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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
VStG §31 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des T K in W, vertreten durch Dr. Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. März 1989, Zl. MA 70-11/494/88/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des T K in W, vertreten durch Dr. Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. März 1989, Zl. MA 70-11/494/88/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, vom 6. Oktober 1986 wurde der Beschwerdeführer zweier, am 19. April 1986 begangener Übertretungen nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 und § 5 Abs. 1 leg. cit. schuldig erkannt und hiefür bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. August 1987 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1988, Zl. 87/02/0161, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit dem nunmehr ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. März 1989 wurde der Beschwerdeführer neuerlich der ihm zur Last gelegten Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, hingegen in Ansehung der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und diesbezüglich das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 eingestellt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, vom 6. Oktober 1986 wurde der Beschwerdeführer zweier, am 19. April 1986 begangener Übertretungen nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 und Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. schuldig erkannt und hiefür bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. August 1987 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1988, Zl. 87/02/0161, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit dem nunmehr ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. März 1989 wurde der Beschwerdeführer neuerlich der ihm zur Last gelegten Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, hingegen in Ansehung der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und diesbezüglich das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG 1950 eingestellt.
Gegen diesen Bescheid, und zwar erkennbar nur hinsichtlich seines bestätigenden Teiles, richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht ausschließlich geltend, daß die belangte Behörde die Bestimmung des § 51 Abs. 5 VStG 1950 nicht beachtet habe. Danach gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wurde. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß auch der auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützte Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 1987 eine solche (innerhalb eines Jahres nach Erhebung der Berufung erlassene) Berufungsentscheidung darstellte und weder die Tatsache, daß dieser Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, noch der Umstand, daß dieser (als rechtswidrig erachtete) Bescheid offenbar nur deshalb erlassen wurde, um die Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 einzuhalten, daran etwas zu ändern vermögen. Es hat daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab Zustellung des diese Berufungsentscheidung aufhebenden Erkenntnisses neuerlich die Einjahresfrist zur Erlassung einer Berufungsentscheidung zu laufen begonnen (vgl. dazu insbesondere die ausführliche Begründung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1984, Slg. Nr. 11621/A) Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht veranlaßt, im vorliegenden Beschwerdefall von dieser Rechtsauffassung abzugehen. Es ist daher bei der Berechnung der Frist nicht mehr vom Zeitpunkt des Einlangens der Berufung bei der belangten Behörde (nach der Behauptung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1986), und zwar auch nicht - wie er eventualiter meint - zufolge „analoger Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 3 VStG 1950“ - unter Bedachtnahme auf die Zeit des inzwischen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens, sondern vom Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde, welche der Aktenlage nach am 22. März 1988 erfolgt ist, auszugehen. Da der nunmehr angefochtene (Ersatz-)Bescheid nach der Beschwerdebehauptung an den Beschwerdeführer am 17. März 1989 zugestellt worden ist, wurde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - diese Frist gewahrt.Der Beschwerdeführer macht ausschließlich geltend, daß die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 nicht beachtet habe. Danach gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wurde. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß auch der auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 gestützte Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 1987 eine solche (innerhalb eines Jahres nach Erhebung der Berufung erlassene) Berufungsentscheidung darstellte und weder die Tatsache, daß dieser Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, noch der Umstand, daß dieser (als rechtswidrig erachtete) Bescheid offenbar nur deshalb erlassen wurde, um die Frist des Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 einzuhalten, daran etwas zu ändern vermögen. Es hat daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab Zustellung des diese Berufungsentscheidung aufhebenden Erkenntnisses neuerlich die Einjahresfrist zur Erlassung einer Berufungsentscheidung zu laufen begonnen vergleiche , dazu insbesondere die ausführliche Begründung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1984, Slg. Nr. 11621/A) Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht veranlaßt, im vorliegenden Beschwerdefall von dieser Rechtsauffassung abzugehen. Es ist daher bei der Berechnung der Frist nicht mehr vom Zeitpunkt des Einlangens der Berufung bei der belangten Behörde (nach der Behauptung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1986), und zwar auch nicht - wie er eventualiter meint - zufolge „analoger Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950“ - unter Bedachtnahme auf die Zeit des inzwischen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens, sondern vom Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde, welche der Aktenlage nach am 22. März 1988 erfolgt ist, auszugehen. Da der nunmehr angefochtene (Ersatz-)Bescheid nach der Beschwerdebehauptung an den Beschwerdeführer am 17. März 1989 zugestellt worden ist, wurde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - diese Frist gewahrt.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Mai 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020076.X00Im RIS seit
19.01.2007Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026