Fällen die Mißachtung der dem Zulassungsbesitzer gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG auferlegten Pflichten ein Dauerdelikt darstellt.
Aber auch ein fortgesetztes Delikt liegt nicht vor. Unter einem fortgesetzten Delikt sind eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten, zu verstehen (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1980, Slg. Nr. 10138/A). Im Beschwerdefall fehlt es wegen des zwischen den beiden Einzelhandlungen liegenden zeitlichen Abstandes sowohl an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang als auch in Hinsicht auf die Verschiedenheit der Tatorte sowie der jeweiligen Überladungen, wie sich aus dem Zusammenhang mit dem hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1986, Zl. 86/03/0073, ergibt, an einem einheitlichen Willensentschluß, weshalb davon auszugehen ist, daß es sich um verschiedene selbständige Taten im Sinne des § 22 VStG 1950 handelt. Bei dem der belangten Behörde vorgelegenen Sachverhalt kann unter Bedachtnahme auf die Art des hier in Rede stehenden Deliktes von einer für die Annahme eines einheitlichen Tatvorsatzes vorausgesetzten Gleichartigkeit der äußeren Begleitumstände nicht mehr die Rede sein. In diesem Sinne ging auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, daß die gesonderte Bestrafung eines Beschuldigten wegen mehrerer von diesem innerhalb eines bestimmten Zeitraumes begangener Verstöße gegen § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG keine Rechtswidrigkeit darstellt (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1985, Zlen. 85/02/0102- 85/02/0110).Aber auch ein fortgesetztes Delikt liegt nicht vor. Unter einem fortgesetzten Delikt sind eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten, zu verstehen vergleiche , dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1980, Slg. Nr. 10138/A). Im Beschwerdefall fehlt es wegen des zwischen den beiden Einzelhandlungen liegenden zeitlichen Abstandes sowohl an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang als auch in Hinsicht auf die Verschiedenheit der Tatorte sowie der jeweiligen Überladungen, wie sich aus dem Zusammenhang mit dem hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1986, Zl. 86/03/0073, ergibt, an einem einheitlichen Willensentschluß, weshalb davon auszugehen ist, daß es sich um verschiedene selbständige Taten im Sinne des Paragraph 22, VStG 1950 handelt. Bei dem der belangten Behörde vorgelegenen Sachverhalt kann unter Bedachtnahme auf die Art des hier in Rede stehenden Deliktes von einer für die Annahme eines einheitlichen Tatvorsatzes vorausgesetzten Gleichartigkeit der äußeren Begleitumstände nicht mehr die Rede sein. In diesem Sinne ging auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, daß die gesonderte Bestrafung eines Beschuldigten wegen mehrerer von diesem innerhalb eines bestimmten Zeitraumes begangener Verstöße gegen Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG keine Rechtswidrigkeit darstellt vergleiche , dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1985, Zlen. 85/02/0102- 85/02/0110).
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten haften demnach dem angefochtenen Bescheid nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten haften demnach dem angefochtenen Bescheid nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 26. April 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030096.X00Im RIS seit
26.09.2006Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018