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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §19 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des A S in S, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 22. Dezember 1988, Zl. III/St. 17033/87, betreffend eine Ladung als Zeuge in einer Angelegenheit der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ein Beamter der Bundespolizeidirektion Salzburg erstattete am 5. August 1987 Anzeige, daß der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am 30. Juli 1987 um 13,15 Uhr in Salzburg, Itzlinger Hauptstraße 4, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 bis 30 km/h überschritten habe.
Die belangte Behörde richtete daraufhin am 1. Oktober 1987 an die Firma M GesmbH in S als Zulassungsbesitzerin eine Aufforderung im Sinne des § 103 a Abs. 2 KFG um Bekanntgabe des Lenkers.Die belangte Behörde richtete daraufhin am 1. Oktober 1987 an die Firma M GesmbH in S als Zulassungsbesitzerin eine Aufforderung im Sinne des Paragraph 103, a Absatz 2, KFG um Bekanntgabe des Lenkers.
Der anwaltliche Vertreter der Zulassungsbesitzerin gab mit Schreiben vom 20. Oktober 1987 bekannt, daß der Pkw am 30. Juli 1987 an Dkfm. Dr. J M. vermietet gewesen sei. Es bestehe aber keine Bereitschaft bekanntzugeben, ob die Vermietung mit oder ohne Lenkerbeistellung erfolgt sei.
Am 13. November 1987 richtete die belangte Behörde an den von der Zulassungsbesitzerin genannten Mieter ein Auskunftsverlangen im Sinne des § 103a Abs. 1 Z. 3 KFG. Eine Antwort unterblieb.Am 13. November 1987 richtete die belangte Behörde an den von der Zulassungsbesitzerin genannten Mieter ein Auskunftsverlangen im Sinne des Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 3, KFG. Eine Antwort unterblieb.
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 15. Dezember 1987 wurde (der Mieter) Dkfm. Dr. J M. wegen der genannten Geschwindigkeitsüberschreitung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO schuldig erkannt.Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 15. Dezember 1987 wurde (der Mieter) Dkfm. Dr. J M. wegen der genannten Geschwindigkeitsüberschreitung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO schuldig erkannt.
Dagegen erhob dieser durch den schon erwähnten anwaltlichen Vertreter rechtzeitig Einspruch.
Nach Akteneinsicht führte der anwaltliche Vertreter namens des Beschuldigten Dkfm. Dr. J M. in der schriftlichen Stellungnahme vom 23. Februar 1988 aus, daß die Zulassungsbesitzerin des Pkws das Mietwagengewerbe im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz betreibe, wonach der gewerbsmäßige Gelegenheitsverkehr unter Beistellung eines Lenkers erfaßt sei. Dieser Verwendungszweck scheine auch im Zulassungsschein auf. Es sei nicht verständlich, wie die belangte Behörde zur Ansicht gelange, es sei Dkfm. Dr. J M. der Lenker gewesen.Nach Akteneinsicht führte der anwaltliche Vertreter namens des Beschuldigten Dkfm. Dr. J M. in der schriftlichen Stellungnahme vom 23. Februar 1988 aus, daß die Zulassungsbesitzerin des Pkws das Mietwagengewerbe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz betreibe, wonach der gewerbsmäßige Gelegenheitsverkehr unter Beistellung eines Lenkers erfaßt sei. Dieser Verwendungszweck scheine auch im Zulassungsschein auf. Es sei nicht verständlich, wie die belangte Behörde zur Ansicht gelange, es sei Dkfm. Dr. J M. der Lenker gewesen.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. Februar 1988 wurde Dkfm. Dr. J M. unter Wiederholung des Abspruches in der Strafverfügung neuerlich der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO für schuldig erkannt. Dagegen erhob er rechtzeitig durch den genannten anwaltlichen Vertreter, der auch die Zulassungsbesitzerin und den Beschwerdeführer vertritt, Berufung, die am 18. April 1988 bei der belangten Behörde einlangte.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. Februar 1988 wurde Dkfm. Dr. J M. unter Wiederholung des Abspruches in der Strafverfügung neuerlich der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO für schuldig erkannt. Dagegen erhob er rechtzeitig durch den genannten anwaltlichen Vertreter, der auch die Zulassungsbesitzerin und den Beschwerdeführer vertritt, Berufung, die am 18. April 1988 bei der belangten Behörde einlangte.
Die Berufungsbehörde ersuchte mit Schreiben vom 1. Dezember 1988 die belangte Behörde im Hinblick darauf, daß in den Zulassungsunterlagen des relevanten Pkws die Verwendungsbestimmungen „Personenbeförderung mit Lenkerbeistellung“ eingetragen ist, einen informierten Vertreter der Zulassungsbesitzerin zeugenschaftlich zur Frage der Lenkerbeistellung zu vernehmen. Sodann möge dem Beschuldigten (Mieter) Parteiengehör eingeräumt werden.
Die belangte Behörde erließ daher am 22. Dezember 1988 an den Beschwerdeführer - er ist vertretungsbefugter Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin - einen Zeugen-Ladungsbescheid mittels Form. 5 der Verwaltungsformularverordnung 1985 (zu § 19 AVG) für 12. Jänner 1989, worin er zum persönlichen Erscheinen aufgefordert wurde. Als Gegenstand der Vernehmung wurde die Angelegenheit Dkfm. Dr. J M., Vorfall vom 30. Juli 1987 um 13,15 Uhr in Salzburg, Itzlinger Hauptstraße Nr. 4, mit dem Beifügen genannt, daß gebeten werde, Personaldokumente und Unterlagen, aus denen hervorgeht, wer am 30. Juli 1987 den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt hat, mitzubringen. Für den Fall des (unentschuldigten) Ausbleibens wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe von S 2.000,-- angedroht.Die belangte Behörde erließ daher am 22. Dezember 1988 an den Beschwerdeführer - er ist vertretungsbefugter Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin - einen Zeugen-Ladungsbescheid mittels Form. 5 der Verwaltungsformularverordnung 1985 (zu Paragraph 19, AVG) für 12. Jänner 1989, worin er zum persönlichen Erscheinen aufgefordert wurde. Als Gegenstand der Vernehmung wurde die Angelegenheit Dkfm. Dr. J M., Vorfall vom 30. Juli 1987 um 13,15 Uhr in Salzburg, Itzlinger Hauptstraße Nr. 4, mit dem Beifügen genannt, daß gebeten werde, Personaldokumente und Unterlagen, aus denen hervorgeht, wer am 30. Juli 1987 den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt hat, mitzubringen. Für den Fall des (unentschuldigten) Ausbleibens wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe von S 2.000,-- angedroht.
Der Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 1988 zu eigenen Handen zugestellt. Laut Aktenvermerk vom 12. Jänner 1989 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde an diesem Tage mit, er werde der Ladung keine Folge leisten, da er seiner Ansicht nach mit der Sache nichts zu tun habe. Trotz Belehrung habe der Beschwerdeführer auf seiner Weigerung bestanden. Er werde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Gegen diesen Ladungsbescheid vom 22. Dezember 1988 richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 19 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) lauten:Die für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 19, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) lauten:
„(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereiche ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Gegen die Ladung oder die Vorführung ist kein Rechtsmittel zulässig.“
Der Beschwerdeführer ist nach der unbestrittenen Aktenlage (vgl. Eintragung im Handelsregister) seit 14. April 1987 vertretungsbefugter Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des relevanten Pkws, der an den Beschuldigten Dkfm. Dr. J M. vermietet war.Der Beschwerdeführer ist nach der unbestrittenen Aktenlage vergleiche , Eintragung im Handelsregister) seit 14. April 1987 vertretungsbefugter Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des relevanten Pkws, der an den Beschuldigten Dkfm. Dr. J M. vermietet war.
Dem Ladungsbescheid ist ausreichend zu entnehmen, warum der Beschwerdeführer als Zeuge geladen wurde. Die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen klar auf der Hand. Da der im Strafverfahren beschuldigte Mieter Dkfm. Dr. J M. bestritt, der Lenker gewesen zu sein, kann die Aussage des Vertreters des Vermieters für den Ausgang des Strafverfahrens von Bedeutung sein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, weil sich die Tat bereits am 30. Juli 1987 zugetragen habe, sei die nunmehrige Vorladung eine „schikanöse Machtausübung der Behörde“, entbehrt jeder Sachlichkeit. Der Verwaltungsgerichtshof findet es nicht verständlich, wenn der anwaltliche Vertreter, der alle Beteiligten vertritt, in der Berufung des Dkfm. Dr. J M. wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt und der Zulassungsbesitzerin eine Verhinderung der Aufklärung vorwirft, in der vorliegenden Beschwerde aber die Ladung des Beschwerdeführers als Vertreter der Vermieterin als Zeuge zur Aufklärung der Angelegenheit als „unnötig“ bezeichnet. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf „§§ 103 ff KFG“ ist überhaupt verfehlt, da dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO, begangen durch Dkfm. Dr. J M., zugrunde liegt. Im übrigen zeigt gerade der Akteninhalt, daß die Vermieterin bisher nicht gewillt war, zu einer Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, zumal sie in der Beantwortung der seinerzeitigen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG ihre Bereitschaft verweigerte bekanntzugeben, ob die Vermietung des Pkws mit oder ohne Lenkerbeistellung erfolgte, obwohl dies von entscheidender Bedeutung sein kann. Vergleiche auch den Regelungszusammenhang zwischen § 103 Abs. 2 sowie § 103 a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 KFG, wonach den Mieter naturgemäß eine Auskunftspflicht lediglich im Falle des Vermietens eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers trifft, im anderen Fall es aber Sache des Vermieters ist, den beigestellten Lenker der Behörde bekanntzugeben. Den insoweit anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten.Dem Ladungsbescheid ist ausreichend zu entnehmen, warum der Beschwerdeführer als Zeuge geladen wurde. Die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen klar auf der Hand. Da der im Strafverfahren beschuldigte Mieter Dkfm. Dr. J M. bestritt, der Lenker gewesen zu sein, kann die Aussage des Vertreters des Vermieters für den Ausgang des Strafverfahrens von Bedeutung sein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, weil sich die Tat bereits am 30. Juli 1987 zugetragen habe, sei die nunmehrige Vorladung eine „schikanöse Machtausübung der Behörde“, entbehrt jeder Sachlichkeit. Der Verwaltungsgerichtshof findet es nicht verständlich, wenn der anwaltliche Vertreter, der alle Beteiligten vertritt, in der Berufung des Dkfm. Dr. J M. wegen Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt und der Zulassungsbesitzerin eine Verhinderung der Aufklärung vorwirft, in der vorliegenden Beschwerde aber die Ladung des Beschwerdeführers als Vertreter der Vermieterin als Zeuge zur Aufklärung der Angelegenheit als „unnötig“ bezeichnet. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf „§§ 103 ff KFG“ ist überhaupt verfehlt, da dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO, begangen durch Dkfm. Dr. J M., zugrunde liegt. Im übrigen zeigt gerade der Akteninhalt, daß die Vermieterin bisher nicht gewillt war, zu einer Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, zumal sie in der Beantwortung der seinerzeitigen Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG ihre Bereitschaft verweigerte bekanntzugeben, ob die Vermietung des Pkws mit oder ohne Lenkerbeistellung erfolgte, obwohl dies von entscheidender Bedeutung sein kann. Vergleiche auch den Regelungszusammenhang zwischen Paragraph 103, Absatz 2, sowie Paragraph 103, a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, KFG, wonach den Mieter naturgemäß eine Auskunftspflicht lediglich im Falle des Vermietens eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers trifft, im anderen Fall es aber Sache des Vermieters ist, den beigestellten Lenker der Behörde bekanntzugeben. Den insoweit anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten.
Da sich somit die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich somit die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Im Hinblick auf diese Entscheidung hatte ein Abspruch über den im Nachhang zur Beschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu unterbleiben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 17. Mai 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030010.X00Im RIS seit
22.01.2007Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026