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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Vorgeschichte: 88/17/0123 E 2. Dezember 1988;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, in der Beschwerdesache der M-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Werner Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wien IV, Rechte Wienzeile 29, gegen die Abgabenberufungskommission der Stadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Haftung für Wasser- und Abwassergebühren, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, in der Beschwerdesache der M-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Werner Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Rechte Wienzeile 29, gegen die Abgabenberufungskommission der Stadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Haftung für Wasser- und Abwassergebühren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Verfahren über vorliegende Säumnisbeschwerde ergangenen Erkenntnis vom 2. Dezember 1988, Zl. 88/17/0123-10, wurde der belangen Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid (Entscheidung über die im Schriftsatz vom 17. November 1987 gestellten Anträge) unter Zugrundelegung einer näher dargelegten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes binnen acht Wochen zu erlassen. In dem genannten Schriftsatz hatte die Beschwerdeführerin sowohl Berufung gegen einen Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien erhoben als auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist gestellt.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1988 wurde der belangten Behörde am 19. Jänner 1989 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 29. März 1989 teilte die Beschwerdeführerin mit, die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 14. Februar 1989, zugestellt am 15. Februar 1989, über den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin entschieden, während über die Berufung nach wie vor keine Entscheidung vorliege. Es werde daher der Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge über die Berufung der Einschreiterin selbst entscheiden.
Mit Schriftsatz vom 19. April 1989 legte sodann die Abgabenberufungskommission ihren Bescheid vom 29. März 1989, zugestellt am 12. April 1989, vor, womit sie (verspätet) über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 4 vom 2. Juni 1987 entschieden hat.
Kommt die belangte Behörde dem in einem Erkenntnis nach § 42 Abs. 5 VwGG enthaltenen Auftrag zur Erlassung des Bescheides nicht fristgerecht nach, so hat der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden. Erläßt die belangte Behörde jedoch nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist den Bescheid, so handelt sie zwar rechtswidrig, gleichwohl ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, meritorisch zu entscheiden. Vielmehr ist auch in einem so gelagerten Fall das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. hiezu Oberndorfer, Die Österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 178; weiters für einen Fall der fristgerechten Erlassung eines derartigen Bescheides den hg. Beschluß vom 23. September 1988, Zl. 87/17/0345- 9).Kommt die belangte Behörde dem in einem Erkenntnis nach Paragraph 42, Absatz 5, VwGG enthaltenen Auftrag zur Erlassung des Bescheides nicht fristgerecht nach, so hat der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden. Erläßt die belangte Behörde jedoch nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist den Bescheid, so handelt sie zwar rechtswidrig, gleichwohl ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, meritorisch zu entscheiden. Vielmehr ist auch in einem so gelagerten Fall das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , hiezu Oberndorfer, Die Österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 178; weiters für einen Fall der fristgerechten Erlassung eines derartigen Bescheides den hg. Beschluß vom 23. September 1988, Zl. 87/17/0345- 9).
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Schriftsatzaufwand in jedem Verfahren nur einmal zuzusprechen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 680f, angeführte Rechtsprechung). Wien, am 9. Juni 1989Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Schriftsatzaufwand in jedem Verfahren nur einmal zuzusprechen ist vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 680f, angeführte Rechtsprechung). Wien, am 9. Juni 1989
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988170123.X00Im RIS seit
17.08.2006Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014