Index
VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litbBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und Senatspräsident Dr. Liska, sowie die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des J G in J, vertreten durch den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt Dr. Tillo Zimmeter in Wien I, gegen den Bescheid der Landeshauptmannes von Wien vom 19. November 1986, Zl. MA 14-G 16/86, betreffend Wiederaufnahme eines mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenen Pensionsfeststellungsverfahrens (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien IX, Rossauer Lände 3), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und Senatspräsident Dr. Liska, sowie die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des J G in J, vertreten durch den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt Dr. Tillo Zimmeter in Wien römisch eins, gegen den Bescheid der Landeshauptmannes von Wien vom 19. November 1986, Zl. MA 14-G 16/86, betreffend Wiederaufnahme eines mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenen Pensionsfeststellungsverfahrens (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien römisch neun, Rossauer Lände 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 23. April 1985 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Alterspension gemäß § 253 Abs. 1 ASVG anerkannt. Bei der Feststellung der Leistung seien die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit angewendet worden. Die Pension beginne gemäß § 86 ASVG mit 1. Juni 1984 und betrage ab diesem Zeitpunkt S 736,90 und ab 1. Jänner 1985 S 761,20 monatlich. Bei der Berechnung der Leistung seien die im anderen Vertragsstaat erworbenen Zeiten wie österreichische Zeiten berücksichtigt worden. Als österreichische Leistung gebühre jener Teil, der dem Verhältnis der österreichischen Zeiten zu den Gesamtzeiten entspreche.Mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 23. April 1985 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins, ASVG anerkannt. Bei der Feststellung der Leistung seien die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit angewendet worden. Die Pension beginne gemäß Paragraph 86, ASVG mit 1. Juni 1984 und betrage ab diesem Zeitpunkt S 736,90 und ab 1. Jänner 1985 S 761,20 monatlich. Bei der Berechnung der Leistung seien die im anderen Vertragsstaat erworbenen Zeiten wie österreichische Zeiten berücksichtigt worden. Als österreichische Leistung gebühre jener Teil, der dem Verhältnis der österreichischen Zeiten zu den Gesamtzeiten entspreche.
Dieses rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Alterspension gemäß § 253 ASVG wurde mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 28. Jänner 1986 gemäß § 69 AVG 1950 wieder aufgenommen und der Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 23. April 1985 aufgehoben.Dieses rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Alterspension gemäß Paragraph 253, ASVG wurde mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 28. Jänner 1986 gemäß Paragraph 69, AVG 1950 wieder aufgenommen und der Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 23. April 1985 aufgehoben.
Ferner heißt es im Spruch des Bescheides der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 28. Jänner 1986, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 1984 auf Zuerkennung einer österreichischen Pension aus der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung abgelehnt werde, weil die Wartezeit gemäß § 236 Abs. 1 ASVG nicht erfüllt sei. Hiebei seien die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 19. März 1979 angewendet worden. In der Zeit vom 1. Juni 1984 bis 30. November 1985 habe der Beschwerdeführer die Alterspension gemäß § 253 Abs.1 ASVG im Gesamtbetrag von S 15.317,60 zu Unrecht bezogen und es werde hierüber gesondert entschieden.Ferner heißt es im Spruch des Bescheides der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 28. Jänner 1986, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 1984 auf Zuerkennung einer österreichischen Pension aus der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung abgelehnt werde, weil die Wartezeit gemäß Paragraph 236, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt sei. Hiebei seien die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 19. März 1979 angewendet worden. In der Zeit vom 1. Juni 1984 bis 30. November 1985 habe der Beschwerdeführer die Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins, ASVG im Gesamtbetrag von S 15.317,60 zu Unrecht bezogen und es werde hierüber gesondert entschieden.
Nach der Begründung dieses Bescheides der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 28. Jänner 1986 könne die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis 19. März 1978 nicht berücksichtigt werden, da sie in der Altersversicherung der Bauern erworben worden sei. Selbst bei Annahme der Zeit vom 20. September 1946 bis 31. Dezember 1947 sei der Anrechnungszeitraum nicht gegeben.
Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 28. Jänner 1986 enthält den Hinweis, daß gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens binnen einem Monat ab seiner Zustellung ein Einspruch zulässig sei. Hinsichtlich des Leistungsanspruches könne innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides Klage erhoben werden.
Der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 28. Jänner 1986, betreffend die Wiederaufnahme des Pensionsfeststellungsverfahrens, wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß das mit rechtskräftigem Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 23. April 1985 abgeschlossene Pensionsfeststellungsverfahren für den Beschwerdeführer auf Grund von § 69 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 AVG 1950 wieder aufzunehmen sei und der Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 28. Jänner 1986 bestätigt werde. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides schienen im Vorlagebericht, der zur Information des Beschwerdeführers mitfolge, statt früher 144 Monate nur mehr 87 jugoslawische Versicherungsmonate auf. Nach rechtskräftigem Abschluß des Pensionsfeststellungsverfahrens sei hervorgekommen, daß eine Anzahl jugoslawischer Versicherungszeiten entgegen ersten Feststellungen auf Grund des Art. III Abs. 3 des zwischenstaatlichen Abkommens zwischen Österreich und Jugoslawien über Soziale Sicherheit nicht anrechenbar seien, da keine Vereinbarung darüber bestehe, daß Zeiten der Pflichtversicherung jugoslawischer Landwirte auch für den österreichischen Sozialversicherungsbereich anrechenbar sein sollten. Die Tatsache der Nichtanrechenbarkeit von jugoslawischen Versicherungszeiten als Landwirt für den Beschwerdeführer sei eindeutig als neue Tatsache im Sinne von § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 zu werten, die auf Grund der dadurch erfolgten Verminderung der für die Pension anrechenbaren Gesamtversicherungszeit Auswirkungen auf das Leistungsverfahren nach sich ziehe.Der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 28. Jänner 1986, betreffend die Wiederaufnahme des Pensionsfeststellungsverfahrens, wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß das mit rechtskräftigem Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 23. April 1985 abgeschlossene Pensionsfeststellungsverfahren für den Beschwerdeführer auf Grund von Paragraph 69, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, AVG 1950 wieder aufzunehmen sei und der Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 28. Jänner 1986 bestätigt werde. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides schienen im Vorlagebericht, der zur Information des Beschwerdeführers mitfolge, statt früher 144 Monate nur mehr 87 jugoslawische Versicherungsmonate auf. Nach rechtskräftigem Abschluß des Pensionsfeststellungsverfahrens sei hervorgekommen, daß eine Anzahl jugoslawischer Versicherungszeiten entgegen ersten Feststellungen auf Grund des Artikel römisch drei, Absatz 3, des zwischenstaatlichen Abkommens zwischen Österreich und Jugoslawien über Soziale Sicherheit nicht anrechenbar seien, da keine Vereinbarung darüber bestehe, daß Zeiten der Pflichtversicherung jugoslawischer Landwirte auch für den österreichischen Sozialversicherungsbereich anrechenbar sein sollten. Die Tatsache der Nichtanrechenbarkeit von jugoslawischen Versicherungszeiten als Landwirt für den Beschwerdeführer sei eindeutig als neue Tatsache im Sinne von Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 zu werten, die auf Grund der dadurch erfolgten Verminderung der für die Pension anrechenbaren Gesamtversicherungszeit Auswirkungen auf das Leistungsverfahren nach sich ziehe.
Dagegen wendet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, die ausschließlich damit begründet wird, daß auf Grund der jugoslawischen Gesetzeslage diejenigen Versicherungszeiten, die die Bauern in der Bauernaltersversicherung zurückgelegt hätten, in die allgemeine Pensions- und Invalidenversicherung der Arbeiter und demnach auch in das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Jugoslawien und Österreich einbezogen seien. Daher müßten diese Versicherungszeiten als jugoslawische Pflichtversicherungszeiten auch von der österreichischen Seite als solche angenommen werden.
Ungeachtet dieser im Vordergrund stehenden Beschwerdebegründung ist das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen, daß er sich in dem Recht verletzt erachtet, daß das mit rechtskräftigem Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 23. April 1985 abgeschlossene Pensionsverfahren nicht wieder aufgenommen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Nach § 69 Abs. 3 AVG 1950 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 lit. a stattfinden.Nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG 1950 kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, stattfinden.
Entsprechend dem § 69 Abs. 4 AVG 1950 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.Entsprechend dem Paragraph 69, Absatz 4, AVG 1950 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung der Alterspension meldete der jugoslawische Versicherungsträger mit dem am 16.Jänner 1985 in Ljubljana unterschriebenen und gesiegelten Formular YU/A 17 als Versicherungszeiten des Beschwerdeführers nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit 157 Monate und 1 Tag. Auf diese Bekanntgabe stützte sich der Pensionsfeststellungsbescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 23. April 1985.
Am 14. Oktober 1985 langte bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter das Schreiben des Jugoslawischen Sozialversicherungsträgers vom 8. Oktober 1985 ein. Darin wird mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer schon Bezieher der Bauern-Alterspension ab dem vollendeten 65. Lebensjahr sei, das sei ab 1. Juli 1984. Auf Grund des Art. 164 des neuen Republikgesetzes werde in die Pensionszeit den Personen, die Versicherte der Altersversicherung der Bauern gewesen seien, als Versicherungszeit auch die Zeit angerechnet, die in der Altersversicherung der Bauern nach dem Gesetz über die Altersversicherung der Bauern zurückgelegt worden sei, für welche die Beiträge eingezahlt worden seien, somit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr. „Hinsichtlich der neuen Vorschrift ist es zum Irrtum gekommen im Vorgang des“ Beschwerdeführers „für die Teilleistung der Pension, so daß er in Jugoslawien anrechenbare Versicherungszeit in der Zeit vom 20.9.1946 bis 19.3.1978, das ist bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, nur 7 Jahre, 3 Monate, 20 Tage, das sind 87 Monate, hat.“ In diesem Fall würde der Beschwerdeführer in Jugoslawien den Anspruch auf die Teilleistung der Alterspension nicht erwerben, darum bitte der jugoslawische Versicherungsträger, daß die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ihren Bescheid überprüfe. Beigelegt ist diesem Schreiben ein neuerliches Formular YU/A 17, das am 4. Oktober 1985 in Ljubljana vom jugoslawischen Versicherungsträger unterschrieben und gesiegelt wurde. Danach habe der Beschwerdeführer als Versicherungszeiten nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit 87 Monate und 20 Tage.Am 14. Oktober 1985 langte bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter das Schreiben des Jugoslawischen Sozialversicherungsträgers vom 8. Oktober 1985 ein. Darin wird mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer schon Bezieher der Bauern-Alterspension ab dem vollendeten 65. Lebensjahr sei, das sei ab 1. Juli 1984. Auf Grund des Artikel 164, des neuen Republikgesetzes werde in die Pensionszeit den Personen, die Versicherte der Altersversicherung der Bauern gewesen seien, als Versicherungszeit auch die Zeit angerechnet, die in der Altersversicherung der Bauern nach dem Gesetz über die Altersversicherung der Bauern zurückgelegt worden sei, für welche die Beiträge eingezahlt worden seien, somit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr. „Hinsichtlich der neuen Vorschrift ist es zum Irrtum gekommen im Vorgang des“ Beschwerdeführers „für die Teilleistung der Pension, so daß er in Jugoslawien anrechenbare Versicherungszeit in der Zeit vom 20.9.1946 bis 19.3.1978, das ist bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, nur 7 Jahre, 3 Monate, 20 Tage, das sind 87 Monate, hat.“ In diesem Fall würde der Beschwerdeführer in Jugoslawien den Anspruch auf die Teilleistung der Alterspension nicht erwerben, darum bitte der jugoslawische Versicherungsträger, daß die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ihren Bescheid überprüfe. Beigelegt ist diesem Schreiben ein neuerliches Formular YU/A 17, das am 4. Oktober 1985 in Ljubljana vom jugoslawischen Versicherungsträger unterschrieben und gesiegelt wurde. Danach habe der Beschwerdeführer als Versicherungszeiten nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit 87 Monate und 20 Tage.
Veranlaßt durch diese Abänderung erließ die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Wiederaufnahmebescheid vom 28. Jänner 1986.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die Mitteilung des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers vom 8. Oktober 1985, daß ein Irrtum bei der Bekanntgabe der jugoslawischen Versicherungsmonate entstanden sei und richtig bloß 87 Versicherungsmonate anrechenbar seien, eine neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950. Ein Verschulden der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter dahingehend, daß sie den Irrtum des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers in der Bekanntgabe vom 16. Jänner 1985 erkennen hätte müssen, liegt nicht vor. Auch ist das weitere Tatbestandsmerkmal gegeben, daß die neue Tatsache voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leistungsanspruch, worüber nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden ist, herbeiführt.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die Mitteilung des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers vom 8. Oktober 1985, daß ein Irrtum bei der Bekanntgabe der jugoslawischen Versicherungsmonate entstanden sei und richtig bloß 87 Versicherungsmonate anrechenbar seien, eine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950. Ein Verschulden der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter dahingehend, daß sie den Irrtum des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers in der Bekanntgabe vom 16. Jänner 1985 erkennen hätte müssen, liegt nicht vor. Auch ist das weitere Tatbestandsmerkmal gegeben, daß die neue Tatsache voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leistungsanspruch, worüber nicht im Verwaltungsweg zu entscheiden ist, herbeiführt.
Aus diesen Erwägungen ist die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Wiederaufnahme des mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 23. April 1985 rechtskräftig abgeschlossenen Leistungsverfahrens nicht rechtswidrig, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Aus diesen Erwägungen ist die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Wiederaufnahme des mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 23. April 1985 rechtskräftig abgeschlossenen Leistungsverfahrens nicht rechtswidrig, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 27. April 1989
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080004.X00Im RIS seit
24.03.2006Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026