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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol;Norm
WWSGG §2 Abs1 impl;Beachte
Vorgeschichte: 86/07/0109 B 15. Juli 1986; 87/07/0060 E 23. Juni 1987;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesforste, vertreten durch ihren Generaldirektor in Wien III, Marxergasse 2, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Dezember 1987, Zl. 710.729/09-OAS/87, betreffend Neuregulierung von Weiderechten (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesforste, vertreten durch ihren Generaldirektor in Wien römisch drei, Marxergasse 2, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Dezember 1987, Zl. 710.729/09-OAS/87, betreffend Neuregulierung von Weiderechten (mitbeteiligte Partei:
JS in V, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 3), zu Recht erkannt:JS in römisch fünf, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) hat mit Bescheid vom 13. Juni 1984 gemäß § 39 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 (WWSG), festgestellt,Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht hat mit Bescheid vom 13. Juni 1984 gemäß Paragraph 39, des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1952, (WWSG), festgestellt,
"... daß ein gültiger Antrag auf Neu-Regulierung für die zu Gunsten der P-alpe bestehend aus den Liegenschaften in EZl. 83 II KG. X auf Gp. 280/1 in EZl. 43 II KG. X (zu ergänzen: bestehenden Weiderechte) vorliegt. Es wird hiemit für dieses Gebiet das Servituten-Neu-Regulierungsverfahren eingeleitet." "... daß ein gültiger Antrag auf Neu-Regulierung für die zu Gunsten der P-alpe bestehend aus den Liegenschaften in EZl. 83 römisch zwei KG. römisch zehn auf Gp. 280/1 in EZl. 43 römisch zwei KG. römisch zehn (zu ergänzen: bestehenden Weiderechte) vorliegt. Es wird hiemit für dieses Gebiet das Servituten-Neu-Regulierungsverfahren eingeleitet."
Nutzungsrechte im Sinne des § 1 WWSG könnten gemäß § 8 WWSG auf Antrag reguliert werden. Antragslegitimiert sei u.a. der Eigentümer der verpflichteten Grundstücke. Die beschwerdeführende Partei als Verpflichtete habe am 14. August 1983 den Antrag auf Neuregulierung der P-alpe eingebracht; es sei daher gemäß § 39 WWSG das Verfahren einzuleiten gewesen.Nutzungsrechte im Sinne des Paragraph eins, WWSG könnten gemäß Paragraph 8, WWSG auf Antrag reguliert werden. Antragslegitimiert sei u.a. der Eigentümer der verpflichteten Grundstücke. Die beschwerdeführende Partei als Verpflichtete habe am 14. August 1983 den Antrag auf Neuregulierung der P-alpe eingebracht; es sei daher gemäß Paragraph 39, WWSG das Verfahren einzuleiten gewesen.
Auf Grund einer Anfrage gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG durch den Verwaltungsgerichtshof vom 7. März 1989 (ON. 10 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) hat die AB mit Bescheid vom 5. April 1989 diesen Einleitungsbescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 dahin berichtigt, daß an die Stelle der genannten Gp. 280/1 die "Gp. 281/1" zu treten habe. Damit wurde die Bezeichnung der gemäß der Servitutenregulierungsurkunde aus dem Jahre 1888, Nr. 8125/341, belasteten Liegenschaft rechtskräftig richtiggestellt.Auf Grund einer Anfrage gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG durch den Verwaltungsgerichtshof vom 7. März 1989 (ON. 10 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) hat die Ausschussbericht mit Bescheid vom 5. April 1989 diesen Einleitungsbescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 dahin berichtigt, daß an die Stelle der genannten Gp. 280/1 die "Gp. 281/1" zu treten habe. Damit wurde die Bezeichnung der gemäß der Servitutenregulierungsurkunde aus dem Jahre 1888, Nr. 8125/341, belasteten Liegenschaft rechtskräftig richtiggestellt.
Das rechtskräftig eingeleitete Servituten-Neuregulierungsverfahren wurde mit dem Bescheid der AB vom 9. Dezember 1985 in erster Instanz abgeschlossen. Mit diesem Bescheid erließ die AB gemäß § 38 in Verbindung mit § 41 WWSG einen Anhang zur Servitutenregulierungsurkunde vom 25. April 1888, Nr. 8125/341, mit welcher die Einforstungsrechte der P-alpe im Bundesforstwald geregelt wurden, in der Form, daß der Punkt 4 der Bedingungen für die Weidenutzung dahingehend ergänzt wurde, daßDas rechtskräftig eingeleitete Servituten-Neuregulierungsverfahren wurde mit dem Bescheid der Ausschussbericht vom 9. Dezember 1985 in erster Instanz abgeschlossen. Mit diesem Bescheid erließ die Ausschussbericht gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 41, WWSG einen Anhang zur Servitutenregulierungsurkunde vom 25. April 1888, Nr. 8125/341, mit welcher die Einforstungsrechte der P-alpe im Bundesforstwald geregelt wurden, in der Form, daß der Punkt 4 der Bedingungen für die Weidenutzung dahingehend ergänzt wurde, daß
"a) das Weiderecht auf dem auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich liegenden Teil der P-alpe, das ist der Gutsbestand der Liegenschaft in EZl. 83 II KG. X, Eigentümer JS, und dem in der genannten Urkunde unter Punkt 1. 'Belastetes Objekt' beschriebenen Teil der Gp. 281 in EZl. 43 II KG. X im Ausmaße von ca. 350 ha, Eigentümer Republik Österreich, Österr. Bundesforste, mit 18 1/8 Kuhgräsern während der urkundlichen Weidezeit ausgeübt werden kann und "a) das Weiderecht auf dem auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich liegenden Teil der P-alpe, das ist der Gutsbestand der Liegenschaft in EZl. 83 römisch zwei KG. römisch zehn, Eigentümer JS, und dem in der genannten Urkunde unter Punkt 1. 'Belastetes Objekt' beschriebenen Teil der Gp. 281 in EZl. 43 römisch zwei KG. römisch zehn im Ausmaße von ca. 350 ha, Eigentümer Republik Österreich, Österr. Bundesforste, mit 18 1/8 Kuhgräsern während der urkundlichen Weidezeit ausgeübt werden kann und
b) von diesen 18 1/8 Kuhgräserm 12 5/8 Kuhgräser auf der im Eigentum der Österr. Bundesforste stehenden belasteten Fläche zu bedecken sind."
Die Verfassung dieses Anhanges zur Servitutenregulierungsurkunde erscheine zur Klärung der Weiderechte ausreichend; Gegenstand des Bescheides sei keine Abänderung der Urkunde, sondern lediglich eine Klarstellung des Umfanges des Rechtes des Mitbeteiligten (MB) als des Eigentümers der berechtigten P-alpe.
Gegen diesen Bescheid haben sowohl die beschwerdeführende Partei als auch der MB Berufungen erhoben.
Mit Bescheid vom 17. April 1986 hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) den Bescheid der AB vom 9. Dezember 1985Mit Bescheid vom 17. April 1986 hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) den Bescheid der Ausschussbericht vom 9. Dezember 1985
"behoben und in der Sache entschieden, daß den auf Neuregulierung des Weiderechtes zugunsten der Gp. 282 in EZl. 83 II KG. X (Servitutenregulierungsurkunde vom 25.4.1888, Nr. 8125/341, verfacht am 22.6.1888, nach den in dieser Urkunde bestehenden Bedingungen für die Ausübung der Weide) abzielenden Anträgen (JS vom 2.3.1980, Anregungen und Anträge der Österr. Bundesforste vom 3.1.1980, vom 23.3.1982 sowie vom 17.8.1983) keine Folge gegeben wird." "behoben und in der Sache entschieden, daß den auf Neuregulierung des Weiderechtes zugunsten der Gp. 282 in EZl. 83 römisch zwei KG. römisch zehn (Servitutenregulierungsurkunde vom 25.4.1888, Nr. 8125/341, verfacht am 22.6.1888, nach den in dieser Urkunde bestehenden Bedingungen für die Ausübung der Weide) abzielenden Anträgen (JS vom 2.3.1980, Anregungen und Anträge der Österr. Bundesforste vom 3.1.1980, vom 23.3.1982 sowie vom 17.8.1983) keine Folge gegeben wird."
Zu diesem Ergebnis gelangte der LAS begründend im wesentlichen deshalb, weil seiner Auffassung nach der österreichische und der bayrische Teil der P-alpe als ein einheitliches Weidegebiet anzusehen seien und dem urkundlichen Rechtsbestand entsprechend derzeit auch der bayrische Teil der Palm durch den MB mitbeweidet werde. Unter diesen Voraussetzungen bestehe keine Veranlassung, die in der Servitutenregulierungsurkunde aus dem Jahre 1888 festgelegten Bedingungen für die Weideausübung im Zuge einer Neuregulierung zu ergänzen oder abzuändern. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei aus rechtlichen Gründen nicht zulässig, aber auch Neuregulierungsmaßnahmen in Ergänzung der Servitutenregulierungsurkunde, wie sie durch die AB vorgenommen und von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Schreiben vom 17. August 1983 inhaltlich beantragt worden seien, seien nach Ansicht des LAS bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht erforderlich.Zu diesem Ergebnis gelangte der LAS begründend im wesentlichen deshalb, weil seiner Auffassung nach der österreichische und der bayrische Teil der P-alpe als ein einheitliches Weidegebiet anzusehen seien und dem urkundlichen Rechtsbestand entsprechend derzeit auch der bayrische Teil der Palm durch den MB mitbeweidet werde. Unter diesen Voraussetzungen bestehe keine Veranlassung, die in der Servitutenregulierungsurkunde aus dem Jahre 1888 festgelegten Bedingungen für die Weideausübung im Zuge einer Neuregulierung zu ergänzen oder abzuändern. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei aus rechtlichen Gründen nicht zulässig, aber auch Neuregulierungsmaßnahmen in Ergänzung der Servitutenregulierungsurkunde, wie sie durch die Ausschussbericht vorgenommen und von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Schreiben vom 17. August 1983 inhaltlich beantragt worden seien, seien nach Ansicht des LAS bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht erforderlich.
Eine gegen diesen Bescheid des LAS gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Juli 1986, Zl. 86/07/0109, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß gegen den Bescheid des LAS entgegen dessen Rechtsmittelbelehrung gemäß § 7 Abs. 2 Z. 4 des Agrarbehördengesetzes 1950 idF der Novelle BGBl. Nr. 476/1974 die Berufung an die belangte Behörde offengestanden und daher der administrative Rechtszug nicht erschöpft sei. Mit der gleichen Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Beschwerde der auch nun beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis vom 23. Juni 1987, Zl. 87/07/0060, den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, mit welchem die gleichzeitig an ihn erhobene Berufung gegen den Bescheid des LAS vom 17. April 1986 als unzulässig zurückgewiesen worden war.Eine gegen diesen Bescheid des LAS gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Juli 1986, Zl. 86/07/0109, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß gegen den Bescheid des LAS entgegen dessen Rechtsmittelbelehrung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1974, die Berufung an die belangte Behörde offengestanden und daher der administrative Rechtszug nicht erschöpft sei. Mit der gleichen Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Beschwerde der auch nun beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis vom 23. Juni 1987, Zl. 87/07/0060, den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, mit welchem die gleichzeitig an ihn erhobene Berufung gegen den Bescheid des LAS vom 17. April 1986 als unzulässig zurückgewiesen worden war.
Es hatte sich die belangte Behörde daher in der Sache mit der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des LAS zu befassen. Dies geschah mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1987, mit welchem die belangte Behörde nach Einholung einer Stellungnahme des MB zur Berufung sowie nach Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung diese Berufung gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit §§ 9 und 7 WWSG als unbegründet abgewiesen hat.Es hatte sich die belangte Behörde daher in der Sache mit der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des LAS zu befassen. Dies geschah mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1987, mit welchem die belangte Behörde nach Einholung einer Stellungnahme des MB zur Berufung sowie nach Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung diese Berufung gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 und Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraphen 9 und 7 WWSG als unbegründet abgewiesen hat.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, nach rechtskräftig eingeleitetem Servitutsverfahren könne im "einheitlichen" Folgeverfahren nur mehr eine Regulierung vollzogen werden, könne nicht geteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Agrarbehörde im rechtskräftig eingeleiteten Servitutenneuregulierungsverfahren verpflichtet, die auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen geeignetste Form einer von der ursprünglichen Regulierungsurkunde abweichenden Neuordnung (z.B. Neuregulierung oder Ablösung) zu ermitteln und bescheidmäßig anzuordnen oder gegebenenfalls von einer solchen Neuordnung durch Abweisung der darauf abzielenden Anträge Abstand zu nehmen.
Im Beschwerdefall sei davon auszugehen, daß die P-alpe a) auf österreichischem Gebiet aus der Gp. 282 in EZ. 83 II KG. X und b) auf bayrischem Gebiet aus den Parzellen 2174, 2176 und 2179, vorgetragen im Grundbuch Y für die Gemeinde K, bestehe.Im Beschwerdefall sei davon auszugehen, daß die P-alpe a) auf österreichischem Gebiet aus der Gp. 282 in EZ. 83 römisch zwei KG. römisch zehn und b) auf bayrischem Gebiet aus den Parzellen 2174, 2176 und 2179, vorgetragen im Grundbuch Y für die Gemeinde K, bestehe.
Die P-alpe sei herrschendes Gut: a) auf österreichischem Staatsgebiet lasteten auf der Reichsforstparzelle 281 in EZ. 43 II KG. X 36 1/2 Kuhgräser und andere Rechte, b) auf bayrischem Staatsgebiet lasteten auf der Staatswaldfläche im Distrikt IX ebenfalls Weiderechte zugunsten des bayrischen Teils der P-alpe. Letztere seien inzwischen abgelöst worden und für das gegenständliche Verfahren bedeutungslos. Die P-alpe als herrschendes Gut zerfalle also in zwei Teile, jeder Teil habe eine andere Grundlage für seine Rechte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei ausschließlich die allfällige Regulierung der in der Servitutenregulierungsurkunde vom 25. April 1888, Nr. 8125/341, enthaltenen Rechte des 4,21 ha großen österreichischen Teiles der P-alpe.Die P-alpe sei herrschendes Gut: a) auf österreichischem Staatsgebiet lasteten auf der Reichsforstparzelle 281 in EZ. 43 römisch zwei KG. römisch zehn 36 1/2 Kuhgräser und andere Rechte, b) auf bayrischem Staatsgebiet lasteten auf der Staatswaldfläche im Distrikt römisch neun ebenfalls Weiderechte zugunsten des bayrischen Teils der P-alpe. Letztere seien inzwischen abgelöst worden und für das gegenständliche Verfahren bedeutungslos. Die P-alpe als herrschendes Gut zerfalle also in zwei Teile, jeder Teil habe eine andere Grundlage für seine Rechte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei ausschließlich die allfällige Regulierung der in der Servitutenregulierungsurkunde vom 25. April 1888, Nr. 8125/341, enthaltenen Rechte des 4,21 ha großen österreichischen Teiles der P-alpe.
Die beiden berechtigten Güter hätten seinerzeit die belasteten Flächen gemeinsam beweidet; die mit der P-alpe verbundenen Flächen stellten (von den Verfahrensparteien unbestritten) ein gemeinsames, einheitliches Weidegebiet dar.
Nach § 7 Abs. 1 WWSG sei vom urkundlichen Stand auszugehen, dieser müsse den Maßstab für die Fragen einer Neuregulierung bilden. Und aus der genannten Servitutenregulierungsurkunde könne ganz genau jenes Gebiet entnommen werden, welches Gegenstand dieses Verfahrens - sei es als herrschendes oder belastetes Gut - sei. Nach dieser Urkunde sei berechtigtes ObjektNach Paragraph 7, Absatz eins, WWSG sei vom urkundlichen Stand auszugehen, dieser müsse den Maßstab für die Fragen einer Neuregulierung bilden. Und aus der genannten Servitutenregulierungsurkunde könne ganz genau jenes Gebiet entnommen werden, welches Gegenstand dieses Verfahrens - sei es als herrschendes oder belastetes Gut - sei. Nach dieser Urkunde sei berechtigtes Objekt
"... jener Teil der P-alpe-Hochleger, welcher sub Gp. Nr. 282 Weide von 4,21 ha in der Gemeinde X an der Grenze des Königreiches Bayern liegt." "... jener Teil der P-alpe-Hochleger, welcher sub Gp. Nr. 282 Weide von 4,21 ha in der Gemeinde römisch zehn an der Grenze des Königreiches Bayern liegt."
Dieses herrschende Gut habe nichts mit den nunmehr abgelösten Rechten auf der bayrischen P-alpe zu tun; die bayrische P-alm (mit oder ohne Rechte) sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
Weiters heiße es in der Urkunde:
"Die Weide in der belasteten Reichsforstparzelle ist gleichzeitig mit dem eigenthümlichen berechtigten Weidegrunde und dem auf bayrischen Boden von derselben Alpe gleichartig belasteten Territorium mit der regulierten Viehzahl und Gattung zu benützen."
Im Sinn des § 9 Abs. 2 WWSG sei es Voraussetzung für einen Erfolg der Berufung, darzulegen, welche für diese in der Servitutenregulierungsurkunde dargestellten rechtlichen Relationen entscheidenden Änderungen eingetreten seien.Im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, WWSG sei es Voraussetzung für einen Erfolg der Berufung, darzulegen, welche für diese in der Servitutenregulierungsurkunde dargestellten rechtlichen Relationen entscheidenden Änderungen eingetreten seien.
Die beschwerdeführende Partei vermeine einen Grund zur Neuregulierung in der Behauptung zu erblicken, daß in Bayern ein Rechtsstreit über die Weiderechte des MB anhängig sei. Tatsächlich sei aber kein Rechtsstreit anhängig. Der MB beweide ungehindert mit seinem Vieh das Servitutsgebiet zu beiden Seiten der Staatsgrenze.
Das nächste Argument der beschwerdeführenden Partei beziehe sich auf die "Doppelbelastung" der Reichsforstparzelle 281, weil an ihr nicht nur die P-alpe, sondern auch die A-alpe weideberechtigt sei. Diese A-alpe sei im Jahre 1908 von der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei erworben worden, wodurch belastetes und berechtigtes Gut insoweit in einer Hand vereint worden seien. Die Rechte der A-alpe seien seit damals nicht mehr ausgeübt worden und die beschwerdeführende Partei erkläre auch, diese Rechte nicht mehr ausüben zu wollen.
Auch daraus lasse sich jedoch für die Absichten der beschwerdeführenden Partei nichts gewinnen. Absichtserklärungen, die Weide nicht mehr ausüben zu wollen, seien rechtlich wirkungslos (Hinweis auf § 2 Abs. 3 WWSG); diese Rechte könnten jederzeit wieder ausgeübt werden. Daß derzeit tatsächlich keine Doppelbelastung vorliege, ändere nichts am Verhältnis zwischen der österreichischen P-alpe und der belasteten Reichsforstparzelle gemäß der Servitutenregulierungsurkunde. Im Jahre 1888 seien zur gleichen Zeit die österreichische P-alpe und die A-alpe in die Reichsforstparzelle 281 einreguliert worden. Es sei somit damals völlig klar gewesen, daß das belastete Gut geeignet gewesen sei, die Rechte der beiden berechtigten Alpen voll abzudecken. Nach dem Wegfall der Doppelbelastung habe sich nichts ereignet, was geeignet wäre, die Weiderechte der P-alpe auf dieser Parzelle zu beengen oder sonst zu gefährden. Es grasten nur die Rinder des MB alleine auf dem belasteten Gut. Dies könne kein Nachteil oder sonst eine zusätzliche Beschwernis für die beschwerdeführende Partei sein. Wenn die beschwerdeführende Partei vom gemeinsam in der Urkunde festgelegten Futterangebot spreche, so übersehe sie, daß am 25. April 1888 in zwei voneinander verschiedenen Urkunden die Weideberechtigung für zwei verschiedene Alpen zu Lasten ein- und desselben belasteten Gutes geregelt worden sei. Hiebei seien auf der Reichsforstparzelle 281 36 1/2 Kuhgräser zugunsten der österreichischen P-alpe festgelegt worden. Der Wegfall der Doppelbelastung könne also weder für die beschwerdeführende Partei noch für die berechtigte österreichische P-alpe ein rechtliches Problem darstellen. Lediglich gegenteilige Vorkommnisse, z. B. zusätzliche Belastungen könnten Probleme aufwerfen, da in einem solchen Fall die Weiderechte allenfalls nicht mehr bedeckt wären.Auch daraus lasse sich jedoch für die Absichten der beschwerdeführenden Partei nichts gewinnen. Absichtserklärungen, die Weide nicht mehr ausüben zu wollen, seien rechtlich wirkungslos (Hinweis auf Paragraph 2, Absatz 3, WWSG); diese Rechte könnten jederzeit wieder ausgeübt werden. Daß derzeit tatsächlich keine Doppelbelastung vorliege, ändere nichts am Verhältnis zwischen der österreichischen P-alpe und der belasteten Reichsforstparzelle gemäß der Servitutenregulierungsurkunde. Im Jahre 1888 seien zur gleichen Zeit die österreichische P-alpe und die A-alpe in die Reichsforstparzelle 281 einreguliert worden. Es sei somit damals völlig klar gewesen, daß das belastete Gut geeignet gewesen sei, die Rechte der beiden berechtigten Alpen voll abzudecken. Nach dem Wegfall der Doppelbelastung habe sich nichts ereignet, was geeignet wäre, die Weiderechte der P-alpe auf dieser Parzelle zu beengen oder sonst zu gefährden. Es grasten nur die Rinder des MB alleine auf dem belasteten Gut. Dies könne kein Nachteil oder sonst eine zusätzliche Beschwernis für die beschwerdeführende Partei sein. Wenn die beschwerdeführende Partei vom gemeinsam in der Urkunde festgelegten Futterangebot spreche, so übersehe sie, daß am 25. April 1888 in zwei voneinander verschiedenen Urkunden die Weideberechtigung für zwei verschiedene Alpen zu Lasten ein- und desselben belasteten Gutes geregelt worden sei. Hiebei seien auf der Reichsforstparzelle 281 36 1/2 Kuhgräser zugunsten der österreichischen P-alpe festgelegt worden. Der Wegfall der Doppelbelastung könne also weder für die beschwerdeführende Partei noch für die berechtigte österreichische P-alpe ein rechtliches Problem darstellen. Lediglich gegenteilige Vorkommnisse, z. B. zusätzliche Belastungen könnten Probleme aufwerfen, da in einem solchen Fall die Weiderechte allenfalls nicht mehr bedeckt wären.
Auch wenn die beschwerdeführende Partei betone, daß der wirtschaftliche Schwerpunkt der P-alpe seinerzeit auf bayrischem Staatsgebiet gelegen sei, begehe begehe sie den Fehler, nicht von den urkundlichen Rechten auszugehen. Aus der Feststellung des LAS, daß aus dem einheitlichen Weidegebiet die Weiderechte der bayrischen P-alpe abgelöst worden seien, leite die beschwerdeführende Partei immer wieder ab, daß in Bayern Weiderechte der österreichischen P-alpe untergegangen seien, der MB daher sein Vieh zu Unrecht auch in Bayern weiden lasse und deshalb ein Rechtsstreit bestehen müsse.
Dies treffe aber nicht zu. Durch die auf bayrischem Gebiet erfolgte Ablöse seien die im vorliegenden Verfahren relevanten Servitutsrechte nicht berührt. Damit liege aber die hierin behauptete Änderung der Verhältnisse gar nicht vor.
Es sei auch nicht, wie die beschwerdeführende Partei meine, die Rechtslage unsicher. Die an sich völlig sichere Rechtslage erscheine nur der beschwerdeführenden Partei unsicher, weil sie offenkundig die geographischen und rechtlichen Gegebenheiten vermenge.
Zusammenfassend und vereinfacht dargestellt könne gesagt werden: Die P-alpe als geographischer Begriff zerfalle in zwei Teile; der eine Teil sei 4,21 ha groß und liege in Österreich, der andere Teil sei ca. 1,4 ha groß und liege in Bayern. Mit beiden Teilen seien Nutzungsrechte verbunden gewesen. Es habe ein einheitliches Weidegebiet beider Teile gegeben, wo jeder sein Recht ausgeübt habe, jedoch keine Berührungspunkte der Rechte selbst. Der bayrische wie auch der österreichische Teil seien jeweils völlig selbständig Herr jener Weiderechte, die mit dem jeweiligen Teil urkundlich verbunden seien.
Im Falle des österreichischen Teiles sei Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung die Servitutenregulierungsurkunde vom 25. April 1888, dort sei das berechtigte und das belastete Gebiet und der Umfang des Weiderechtes genau festgelegt. Das Verfahren habe ergeben, daß auch die in Bayern lastenden Rechte der österreichischen P-alpe unbestritten seien.
Die bayrische P-alpe habe ihre Rechte ablösen lassen, diese abgelösten Rechte stünden aber in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den Rechten der österreichischen P-alpe.
Da die beschwerdeführende Partei somit nichts habe vorbringen können, was auf geänderte Verhältnisse und Bedürfnisse im Sinne des Gesetzes schließen lasse, habe der Berufung ein Erfolg versagt bleiben müssen. Das abstrakte Interesse an der Feststellung, "wieviel Rechte in Österreich aufgetrieben werden dürften", könne in diesem Fall nicht durch einen Feststellungsbescheid befriedigt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen "Rechtswidrigkeit" erhobene Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei stellt darin außer Streit, daß die P-alpe als geographischer Begriff in einen auf bayrischem und einen auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Teil zerfalle, und daß nur die auf österreichischem Gebiet gelegene P-alpe (Gp. 282 im Eigentum des MB) mit ihren auf Grund und nach Maßgabe der Regulierungsurkunde vom 25. April 1888 verbundenen Weiderechten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könne. Es seien aber wirtschaftliche Änderungen im Servitutsverhältnis eingetreten, weil die Weideausübung des MB in Bayern tatsächlich behindert würde und weil die frühere Doppelbelastung durch die Weiderechte der P-alpe und der A-alpe durch den Erwerb der letzteren durch die beschwerdeführende Partei weggefallen sei. Unter Anwendung des Grundsatzes der schonenden Servitutsausübung verfüge der MB derzeit über ein zu großes Weidegebiet auf Grund und Boden der beschwerdeführenden Partei, welche ihrerseits dadurch an der Vornahme einer Wald-Weidetrennung gehindert werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch der MB hat eine Gegenschrift eingebracht und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Die Parteien haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch weitere Schriftsätze gewechselt und darin ihren jeweiligen Standpunkt bekräftigt, zuletzt auf Grund der Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, welche durch den eingangs erwähnten Berichtigungsbescheid der AB erledigt wurde.Die Parteien haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch weitere Schriftsätze gewechselt und darin ihren jeweiligen Standpunkt bekräftigt, zuletzt auf Grund der Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, welche durch den eingangs erwähnten Berichtigungsbescheid der Ausschussbericht erledigt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 7 Abs. 1 WWSG bildet das durch Übereinkommen nachgewiesene Ausmaß der zustehenden Nutzungsrechte und Gegenleistungen die Grundlage für die Regulierung, Neuregulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten.Nach Paragraph 7, Absatz eins, WWSG bildet das durch Übereinkommen nachgewiesene Ausmaß der zustehenden Nutzungsrechte und Gegenleistungen die Grundlage für die Regulierung, Neuregulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten.
Nach dem ersten Satz des § 8 Abs. 7 WWSG können die Nutzungsrechte bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse diesen jeweils im Weg einer Neuregulierung angepaßt werden.Nach dem ersten Satz des Paragraph 8, Absatz 7, WWSG können die Nutzungsrechte bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse diesen jeweils im Weg einer Neuregulierung angepaßt werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 WWSG bezweckt die Neuregulierung im ursprünglichen im § 7 bezeichneten Rahmen sowohl die Ergänzung als auch die Änderung der Servitutenregulierungsurkunden, um sie geänderten Bedürfnissen anzupassen und so die volle und beste wirtschaftliche Ausnutzung der Rechte zu erreichen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WWSG bezweckt die Neuregulierung im ursprünglichen im Paragraph 7, bezeichneten Rahmen sowohl die Ergänzung als auch die Änderung der Servitutenregulierungsurkunden, um sie geänderten Bedürfnissen anzupassen und so die volle und beste wirtschaftliche Ausnutzung der Rechte zu erreichen.
Die beschwerdeführende Partei hält auch in ihrer Beschwerde daran fest, daß eine Neuregulierung der in der Servitutenregulierungsurkunde vom 25. April 1888 zugunsten der österreichischen P-alpe festgeschriebenen Weiderechte wegen einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in zweifacher Richtung erforderlich sei: Die eine Änderung liege darin, daß die Ausübung dieser Rechte durch den MB auf bayrischem Gebiet durch das Verhalten des dortigen Grundeigentümers auf Schwierigkeiten stoße, die andere nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei maßgebende Änderung liege darin, daß die "Doppelbelastung" des Weidegebietes auf österreichischem Gebiet dadurch weggefallen sei, daß die beschwerdeführende Partei die A-alpe erworben habe und deren Weiderechte nicht mehr auszuüben gedenke.
Mit beiden Argumenten hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich befaßt, sie ist dabei auch unter Bedachtnahme auf das nachherige Beschwerdevorbringen zu keinen das Gesetz verletzenden Ergebnissen gekommen.
Gegen das aufrechte Bestehen des Weiderechtes des MB auf bayrischem Staatsgebiet bringt die beschwerdeführende Partei selbst keine Bedenken vor; es seien aber begründete Zweifel daran aufgetreten, ob die Weideausübung in Bayern tatsächlich gestattet werde. Der Behauptung eines solchen Weideverbotes steht allerdings das Vorbringen des MB gegenüber, wonach er die Weide auch in Bayern völlig ungehindert ausübe. Eine nähere Aufklärung der diesbezüglich tatsächlichen Verhältnisse konnte indes nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes unterbleiben, weil selbst ein von bayrischer Seite ausgesprochenes Weideverbot keine Änderung der Verhältnisse darstellen würde, welche eine Neuregulierung der in der Servitutenregulierungsurkunde vom 25. April 1888 umschriebenen Weiderechte der österreichischen Palpe nach sich ziehen müßte. Abgesehen davon, daß eine allfällige Einschränkung der Weiderechte des MB auf bayrischem Gebiet nur dessen Weidebedarf auf österreichischem Gebiet erhöhen würde und schon deshalb nicht zur Reduzierung dieser Rechte durch eine Neuregulierung führen könnte, würde nämlich nicht einmal ein bereits anhängiger Rechtsstreit über den Umfang der Weiderechte auf bayrischem Gebiet vorerst eine Änderung jener Verhältnisse darstellen, die die Grundlage der Ordnung dieser Rechte in der bereits mehrfach genannten Regulierungsurkunde gebildet haben.
Nach der Aktenlage und dem beiderseitigen Parteienvorbringen ist davon auszugehen, daß ein Teil des auf österreichischem Gebiet mit Weiderechten der P-alpe belasteten Gebietes auf Grund einer weiteren, ebenfalls aus dem Jahre 1888 stammenden Regulierungsurkunde auch mit Weiderechten der A-alpe belastet war, und daß die beschwerdeführende Partei bereits vor achtzig Jahren diese A-alpe erworben hat, sodaß insoweit eine Vereinigung von Berechtigtem und Verpflichtetem eingetreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings darin, daß die belangte Behörde auch diesen Umstand nicht zum Anlaß einer Neuregulierung der Rechte der P-alpe - mit dem Endziel einer Verkleinerung des Weidegebietes der P-alpe genommen hat, keine Rechtsverletzung zu erblicken. Auf der einen Seite hat dieser Umstand zu keiner Veränderung des Weidebedarfes des MB geführt, auf der anderen Seite aber ist dem Gesetz insbesondere die Tendenz zu entnehmen, den Bestand auch vorübergehend tatsächlich nicht ausgenützter Weiderechte auf lange Sicht zu bewahren.
Dazu hat bereits die belangte Behörde zutreffend auf die Bestimmungen des § 2 WWSG hingewiesen, nach dessen Abs. 2 eine Verjährung der Wald- und Weidenutzungsrechte durch Nichtausübung derselben nicht stattfindet, und in dessen Abs. 3 ausdrücklich geregelt ist, daß diese Rechte nicht erlöschen, wenn berechtigte und verpflichtete Grundstücke in der Hand ein und desselben Eigentümers vereinigt werden.Dazu hat bereits die belangte Behörde zutreffend auf die Bestimmungen des Paragraph 2, WWSG hingewiesen, nach dessen Absatz 2, eine Verjährung der Wald- und Weidenutzungsrechte durch Nichtausübung derselben nicht stattfindet, und in dessen Absatz 3, ausdrücklich geregelt ist, daß diese Rechte nicht erlöschen, wenn berechtigte und verpflichtete Grundstücke in der Hand ein und desselben Eigentümers vereinigt werden.
Der Umstand, daß der MB und dessen Rechtsvorgänger nun schon seit längerer Zeit ihr Weiderecht im Servitutsgebiet allein ausüben, ändert daher am Bestand der urkundlichen Rechte und an der jederzeitigen Möglichkeit, diese wieder in vollem Umfang auszuüben, nichts. Auf der anderen Seite bringt dieser Umstand naturgemäß von selbst eine Reduzierung der Belastung der verpflichteten Grundstücke der beschwerdeführenden Partei mit sich, ohne daß es einer weiteren, behördlich angeordneten Verwirklichung des Grundsatzes der schonenden Servitutsausübung bedürfte. Ein Wegfall der Weiderechte der A-alpe ist daher keinesfalls eine "gegebene Tatsache", denn diese Rechte sind weder rechtlich "ein für allemal in Wegfall" gekommen, noch wird ein solcher Zustand durch die Absichtserklärung der beschwerdeführenden Partei herbeigeführt, diese Rechte nie mehr ausüben zu wollen. Da somit eine Veränderung der Belastungsverhältnisse allein in dem derzeit von der beschwerdeführenden Partei praktizierten Entschluß, von ihrem urkundlich verbrieften Weiderecht nicht Gebrauch zu machen, begründet ist, mußte dieser Umstand keinesfalls zwingend eine Änderung der urkundlich festgelegten Relationen nach sich ziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, daß die beschwerdeführende Partei dadurch, daß die belangte Behörde das rechtskräftig eingeleitete Servitutenverfahren betreffend die Weiderechte der österreichischen P-alpe auf dem belasteten Grundstück Nr. 281/1 durch eine Abweisung der gestellten Abänderungsanträge zum Abschluß gebracht hat, in ihren Rechten verletzt worden wäre. Der Gerichtshof vermag sich auch nicht der in der Beschwerde vertretenen Auffassung anzuschließen, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung nicht dem Gesetz gemäß begründet, zumal sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit den von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Fragen ausführlich und - wie die obigen Ausführungen zeigen - im Ergebnis zutreffend auseinandergesetzt hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 und Art. III Abs. 2 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 sowie C Ziffer 7 und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 13. Juni 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070017.X00Im RIS seit
13.11.2006Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015