TE Vwgh Erkenntnis 1989/6/13 89/07/0022

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

L37292 Wasserabgabe Kärnten;
L69302 Wasserversorgung Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §6 Abs1;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §6 Abs4;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/07/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerden des l.) AE und des 2.) EL, beide in B, beide vertreten durch Dr. Josef Tschikof, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1. Dezember 1988, Zl. 8 W-Allg-46/5/1988, betreffend Anschlußpflicht an eine Gemeindewasserversorgungsanlage (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Baldramsdorf), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beiden Beschwerdeführer haben mit inhaltlich gleichlautenden Beschwerden denselben Bescheid der belangten Behörde als rechtswidrig bekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. Februar 1988 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes von Kärnten, LGBl. Nr. 17/1978 (in der Folge: GWG), in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 7. August 1986 verpflichtet, ihre im Gemeindegebiet gelegenen Wohnhäuser und Nebengebäude an die Gemeindewasserversorgungsanlage Rosenheim anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser zu decken. Ausnahmen im Sinne des § 7 GWG seien nicht gegeben. In der Begründung dieser Bescheide führte der Gemeindevorstand aus, die beiden Beschwerdeführer bezögen derzeit ihr Trink- und Nutzwasser von der Versorgungsanlage Rosenheim-Oberdorf. Diese Anlage sei im erstinstanzlichen Verfahren durch das Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft vom gesundheitlichen Standpunkt her einer Überprüfung unterzogen worden. Diese Untersuchung habe ergeben,Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. Februar 1988 wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Gemeindewasserversorgungsgesetzes von Kärnten, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1978, (in der Folge: GWG), in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 7. August 1986 verpflichtet, ihre im Gemeindegebiet gelegenen Wohnhäuser und Nebengebäude an die Gemeindewasserversorgungsanlage Rosenheim anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser zu decken. Ausnahmen im Sinne des Paragraph 7, GWG seien nicht gegeben. In der Begründung dieser Bescheide führte der Gemeindevorstand aus, die beiden Beschwerdeführer bezögen derzeit ihr Trink- und Nutzwasser von der Versorgungsanlage Rosenheim-Oberdorf. Diese Anlage sei im erstinstanzlichen Verfahren durch das Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft vom gesundheitlichen Standpunkt her einer Überprüfung unterzogen worden. Diese Untersuchung habe ergeben,

"... daß die Quellfassung an sich als auch der Hochbehälter

in technischer Hinsicht in Ordnung sind. Die Wasserbefunde ergaben ebenfalls eine leichte flockige Trübung, wodurch das Wasser in seiner sinnfälligen Beschaffenheit geringfügig beeinträchtigt ist.

Dennoch erscheint die Anlage insgesamt zum Zwecke einer Trinkwasserversorgung als nicht geeignet, da praktisch in den ersten Sammelbehälter linksufrig direkt Bachwasser eingeleitet wird und auch in den zweiten Sammelbehälter das Wasser aus der unmittelbar dahinter liegenden Fassung, welche vorwiegend auch Bachwasser ergibt, eingeleitet wird. Es könnte der Weiterverwendung der Trinkwasserversorgungsanlage nur dann zugestimmt werden, wenn durch einen Färbeversuch nachgewiesen wird, daß es sich bei dem verwendeten Trinkwasser nicht um Bachwasser handelt."

Auf Grund dieses Gutachtens des Amtsarztes sei eindeutig ersichtlich, und die Beschwerdeführer hätten dies auch in keiner Weise widerlegt, daß von ihnen Bachwasser als Trink- und Nutzwasser konsumiert werde. Trink- und Nutzwasser müsse aber nicht nur im Zeitpunkt der Überprüfung vom gesundheitlichen Standpunkt einwandfrei bzw. ausreichend sein, sondern es müsse auch die Gewähr bestehen, daß es auch in weiterer Zukunft in ausreichender Menge und Qualität von der betroffenen Anlage bezogen werden könne. Dieser Mißstand sei den Mitgliedern des Gemeindevorstandes auch persönlich bekannt. Es sei daher die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 1 GWG nicht anzuwenden gewesen.Auf Grund dieses Gutachtens des Amtsarztes sei eindeutig ersichtlich, und die Beschwerdeführer hätten dies auch in keiner Weise widerlegt, daß von ihnen Bachwasser als Trink- und Nutzwasser konsumiert werde. Trink- und Nutzwasser müsse aber nicht nur im Zeitpunkt der Überprüfung vom gesundheitlichen Standpunkt einwandfrei bzw. ausreichend sein, sondern es müsse auch die Gewähr bestehen, daß es auch in weiterer Zukunft in ausreichender Menge und Qualität von der betroffenen Anlage bezogen werden könne. Dieser Mißstand sei den Mitgliedern des Gemeindevorstandes auch persönlich bekannt. Es sei daher die Ausnahmebestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, GWG nicht anzuwenden gewesen.

Beide Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide Vorstellung an die belangte Behörde und machten darin im wesentlichen geltend, die bloße Vermutung der Gemeindebehörden, die Wasserqualität sei anzuzweifeln, sei unberechtigt. Es sei auch bisher kein Fall von Gesundheitsgefährdung durch die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer aufgetreten. Ferner sei auch nicht im Sinne des § 6 Abs. 4 GWG eine Stillegung dieser bestehenden Anlage gemeindeamtlich verfügt worden.Beide Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide Vorstellung an die belangte Behörde und machten darin im wesentlichen geltend, die bloße Vermutung der Gemeindebehörden, die Wasserqualität sei anzuzweifeln, sei unberechtigt. Es sei auch bisher kein Fall von Gesundheitsgefährdung durch die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer aufgetreten. Ferner sei auch nicht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, GWG eine Stillegung dieser bestehenden Anlage gemeindeamtlich verfügt worden.

Die belangte Behörde holte im Vorstellungsverfahren ein ergänzendes Gutachten des Amtsarztes ein, welches folgenden Wortlaut hatte:

"Auf Grund der Tatsache, daß nunmehr nach einer vorgenommenen Vergleichsuntersuchung betreffend Bachwasser als auch verwendetes Quellwasser der Zusammenhang mit dem Bachwasser als erwiesen anzusehen ist, muß vom sanitären Standpunkt festgestellt werden, daß eine Verwendung der Wasserspende für diese Versorgungsanlage nicht in Frage kommen kann. Es kann die Gewähr über die dauernde Einwandfreiheit des verwendeten Wassers nicht übernommen werden.

Es erscheint daher aus unserer Sicht notwendig, daß die betroffenen Wasserbezugsberechtigten an die im Bau befindliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Baldramsdorf anzuschließen sind, um der doch bedenklichen Situation, der Verbindung zum Bach, Rechnung zu tragen und gesundheitlich schädliche Auswirkungen zu vermeiden."

Zu dieser Sachverständigenäußerung nahmen beide Beschwerdeführer Stellung, wobei sie das Fehlen eines gemeindeamtlichen Verfahrens betreffend eine allfällige Stillegung ihrer Wasserversorgungsanlage rügten, in welchem ein derartiges Gutachten von Bedeutung hätte sein können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Dezember 1988 hat die belangte Behörde gemäß § 7 Abs. 5 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes die Vorstellungen der beiden Beschwerdeführer und eines dritten Vorstellungswerbers als unbegründet abgewiesen. Begründend ging die belangte Behörde von den §§ 6 und 7 GWG sowie von dem eingeholten und im Vorstellungsverfahren ergänzten amtsärztlichen Gutachten aus. Dieses Gutachten sei den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden, diese hätten jedoch keine fachlich begründeten Einwendungen geltend gemacht. Da die Vorstellungsbehörde an Hand der gesamten Aktenlage zur Ansicht gelangt sei, daß die Ausnahmetatbestände des § 7 GWG nicht zur Anwendung gelangen könnten und ein Anschluß an die Gemeindewasserversorgungsanlage unumgänglich sei, seien die Vorstellungen abzuweisen gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Dezember 1988 hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes die Vorstellungen der beiden Beschwerdeführer und eines dritten Vorstellungswerbers als unbegründet abgewiesen. Begründend ging die belangte Behörde von den Paragraphen 6 und 7 GWG sowie von dem eingeholten und im Vorstellungsverfahren ergänzten amtsärztlichen Gutachten aus. Dieses Gutachten sei den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden, diese hätten jedoch keine fachlich begründeten Einwendungen geltend gemacht. Da die Vorstellungsbehörde an Hand der gesamten Aktenlage zur Ansicht gelangt sei, daß die Ausnahmetatbestände des Paragraph 7, GWG nicht zur Anwendung gelangen könnten und ein Anschluß an die Gemeindewasserversorgungsanlage unumgänglich sei, seien die Vorstellungen abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden, in denen neuerlich das bisherige Unterbleiben eines Stillegungsbescheides gemäß § 6 Abs. 4 GWG hinsichtlich der von den Beschwerdeführern verwendeten privaten Versorgungsanlage gerügt wird. Ein die Anschlußverpflichtung aussprechender gemeindeamtlicher Bescheid könne aber nur dann erlassen werden, wenn der Bürgermeister die bestehende Wasserversorgungsanlage mit Bescheid stillege, und wenn dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. In diesem Verfahren hätten die Beschwerdeführer die behauptete Gesundheitsgefährdung bekämpfen können, welche Möglichkeit die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht gehabt hätten, weil erst die Aufsichtsbehörde eine Verfahrensergänzung vorgenommen habe.Gegen diesen Bescheid richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden, in denen neuerlich das bisherige Unterbleiben eines Stillegungsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 4, GWG hinsichtlich der von den Beschwerdeführern verwendeten privaten Versorgungsanlage gerügt wird. Ein die Anschlußverpflichtung aussprechender gemeindeamtlicher Bescheid könne aber nur dann erlassen werden, wenn der Bürgermeister die bestehende Wasserversorgungsanlage mit Bescheid stillege, und wenn dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. In diesem Verfahren hätten die Beschwerdeführer die behauptete Gesundheitsgefährdung bekämpfen können, welche Möglichkeit die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht gehabt hätten, weil erst die Aufsichtsbehörde eine Verfahrensergänzung vorgenommen habe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zu beiden Beschwerden eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 GWG sind die Eigentümer der im Versorgungsbereich einer Gemeindewasserversorgungsanlage gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen hat der Bürgermeister die Anschluß- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. In Gemeinden, in denen Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, hat der Bürgermeister gemäß § 6 Abs. 4 GWG innerhalb des Versorgungsbereiches mit Bescheid die Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen zu untersagen oder die Stillegung bestehender Wasserversorgungsanlagen zu verfügen, wenn und insoweit die Weiterbenützung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Hinsicht bedrohen könnte.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GWG sind die Eigentümer der im Versorgungsbereich einer Gemeindewasserversorgungsanlage gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. Nach Absatz 2, dieses Paragraphen hat der Bürgermeister die Anschluß- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. In Gemeinden, in denen Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, hat der Bürgermeister gemäß Paragraph 6, Absatz 4, GWG innerhalb des Versorgungsbereiches mit Bescheid die Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen zu untersagen oder die Stillegung bestehender Wasserversorgungsanlagen zu verfügen, wenn und insoweit die Weiterbenützung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Hinsicht bedrohen könnte.

Gemäß § 7 Abs. 1 GWG sind von der Anschluß- und Benützungspflicht die Eigentümer von Grundstücken ausgenommen, die über eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage verfügen, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GWG sind von der Anschluß- und Benützungspflicht die Eigentümer von Grundstücken ausgenommen, die über eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage verfügen, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht.

Die Beschwerdeführer irren, wenn sie meinen, bei Bestehen einer privaten Versorgungsanlage habe deren bescheidmäßige Stillegung (§ 6 Abs. 4 GWG) einem Bescheid betreffend die Anschluß- und Benützungspflicht (§ 6 Abs. 1 GWG) zwingend voranzugehen. Sie übersehen dabei, daß ein allfälliger Stillegungsbescheid nach dem Gesetz nur dort möglich ist, wo bereits Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, nicht aber dort, wo solche erst geplant oder errichtet werden. Ab der Benützbarkeit der in Bau befindlichen Gemeindewasserversorgungsanlage wird im übrigen die mit dem Anschlußzwang verbundene Benützungspflicht ohnehin zur Folge haben, daß die Benützung der bestehenden privaten Anlage, weil diese die Gesundheit gefährden könnte, rechtlich nicht mehr zulässig sein wird.Die Beschwerdeführer irren, wenn sie meinen, bei Bestehen einer privaten Versorgungsanlage habe deren bescheidmäßige Stillegung (Paragraph 6, Absatz 4, GWG) einem Bescheid betreffend die Anschluß- und Benützungspflicht (Paragraph 6, Absatz eins, GWG) zwingend voranzugehen. Sie übersehen dabei, daß ein allfälliger Stillegungsbescheid nach dem Gesetz nur dort möglich ist, wo bereits Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, nicht aber dort, wo solche erst geplant oder errichtet werden. Ab der Benützbarkeit der in Bau befindlichen Gemeindewasserversorgungsanlage wird im übrigen die mit dem Anschlußzwang verbundene Benützungspflicht ohnehin zur Folge haben, daß die Benützung der bestehenden privaten Anlage, weil diese die Gesundheit gefährden könnte, rechtlich nicht mehr zulässig sein wird.

Es trifft auch nicht zu, daß den Beschwerdeführern nur in einem Verfahren betreffend die Stillegung der privaten Anlage der Beweis offengestanden wäre, daß diese den Erfordernissen der Gesundheit entspreche. Die Beschwerdeführer stellen nicht in Frage, daß im vorliegenden Anschlußverfahren ein Gutachten eingeholt wurde, dessen Ergebnis die Annahme nicht rechtfertigte, daß für die Beschwerdeführer der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 GWG gegeben sei. Sie sind diesem Gutachten jedoch im vorliegenden, für ihre Anschlußpflicht entscheidenden Verfahren nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten. Sie machen ferner irrigerweise geltend, diesbezügliche Ermittlungen und allfällige Gegenbeweise hätten ausschließlich im gemeindebehördlichen Verfahren stattfinden dürfen. Der Vorstellungsbehörde steht es nämlich frei, im Falle unvollständiger Ermittlungen der Gemeindebehörden entweder diesen die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsermittlungen aufzutragen oder die fehlenden Feststellungen auf Grund eigener Ermittlungen selbst zu treffen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1980, Zl. 1515/78 = Slg. 10.067/A). Das hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall somit zulässigerweise getan, wobei sie den beiden Beschwerdeführern auch die Möglichkeit einer Stellungnahme zum eingeholten Ergänzungsgutachten eingeräumt hat.Es trifft auch nicht zu, daß den Beschwerdeführern nur in einem Verfahren betreffend die Stillegung der privaten Anlage der Beweis offengestanden wäre, daß diese den Erfordernissen der Gesundheit entspreche. Die Beschwerdeführer stellen nicht in Frage, daß im vorliegenden Anschlußverfahren ein Gutachten eingeholt wurde, dessen Ergebnis die Annahme nicht rechtfertigte, daß für die Beschwerdeführer der Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, GWG gegeben sei. Sie sind diesem Gutachten jedoch im vorliegenden, für ihre Anschlußpflicht entscheidenden Verfahren nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten. Sie machen ferner irrigerweise geltend, diesbezügliche Ermittlungen und allfällige Gegenbeweise hätten ausschließlich im gemeindebehördlichen Verfahren stattfinden dürfen. Der Vorstellungsbehörde steht es nämlich frei, im Falle unvollständiger Ermittlungen der Gemeindebehörden entweder diesen die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsermittlungen aufzutragen oder die fehlenden Feststellungen auf Grund eigener Ermittlungen selbst zu treffen vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1980, Zl. 1515/78 = Slg. 10.067/A). Das hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall somit zulässigerweise getan, wobei sie den beiden Beschwerdeführern auch die Möglichkeit einer Stellungnahme zum eingeholten Ergänzungsgutachten eingeräumt hat.

Da sich der angefochtene Bescheid somit weder mit inhaltlicher noch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet erweist, waren die beiden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da sich der angefochtene Bescheid somit weder mit inhaltlicher noch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet erweist, waren die beiden Beschwerden gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Wien, am 13. Juni 1989

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070022.X00

Im RIS seit

07.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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