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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §47 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom 25. April 1985, Zl. 6/3-3207/84, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1980 bis 1982 sowie Vorauszahlungen an Einkommensteuer ab 1984 des Mitbeteiligten KL in W, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sieben) vom 25. April 1985, Zl. 6/3-3207/84, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1980 bis 1982 sowie Vorauszahlungen an Einkommensteuer ab 1984 des Mitbeteiligten KL in W, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte war in den Jahren 1980 bis 1982 als Vortragender im Rahmen der Wiener Internationalen Hochschulkurse tätig (Abhaltung deutscher Sprachkurse für Ausländer). Er erhielt dafür Honorare in folgender Höhe:
1980
S
30.460,--
1981
S
53.740,--
1982
S
104.570,--.
Von den Honoraren wurden Sozialversicherungsbeiträge einbehalten (die Beitragspflicht wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1982 festgestellt).
Das Finanzamt beurteilte die Einkünfte aus der Vortragstätigkeit des Mitbeteiligten als solche aus selbstständiger Arbeit und erließ entsprechende Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide.
Der Mitbeteiligte erhob Berufung. Seine Einkünfte aus der Vortragstätigkeit seien solche aus nichtselbstständiger Arbeit. Er werde nach der Anzahl der getätigten bzw. vereinbarten Wochenstunden honoriert und trage kein Unternehmerrisiko. Ob die Veranstaltung aus irgendeinem Grund abgesagt werde oder ob ein bestimmtes Unterrichtsziel erreicht werde, habe keinen Einfluss auf die Höhe des Honorars. Ebenso sei die Teilnehmeranzahl ohne Bedeutung. Die Räumlichkeiten würden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, an dessen Weisungen hinsichtlich des Vortragsstoffes der Mitbeteiligte gebunden sei. Bezüglich der Vorschreibung von Umsatzsteuer sei zu sagen, dass bei der Abrechnung der Leistung des Mitbeteiligten durch den Auftraggeber keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden sei.
Ein an die Vortragenden gerichtetes Rundschreiben des Sekretariates der Wiener Internationalen Hochschulkurse vom Februar 1977, in welchem auf die damals noch strittige Frage der Beitragspflicht nach dem ASVG Bezug genommen wurde, enthält u. a. folgende Feststellungen:
"Das freiberufliche Verhältnis" bleibt unverändert. "Durch
die Anmeldung bei der Versicherung wird kein Dienstverhältnis
begründet; daher gelten hier auch nicht die Bestimmungen des
Angestelltengesetzes (also keine Kündigungsfristen, kein
Kündigungsgeld, keine Sonderzahlungen wie 13. und 14. Monatsbezug,
kein bezahlter Urlaub u.ä.) ....... Es ist auch weiterhin ohne
besondere Formalitäten möglich, den Unterricht nicht persönlich zu
halten, sondern sich von Kollegen vertreten zu lassen (z.B. wegen
Reise, Schikurs, Unpässlichkeit, Krankheit oder sonstiger
Verhinderung). Das Honorar für die vertretenen Stunden steht dann
natürlich weiterhin nur dem supplierenden Kollegen zu. Es bleibt
ihnen auch weiter freigestellt, jederzeit, auch für längere Zeit,
vom Unterricht zurückzutreten. ........ "
Die belangte Behörde gab der Berufung statt, wobei sie als entscheidend ansah, dass der Mitbeteiligte ein fixes Stundenhonorar erhalten habe, die Höhe dieser Entlohnung von ihm nicht habe beeinflusst werden können und er daher auch kein Unternehmerrisiko getragen habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 47 Abs. 3 EStG liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Dieser Legaldefinition hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zwei Kriterien entnommen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechenGemäß Paragraph 47, Absatz 3, EStG liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Dieser Legaldefinition hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zwei Kriterien entnommen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130110.X00Im RIS seit
17.05.1989Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010