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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §18 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. F K in G, vertreten durch Dr. Michael Nierhaus, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 1. Dezember 1988, Zl. 17-K-22.447/1988-7, betreffend einen Wiedereinsetzungsantrag in einer Bausache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 2. März 1987 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, auf seinem Grundstück eine bestimmte Plakattafel abzutragen. Gegen diesen Bescheid hat er durch seinen bevollmächtigten Anwalt mittels Schriftsatzes vom 24. März 1987 berufen. Mit Schreiben des Grazer Gemeinderates wurde dem ausgewiesenen Anwalt mitgeteilt, es sei beabsichtigt, die Berufung als verspätet zurückzuweisen, weil der Bescheid vom 2. März 1987 bereits am 9. März 1987 durch Hinterlegung zugestellt und die Berufung erst am 24. März 1987 eingebracht worden sei. Daraufhin hat der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht, der mit Bescheid vom 20. Oktober 1988 abgewiesen wurde. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen. Begründend führte die Behörde im wesentlichen aus, daß es sich bei dem erstinstanzlichen Bescheid entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sehr wohl um einen Bescheid gehandelt habe. Die dem Rechtsmittelwerber zugekommene Ausfertigung des Bescheides habe unzweifelhaft erkennen lassen, daß es sich um eine Vervielfältigung handle. Wenn diese vervielfältigte Ausfertigung, was der Fall sei, die „Beisetzung des Namens des Genehmigenden“ enthalte, entspreche sie dem Erfordernis des § 18 Abs. 4 AVG 1950. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sei, der Bescheid sei ihm erst am 10. März 1987 und nicht bereits durch Hinterlegung am 9. März 1987 rechtswirksam zugestellt worden, sei ein Rechtsirrtum und nicht etwa ein Tatsachenirrtum, der - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - eine Wiedereinsetzung allenfalls zulässig machen würde. Ein Rechtsirrtum sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 2. März 1987 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, auf seinem Grundstück eine bestimmte Plakattafel abzutragen. Gegen diesen Bescheid hat er durch seinen bevollmächtigten Anwalt mittels Schriftsatzes vom 24. März 1987 berufen. Mit Schreiben des Grazer Gemeinderates wurde dem ausgewiesenen Anwalt mitgeteilt, es sei beabsichtigt, die Berufung als verspätet zurückzuweisen, weil der Bescheid vom 2. März 1987 bereits am 9. März 1987 durch Hinterlegung zugestellt und die Berufung erst am 24. März 1987 eingebracht worden sei. Daraufhin hat der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht, der mit Bescheid vom 20. Oktober 1988 abgewiesen wurde. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen. Begründend führte die Behörde im wesentlichen aus, daß es sich bei dem erstinstanzlichen Bescheid entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sehr wohl um einen Bescheid gehandelt habe. Die dem Rechtsmittelwerber zugekommene Ausfertigung des Bescheides habe unzweifelhaft erkennen lassen, daß es sich um eine Vervielfältigung handle. Wenn diese vervielfältigte Ausfertigung, was der Fall sei, die „Beisetzung des Namens des Genehmigenden“ enthalte, entspreche sie dem Erfordernis des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sei, der Bescheid sei ihm erst am 10. März 1987 und nicht bereits durch Hinterlegung am 9. März 1987 rechtswirksam zugestellt worden, sei ein Rechtsirrtum und nicht etwa ein Tatsachenirrtum, der - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - eine Wiedereinsetzung allenfalls zulässig machen würde. Ein Rechtsirrtum sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird, wie bereits im Verwaltungsverfahren, gerügt, daß der Erledigung des Stadtsenates vom 20. Oktober 1988 die Bescheidqualifikation mangle, weil unter Außerachtlassung der Bestimmungen der §§ 18 und 58 AVG der „Bescheid“ weder die Unterschrift desjenigen, der die Erledigung genehmigt habe, noch eine entsprechende Beglaubigung der zuständigen Geschäftskanzlei enthalte. Dazu ist festzustellen, daß die im Akt erliegende Urschrift die Unterschrift des Genehmigenden aufweist. Die dem Beschwerdeführer zugekommene Ausfertigung ist, wie auch die belangte Behörde dargetan hat, unzweifelhaft eine Vervielfältigung. Zur Zulässigkeit des Unterbleibens der Beglaubigung einer Bescheidausfertigung im Falle einer Vervielfältigung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl. 84/04/0022, 0023, Slg. Nr. 11.371/A, ausgesprochen, daß ausschließlich die Tatsache der Vervielfältigung maßgebend ist. Der Gesetzgeber hat die Zulässigkeit einer vervielfältigenden Bescheidausfertigung nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, sondern es der Behörde überlassen, wann sie eine Bescheidausfertigung vervielfältigt. Die vervielfältigte Ausfertigung enthält „die Beisetzung des Namens des Genehmigenden“ und entspricht daher dem Erfordernis des § 18 Abs. 4 vierter Satz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr 199/1982 (vgl. das auf dem Beschluß eines verstärkten Senates beruhende hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1985, Slg. Nr. 11.983/A u.a.).In der Beschwerde wird, wie bereits im Verwaltungsverfahren, gerügt, daß der Erledigung des Stadtsenates vom 20. Oktober 1988 die Bescheidqualifikation mangle, weil unter Außerachtlassung der Bestimmungen der Paragraphen 18 und 58 AVG der „Bescheid“ weder die Unterschrift desjenigen, der die Erledigung genehmigt habe, noch eine entsprechende Beglaubigung der zuständigen Geschäftskanzlei enthalte. Dazu ist festzustellen, daß die im Akt erliegende Urschrift die Unterschrift des Genehmigenden aufweist. Die dem Beschwerdeführer zugekommene Ausfertigung ist, wie auch die belangte Behörde dargetan hat, unzweifelhaft eine Vervielfältigung. Zur Zulässigkeit des Unterbleibens der Beglaubigung einer Bescheidausfertigung im Falle einer Vervielfältigung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl. 84/04/0022, 0023, Slg. Nr. 11.371/A, ausgesprochen, daß ausschließlich die Tatsache der Vervielfältigung maßgebend ist. Der Gesetzgeber hat die Zulässigkeit einer vervielfältigenden Bescheidausfertigung nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, sondern es der Behörde überlassen, wann sie eine Bescheidausfertigung vervielfältigt. Die vervielfältigte Ausfertigung enthält „die Beisetzung des Namens des Genehmigenden“ und entspricht daher dem Erfordernis des Paragraph 18, Absatz 4, vierter Satz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 199 aus 1982, vergleiche das auf dem Beschluß eines verstärkten Senates beruhende hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1985, Slg. Nr. 11.983/A u.a.).
Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, daß der Beschwerdeführer unter einem einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und gleichzeitig das verspätete Rechtsmittel nachgeholt hat. Zur Erledigung des Rechtsmittels war die Berufungsbehörde, zur Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages die Behörde erster Instanz zuständig. Da zuerst über das Rechtsmittel und dann erst über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden wurde, hat die Rechtsmittelbehörde folgerichtig ein ergänzendes Ermittlungsverfahren darüber durchgeführt, ob die Berufung tatsächlich verspätet war. In diesem Ermittlungsverfahren war verfahrensleitende Behörde die Rechtsmittelbehörde. Da das Beweisanbot sowohl für die Berufung als auch für den Wiedereinsetzungsantrag gestellt war, war eine Wiederholung des Beweisverfahrens durch die für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Unterbehörde ebensowenig erforderlich wie ein neuerlicher Vorhalt.
Die Beschwerdeausführungen zur vermeintlich unrichtigen Auslegung des § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes durch die belangte Behörde gehen ins Leere, weil im gegenständlichen Verfahren lediglich die Frage zu klären war, ob ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund gegeben war. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund lag darin, daß der Beschwerdeführer der Meinung war, die Zustellung des Bescheides vom 2. März 1987 sei erst am 10. März 1987 erfolgt, als dem Tag der Übernahme, und nicht bereits am 9. März 1987, dem Tag der Hinterlegung und gleichzeitig dem Tag, an dem das Schriftstück erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, wie sich aus dem hg. Vorakt (Zl. 88/06/0140) ergibt.Die Beschwerdeausführungen zur vermeintlich unrichtigen Auslegung des Paragraph 17, Absatz 3, des Zustellgesetzes durch die belangte Behörde gehen ins Leere, weil im gegenständlichen Verfahren lediglich die Frage zu klären war, ob ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund gegeben war. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund lag darin, daß der Beschwerdeführer der Meinung war, die Zustellung des Bescheides vom 2. März 1987 sei erst am 10. März 1987 erfolgt, als dem Tag der Übernahme, und nicht bereits am 9. März 1987, dem Tag der Hinterlegung und gleichzeitig dem Tag, an dem das Schriftstück erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, wie sich aus dem hg. Vorakt (Zl. 88/06/0140) ergibt.
In einhelliger Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum in aller Regel nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten ist, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Das ergibt schon die Überlegung, daß die subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Beschwerdeführer niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1980, Slg. Nr. 10.309/A). Daß sich der Beschwerdeführer über die Zustellwirkung der Hinterlegung im Irrtum befand, bedeutet zweifellos einen Rechtsirrtum, weil die Rechtsfolgen der Hinterlegung falsch beurteilt wurden.In einhelliger Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum in aller Regel nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten ist, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Das ergibt schon die Überlegung, daß die subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Beschwerdeführer niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren vergleiche , u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1980, Slg. Nr. 10.309/A). Daß sich der Beschwerdeführer über die Zustellwirkung der Hinterlegung im Irrtum befand, bedeutet zweifellos einen Rechtsirrtum, weil die Rechtsfolgen der Hinterlegung falsch beurteilt wurden.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 18. Mai 1989
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989060016.X00Im RIS seit
13.04.2007Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026