RS Vwgh 2007/10/12 2007/02/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §14 Abs8;
FSG 1997 §37a;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0370 E 25. November 1994 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das Ergebnis des bei einer Atemluftprobe mit einem Alkomat-Gerät festgestellten Ausmaßes der Alkoholisierung ist kein Tatbestandselement, welches im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen muß. Auch die frühere Rechtslage, die eine Differenzierung bestimmter Folgen der Feststellung eines 0,4 mg/l übersteigenden Alkoholgehaltes der Atemluft zur Folge hatte (freilich nicht in Ansehung der Rechtsvermutung einer Alkoholbeeinträchtigung) und die lange Zeit vor der konkreten Tat vom VfGH aufgehoben wurde, hat die Aufnahme des Meßergebnisses in den Spruch nicht geboten; es genügte und genügt die Anführung des gesetzlichen Tatbestandselementes des durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes iSd § 5 Abs 1 StVO (Hinweis E 2.9.1992, 92/02/0169).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020263.X01

Im RIS seit

02.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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