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VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54b Abs3 idF 1987/516Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dipl. Ing. A A in H, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Rainer Kinz in Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. Juni 1988, Zlen. X-13217/86 u.a., betreffend Strafaufschub in Ansehung der wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Vorarlberg jeweils Aufwendungen in der Höhe von S 1.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem unbestritten gebliebenen Inhalt der Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführer in den Jahren von 1986 bis 1989 von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn in 22 Verwaltungsstrafverfahren wegen verschiedener Übertretungen nach dem KFG und der StVO 1960 zu Geldstrafen einschließlich der jeweiligen Verfahrenskosten von insgesamt S 23.600,-- sowie Ersatzarreststrafen von insgesamt 50 Tagen und 10 Stunden rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1987 wurde ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Strafaufschub betreffend noch offene Verwaltungsstrafen samt Verfahrenskosten von S 11.990,-- sowie Ersatzarreststrafen von insgesamt 28 Tagen für die Dauer von 6 Monaten in der Form spruchgemäß abgewiesen, daß sein Ansuchen um „Zahlungsaufschub“ gemäß § 53 Abs. 2 VStG 1950 nicht bewilligt wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zlen. 88/02/0126, 0127, als unbegründet ab und führte aus, es seien bereits auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen für einen Strafaufschub nicht als gegeben anzusehen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1987 wurde ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Strafaufschub betreffend noch offene Verwaltungsstrafen samt Verfahrenskosten von S 11.990,-- sowie Ersatzarreststrafen von insgesamt 28 Tagen für die Dauer von 6 Monaten in der Form spruchgemäß abgewiesen, daß sein Ansuchen um „Zahlungsaufschub“ gemäß Paragraph 53, Absatz 2, VStG 1950 nicht bewilligt wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zlen. 88/02/0126, 0127, als unbegründet ab und führte aus, es seien bereits auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen für einen Strafaufschub nicht als gegeben anzusehen.
Mit dem mündlich verkündeten und rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. Februar 1988 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag um Zahlungsaufschub der verschiedenen über ihn verhängten Geldstrafen samt Verfahrenskosten von damals insgesamt S 19.360,-- gemäß § 53 Abs. 2 VStG 1950 ein Zahlungsaufschub bis 1. Juli 1988 bewilligt.Mit dem mündlich verkündeten und rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. Februar 1988 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag um Zahlungsaufschub der verschiedenen über ihn verhängten Geldstrafen samt Verfahrenskosten von damals insgesamt S 19.360,-- gemäß Paragraph 53, Absatz 2, VStG 1950 ein Zahlungsaufschub bis 1. Juli 1988 bewilligt.
Am 29. Juni 1988 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben mit folgendem wesentlichen Inhalt an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn:
„Betr.: Meine Berufung bzw. Einspruch beim Verwaltungsgerichtshof
Da meine Berufung bzw. mein Einspruch beim Verwaltungsgerichtshof noch nicht abgeschlossen ist, ersuche ich höflich um die Verlängerung der Zurückstellung Ihrer Haftandrohung bis zur Beendigung der betreffenden Gerichtsverfahren.“
Dieses Schreiben wurde von der genannte Behörde als Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung eines Strafaufschubes für die Dauer des nach seinen Behauptungen beim Verwaltungsgerichtshof zum damaligen Zeitpunkt noch anhängigen Verfahrens über seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 27. November 1987 gewertet.
Mit Bescheid vom 30. Juni 1988 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um „Zahlungsaufschub“ gemäß § 53 Abs. 2 VStG 1950 nicht bewilligt. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der vorgebrachte Grund sei nicht triftig, zumal die Möglichkeit bestehe, bei Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anzusuchen. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe die Gefahr des Eintrittes der Vollstreckungsverjährung.Mit Bescheid vom 30. Juni 1988 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um „Zahlungsaufschub“ gemäß Paragraph 53, Absatz 2, VStG 1950 nicht bewilligt. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der vorgebrachte Grund sei nicht triftig, zumal die Möglichkeit bestehe, bei Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anzusuchen. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe die Gefahr des Eintrittes der Vollstreckungsverjährung.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juli 1988 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Hinblick auf die am 1. Juli 1988 in Kraft getretene Verwaltungsstrafgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 516/1987, vgl. deren Art. II Abs. 1 und 2) hatte die belangte Behörde bei der Erlassung ihres Bescheides ab diesem Zeitpunkt auf die dadurch geänderte Rechtslage Bedacht zu nehmen. Die Heranziehung des § 53 Abs. 2 VStG 1950 (alte Fassung) war daher - bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung (= Erlassung) des Bescheides am 6. Juli 1988 - objektiv rechtswidrig. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers wurde dadurch allerdings aus folgenden Erwägungen nicht bewirkt:Im Hinblick auf die am 1. Juli 1988 in Kraft getretene Verwaltungsstrafgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1987,, vergleiche , deren Artikel römisch zwei, Absatz eins, und 2) hatte die belangte Behörde bei der Erlassung ihres Bescheides ab diesem Zeitpunkt auf die dadurch geänderte Rechtslage Bedacht zu nehmen. Die Heranziehung des Paragraph 53, Absatz 2, VStG 1950 (alte Fassung) war daher - bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung (= Erlassung) des Bescheides am 6. Juli 1988 - objektiv rechtswidrig. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers wurde dadurch allerdings aus folgenden Erwägungen nicht bewirkt:
Gemäß § 54 b Abs. 3 VStG 1950 (in der Fassung der erwähnten Novelle) hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Diese Rechtslage stellt daher auf die Unzumutbarkeit aus „wirtschaftlichen“ Gründen ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1989, Zl. 88/03/0255). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war allerdings aus dem obzitierten Antrag vom 29. Juni 1988 keineswegs ersichtlich, daß der Beschwerdeführer damit eine „wirtschaftliche Unzumutbarkeit“ behauptet. Gerade das Vorbringen in der Beschwerde, daß sich die Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 27. November 1987 und jenem der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides „durchaus geändert haben können und auch tatsächlich geändert haben“, zeigt, daß die belangte Behörde keinen Zusammenhang in Hinsicht auf einen - analogen - Aufschubsgrund mit jenem Antrag sehen mußte, welcher der Entscheidung vom 27. November 1987 zugrunde lag. Sie war daher auch nicht verpflichtet, die vom Beschwerdeführer vermißten Ermittlungen in dieser Richtung zu pflegen.Gemäß Paragraph 54, b Absatz 3, VStG 1950 (in der Fassung der erwähnten Novelle) hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Diese Rechtslage stellt daher auf die Unzumutbarkeit aus „wirtschaftlichen“ Gründen ab vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. April 1989, Zl. 88/03/0255). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war allerdings aus dem obzitierten Antrag vom 29. Juni 1988 keineswegs ersichtlich, daß der Beschwerdeführer damit eine „wirtschaftliche Unzumutbarkeit“ behauptet. Gerade das Vorbringen in der Beschwerde, daß sich die Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 27. November 1987 und jenem der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides „durchaus geändert haben können und auch tatsächlich geändert haben“, zeigt, daß die belangte Behörde keinen Zusammenhang in Hinsicht auf einen - analogen - Aufschubsgrund mit jenem Antrag sehen mußte, welcher der Entscheidung vom 27. November 1987 zugrunde lag. Sie war daher auch nicht verpflichtet, die vom Beschwerdeführer vermißten Ermittlungen in dieser Richtung zu pflegen.
Da sich somit die Beschwerde schon aus diesem Grunde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich somit die Beschwerde schon aus diesem Grunde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 24. Mai 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020224.X00Im RIS seit
18.09.2006Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026