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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §18 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt , über die Beschwerde des G S in G, vertreten durch Dr. Eberhart Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Juli 1988, Zl. IIIa2-2335/4, betreffend Festsetzung des Abschußplanes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Festsetzung des Abschußplanes für Rotwild betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte in dem von ihm als Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes Ehrwald-Obere der Bezirkshauptmannschaft Reutte vorgelegten Abschußplan für das Jagdjahr vom 1. April 1988 bis 31. März 1989 den Abschuß von 35 Stück Rotwild (darunter ein Hirsch der Klasse I), 13 Stück Gamswild, 25 Stück Rehwild und einem Murmeltier. Über diesen Abschlußplan wurde von der Bezirkshauptmannschaft Reutte in der Form entschieden, daß auf dem Abschußplanformular in den Spalten „genehmigter bzw. festgesetzter Abschuß“ beim Rotwild, Gamswild und Rehwild sowie in der Spalte „genehmigter Abschuß“ bei den Murmeltieren handschriftliche Zahlen eingesetzt wurden, die beim Rotwild und Rehwild zum Teil von den vom Beschwerdeführer beantragten Abschuß zahlen abwichen. So wurde insbesondere kein Hirsch der Klasse I freigegeben und die Gesamtsumme beim Rotwild mit 40 Stück und beim Rehwild mit 33 Stück festgesetzt. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Erledigung wies unter dem im Formular vorgedruckten TextDer Beschwerdeführer beantragte in dem von ihm als Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes Ehrwald-Obere der Bezirkshauptmannschaft Reutte vorgelegten Abschußplan für das Jagdjahr vom 1. April 1988 bis 31. März 1989 den Abschuß von 35 Stück Rotwild (darunter ein Hirsch der Klasse römisch eins), 13 Stück Gamswild, 25 Stück Rehwild und einem Murmeltier. Über diesen Abschlußplan wurde von der Bezirkshauptmannschaft Reutte in der Form entschieden, daß auf dem Abschußplanformular in den Spalten „genehmigter bzw. festgesetzter Abschuß“ beim Rotwild, Gamswild und Rehwild sowie in der Spalte „genehmigter Abschuß“ bei den Murmeltieren handschriftliche Zahlen eingesetzt wurden, die beim Rotwild und Rehwild zum Teil von den vom Beschwerdeführer beantragten Abschuß zahlen abwichen. So wurde insbesondere kein Hirsch der Klasse römisch eins freigegeben und die Gesamtsumme beim Rotwild mit 40 Stück und beim Rehwild mit 33 Stück festgesetzt. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Erledigung wies unter dem im Formular vorgedruckten Text
„Bescheid
Der vorliegende Abschlußplan wird gemäß § 37 Abs. 2 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, genehmigt. Eine Begründung entfällt gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1950.Der vorliegende Abschlußplan wird gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Tiroler Jagdgesetzes 1983, Landesgesetzblatt Nr. 60, genehmigt. Eine Begründung entfällt gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1950.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen 2 Wochen ab der Zustellung die Berufung mit einem begründeten Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.“
das Datum „1.6.1988“, das Amtssiegel der Bezirkshauptmannschaft Reutte sowie eine unleserliche Unterschrift ohne leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden auf.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, der mit dem angefochtenen Bescheid insoweit Folge gegeben wurde, als der Spruch des erstinstanzlichen „Bescheides“ dahin abgeändert wurde, daß der Abschußplan gemäß § 37 Abs. 8 lit. b des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, für Rot- und Rehwild in bestimmter Weise festgesetzt und der eingereichte Abschußplan für den Gamswildabschuß gemäß § 37 Abs. 7 leg. cit. genehmigt wurde.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, der mit dem angefochtenen Bescheid insoweit Folge gegeben wurde, als der Spruch des erstinstanzlichen „Bescheides“ dahin abgeändert wurde, daß der Abschußplan gemäß Paragraph 37, Absatz 8, Litera b, des Tiroler Jagdgesetzes 1983, Landesgesetzblatt Nr. 60, für Rot- und Rehwild in bestimmter Weise festgesetzt und der eingereichte Abschußplan für den Gamswildabschuß gemäß Paragraph 37, Absatz 7, leg. cit. genehmigt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes insofern, als dem Beschwerdeführer kein Hirsch der Klasse I zum Abschuß freigegeben wurde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes insofern, als dem Beschwerdeführer kein Hirsch der Klasse römisch eins zum Abschuß freigegeben wurde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Beschluß vom 1. Februar 1989 wurde den Parteien des verwaltunsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 VwGG bekanntgegeben, daß der angefochtene Bescheid nach vorläufiger Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes aus folgenden Gründen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet sein könnte: Die belangte Behörde habe anläßlich der Rückstellung der Akten an die erstinstanzliche Behörde u.a. bemerkt, daß der Abschußplan als Bescheid weder datiert noch mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen und nicht mit einer Geschäftszahl ausgestattet sei und auch keinen Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde enthalte. Mangelte es aber an einer Unterschrift, die die eigenhändig gesetzte Genehmigung durch den hiezu berufenen Organwalter der erstinstanzlichen Behörde aufwies, dann wäre die Berufung von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil sie sich gegen einen Nichtbescheid gerichtet hätte. Der angefochtene Bescheid, mit dem eine meritorische Entscheidung über die Berufung getroffen worden sei, wäre in einem solchen Fall inhaltlich rechtswidrig.Mit Beschluß vom 1. Februar 1989 wurde den Parteien des verwaltunsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG bekanntgegeben, daß der angefochtene Bescheid nach vorläufiger Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes aus folgenden Gründen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet sein könnte: Die belangte Behörde habe anläßlich der Rückstellung der Akten an die erstinstanzliche Behörde u.a. bemerkt, daß der Abschußplan als Bescheid weder datiert noch mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen und nicht mit einer Geschäftszahl ausgestattet sei und auch keinen Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde enthalte. Mangelte es aber an einer Unterschrift, die die eigenhändig gesetzte Genehmigung durch den hiezu berufenen Organwalter der erstinstanzlichen Behörde aufwies, dann wäre die Berufung von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil sie sich gegen einen Nichtbescheid gerichtet hätte. Der angefochtene Bescheid, mit dem eine meritorische Entscheidung über die Berufung getroffen worden sei, wäre in einem solchen Fall inhaltlich rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu dahin, daß ihm der Originalbescheid im Akt der Bezirkshauptmannschaft Reutte nicht bekannt sei. Es sei ihm jedoch der Abschußplan am 3. Juni 1988 zugestellt worden. In diesem ihm zugestellten Abschußplan sei der Bescheid vom „Bescheiderlasser OR Dr. B“ gezeichnet, mit dem Amtssiegel der Bezirkshauptmannschaft Reutte versehen und mit 1. Juni 1988 datiert gewesen.
Nach der Stellungnahme der belangten Behörde bedürfe ihre anläßlich der Rückstellung der Akten an die Erstinstanz getroffene Feststellung insoweit einer Ergänzung, als aus der vom Beschwerdeführer der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Ablichtung der an die Partei ergangenen Bescheidausfertigung alle wesentlichen Bescheidmerkmale ersichtlich seien. Ein Vergleich dieser Ablichtung mit dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Konzept des Bescheides (Abschußplanes) lasse erkennen, daß wohl das Datum sowie das Amtssiegel der Behörde fehlten, nicht jedoch die Bezeichnung der Behörde und die Unterschrift des Genehmigenden, letztere allerdings in Form der Paraphe. Damit sei aber nach Meinung der belangten Behörde auch in Ansehung der ständigen Judikatur dem wesentlichen Bescheiderfordernis, nämlich der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt habe, zumindest soweit entsprochen, daß von einem Bescheid auszugehen sei.
Auf Grund dieser mit dem Akteninhalt in Übereinstimmung stehenden Stellungnahme der belangten Behörde kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß es der erstinstanzlichen Erledigung an einer Urschrift mangelte, die die eigenhändig gesetzte Genehmigung durch den hiezu berufenen Organwalter der erstinstanzlichen Behörde aufwies. Dennoch ist der angefochtene Bescheid aber mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Wie sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ablichtung der ihm zugestellten erstinstanzlichen Erledigung ergibt, entsprach diese ihm zugestellte Erledigung nämlich insofern nicht den Formerfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG 1950, als sie lediglich eine unleserliche Unterschrift, aber keine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden enthielt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben anderen die Erkenntnisse vom 11. Februar 1987, Zl. 86/01/0141, und vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/18/0095) muß sich aus jeder Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Genehmigenden ergeben, sodaß dann, wenn eine Unterschrift unleserlich ist, in anderer leserlicher Form dessen Namen der Erledigung entnehmbar sein muß. Demgegenüber bietet die dem Beschwerdeführer zugestellte erstinstanzliche Erledigung zufolge der Unleserlichkeit der Unterschrift für Dritte, die die Unterschrift nicht kennen, keine Anhaltspunkte, wer sie genehmigt hat; sie ist daher ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Bescheid“ nicht als solcher zu werten. Die Berufung gegen diese Erledigung wäre daher nicht meritorisch zu erledigen, sondern zurückzuweisen gewesen.Auf Grund dieser mit dem Akteninhalt in Übereinstimmung stehenden Stellungnahme der belangten Behörde kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß es der erstinstanzlichen Erledigung an einer Urschrift mangelte, die die eigenhändig gesetzte Genehmigung durch den hiezu berufenen Organwalter der erstinstanzlichen Behörde aufwies. Dennoch ist der angefochtene Bescheid aber mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Wie sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ablichtung der ihm zugestellten erstinstanzlichen Erledigung ergibt, entsprach diese ihm zugestellte Erledigung nämlich insofern nicht den Formerfordernissen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950, als sie lediglich eine unleserliche Unterschrift, aber keine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden enthielt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , neben anderen die Erkenntnisse vom 11. Februar 1987, Zl. 86/01/0141, und vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/18/0095) muß sich aus jeder Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Genehmigenden ergeben, sodaß dann, wenn eine Unterschrift unleserlich ist, in anderer leserlicher Form dessen Namen der Erledigung entnehmbar sein muß. Demgegenüber bietet die dem Beschwerdeführer zugestellte erstinstanzliche Erledigung zufolge der Unleserlichkeit der Unterschrift für Dritte, die die Unterschrift nicht kennen, keine Anhaltspunkte, wer sie genehmigt hat; sie ist daher ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Bescheid“ nicht als solcher zu werten. Die Berufung gegen diese Erledigung wäre daher nicht meritorisch zu erledigen, sondern zurückzuweisen gewesen.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, jedoch, da er nur in Ansehung der Festsetzung des Abschußplanes für Rotwild (Nichtgenehmigung des Abschußes eines Hirsches der Klasse I) bekämpft wurde, lediglich in diesem Umfang.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, jedoch, da er nur in Ansehung der Festsetzung des Abschußplanes für Rotwild (Nichtgenehmigung des Abschußes eines Hirsches der Klasse römisch eins) bekämpft wurde, lediglich in diesem Umfang.
Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des vom Beschwerdeführer gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das auf den Ersatz nicht erforderlicher Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen. Die Beschwerde war nämlich nur in zweifacher Ausfertigung beizubringen, ferner genügte die Vorlage einer Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Bescheides.Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des vom Beschwerdeführer gestellten Begehrens auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Das auf den Ersatz nicht erforderlicher Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen. Die Beschwerde war nämlich nur in zweifacher Ausfertigung beizubringen, ferner genügte die Vorlage einer Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Bescheides.
Wien, am 17. Mai 1989
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030182.X00Im RIS seit
04.10.2006Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026