TE Vwgh Erkenntnis 1989/6/13 85/07/0005

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

L69314 Wasserversorgung Schongebiet Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §52;
Schutz des Grundwasserwerkes Scharlinz idF LH OÖ vom 14.6.1976, Wa-1631/3-1976;
WRG 1959 §34 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des HL in L, vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Oktober 1984, Zl. 510.013/11-I 5/84, betreffend gewerbliche Anlage im Schutzgebiet (mitbeteiligte Partei: X-Gesellschaft m.b.H. in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der am Rande der Schutzzone I (engeres Schutzgebiet) des mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1953, Zl. 96513/58-54343/53, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Juni 1976, Zl. Wa-1631/3-1976/Re, bestimmten Schutzgebietes für das Grundwasserwerk S der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei eine Tischlerei betreibt, suchte mit Schreiben vom 11. Mai 1983 beim Landeshauptmann von Oberösterreich um die Zulassung einer Ausnahme von den Schutzgebietsbestimmungen für einen "Umbau" in seinem Betrieb durch Errichtung einer Lackspritzkabine samt Aufbewahrung von fertigem Lack im Spritzraum an.Der Beschwerdeführer, der am Rande der Schutzzone römisch eins (engeres Schutzgebiet) des mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1953, Zl. 96513/58-54343/53, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Juni 1976, Zl. Wa-1631/3-1976/Re, bestimmten Schutzgebietes für das Grundwasserwerk S der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei eine Tischlerei betreibt, suchte mit Schreiben vom 11. Mai 1983 beim Landeshauptmann von Oberösterreich um die Zulassung einer Ausnahme von den Schutzgebietsbestimmungen für einen "Umbau" in seinem Betrieb durch Errichtung einer Lackspritzkabine samt Aufbewahrung von fertigem Lack im Spritzraum an.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich ließ mit Bescheid vom 28. November 1983 gemäß §§ 34, 99 und 105 WRG 1959 sowie Abschnitt B des bezeichneten Schutzgebietsbescheides unter einer Reihe von Vorschreibungen "die Erweiterung des Tischlereibetriebes" des BeschwerdeführersDer Landeshauptmann von Oberösterreich ließ mit Bescheid vom 28. November 1983 gemäß Paragraphen 34, 99 und 105 WRG 1959 sowie Abschnitt B des bezeichneten Schutzgebietsbescheides unter einer Reihe von Vorschreibungen "die Erweiterung des Tischlereibetriebes" des Beschwerdeführers

a) durch Vergrößerung der Grundfläche des Werkstättengebäudes von 48 m2 auf 161,5 m2,

b) durch Errichtung einer Lackspritzkabine im (Wohn- und Betriebs-) Gebäude,

c) durch die Lagerung von Lacken, Holzbearbeitungs-, Lösungs- und Reinigungsmitteln in einer jeweiligen Gesamtmenge (alle Stoffe zusammen) von 60 Litern

als Ausnahme von den Bestimmungen über die Schutzzone I zu. als Ausnahme von den Bestimmungen über die Schutzzone römisch eins zu.

Gegen diesen Bescheid berief die mitbeteiligte Partei und machte geltend, allein schon die bewilligungslos vorgenommene Erweiterung des Werkstättengebäudes sei in der Schutzzone I unzulässig und rechtfertige keine Ausnahme; dazu komme, daß durch die Lackspritzanlage und die Lagerung von Stoffen, die die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen könnten, eine noch schwerer wiegende Erweiterung des Betriebes angestrebt werde, der unmittelbar neben dem Wasserfassungsgebiet liege; das Wasserwerk S decke mehr als 50 % des Linzer Trink- und Nutzwasserbedarfes; eine Verunreinigung des Grundwassers hätte daher unabsehbare Folgen.Gegen diesen Bescheid berief die mitbeteiligte Partei und machte geltend, allein schon die bewilligungslos vorgenommene Erweiterung des Werkstättengebäudes sei in der Schutzzone römisch eins unzulässig und rechtfertige keine Ausnahme; dazu komme, daß durch die Lackspritzanlage und die Lagerung von Stoffen, die die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen könnten, eine noch schwerer wiegende Erweiterung des Betriebes angestrebt werde, der unmittelbar neben dem Wasserfassungsgebiet liege; das Wasserwerk S decke mehr als 50 % des Linzer Trink- und Nutzwasserbedarfes; eine Verunreinigung des Grundwassers hätte daher unabsehbare Folgen.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 1984 änderte hierauf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgrund der Berufung der Mitbeteiligten den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß das Ansuchen des Beschwerdeführers nach den §§ 34 und 105 WRG 1959 abgewiesen wurde. Begründend bezog sich die Rechtsmittelbehörde zunächst auf die von ihr eingeholten wasserbautechnischen und ärztlichen Amtssachverständigengutachten, denen zufolge eine Ausnahme von den Schutzgebietsbestimmungen aus fachlicher Sicht abgelehnt wurde, und die vom Beschwerdeführer hiezu erstattete Gegenäußerung. Wenn hierin nunmehr behauptet werde, so heißt es in der Begründung weiter, daß die nach dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligte Vergrößerung des Werkstättengebäudes schon 1953 zur Zeit der Erlassung des Schutzgebietsbescheides bestanden hätte, müßte dies durch die entsprechenden bau- und gewerbebehördlichen Bewilligungen nachgewiesen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber dazu imstande wäre, bliebe noch immer das Problem der Ausweitung der wasserrechtlichen Bewilligung, die im Widerspruch zum Schutzgebietsbescheid stehe. Die Gewerbebehörde beim Magistrat der Stadt Linz habe bei der Wasserrechtsverhandlung am 22. November 1983 zu dem in Rede stehenden Vorhaben jedenfalls festgestellt, daß es sich bei der geplanten Errichtung einer Spritzlackieranlage um eine Betriebserweiterung handle. Tatsache sei ferner, daß die Substanzen, mit denen beim Lackieren gearbeitet werde, durchwegs als wassergefährdend einzustufen seien, weshalb sie nicht in ein Schutzgebiet gehörten. Auch der Schutzgebietsbescheid untersage die Anwendung derartiger Stoffe. Der Jahresbedarf der Tischlerei an solchen Substanzen sei laut Aussage der Landesinnung der Tischler bei gleich großen Lackflächen von ca. 350 l pro Jahr vor 1953 auf rund 650 l Lack gestiegen, was eine Ausweitung von nahezu 100 % bedeute. All dies sei aktenkundig und zeige, daß von der genannten Tischlerei seit Erlassung des Schutzgebietsbescheides für das Wasserwerk S eine Ausweitung des Betriebsumfanges vorgenommen worden sei. Dieses Wachstum stehe in Widerspruch zu den Bestimmungen des Schutzgebietes. Daher sei die angestrebte Ausnahmegenehmigung, mit der gleichsam hinterher vollendete Tatsachen wasserrechtlich anerkannt werden sollten, fachlich wie rechtlich eindeutig abzulehnen. Wenn der Beschwerdeführer immer wieder damit argumentiere, daß die strengen Nebenbestimmungen im erstinstanzlichen Bescheid jede Gefahr für das Grundwasser ausschlössen, müsse ihm entgegengehalten werden, daß die Tischlerei selbst wiederholt eigenmächtige bzw. konsenslose Maßnahmen durchgeführt habe (wie den Einbau einer Spritzkabine, Lagerung größerer Mengen brennbarer bzw. wassergefährdender Stoffe sowie von Leergebinden im Freien), so daß derartige Beteuerungen - betreffend die Einhaltung der Vorschreibungen - wenig glaubhaft erschienen. Aber auch unabhängig davon, nämlich schon im Hinblick auf die extrem wassergefährdenden Eigenschaften der betreffenden Stoffe und Arbeitsweisen, könne dem vorliegenden wasserrechtlichen Ausnahmeansuchen nicht nähergetreten werden.Mit Bescheid vom 11. Oktober 1984 änderte hierauf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgrund der Berufung der Mitbeteiligten den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß das Ansuchen des Beschwerdeführers nach den Paragraphen 34 und 105 WRG 1959 abgewiesen wurde. Begründend bezog sich die Rechtsmittelbehörde zunächst auf die von ihr eingeholten wasserbautechnischen und ärztlichen Amtssachverständigengutachten, denen zufolge eine Ausnahme von den Schutzgebietsbestimmungen aus fachlicher Sicht abgelehnt wurde, und die vom Beschwerdeführer hiezu erstattete Gegenäußerung. Wenn hierin nunmehr behauptet werde, so heißt es in der Begründung weiter, daß die nach dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligte Vergrößerung des Werkstättengebäudes schon 1953 zur Zeit der Erlassung des Schutzgebietsbescheides bestanden hätte, müßte dies durch die entsprechenden bau- und gewerbebehördlichen Bewilligungen nachgewiesen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber dazu imstande wäre, bliebe noch immer das Problem der Ausweitung der wasserrechtlichen Bewilligung, die im Widerspruch zum Schutzgebietsbescheid stehe. Die Gewerbebehörde beim Magistrat der Stadt Linz habe bei der Wasserrechtsverhandlung am 22. November 1983 zu dem in Rede stehenden Vorhaben jedenfalls festgestellt, daß es sich bei der geplanten Errichtung einer Spritzlackieranlage um eine Betriebserweiterung handle. Tatsache sei ferner, daß die Substanzen, mit denen beim Lackieren gearbeitet werde, durchwegs als wassergefährdend einzustufen seien, weshalb sie nicht in ein Schutzgebiet gehörten. Auch der Schutzgebietsbescheid untersage die Anwendung derartiger Stoffe. Der Jahresbedarf der Tischlerei an solchen Substanzen sei laut Aussage der Landesinnung der Tischler bei gleich großen Lackflächen von ca. 350 l pro Jahr vor 1953 auf rund 650 l Lack gestiegen, was eine Ausweitung von nahezu 100 % bedeute. All dies sei aktenkundig und zeige, daß von der genannten Tischlerei seit Erlassung des Schutzgebietsbescheides für das Wasserwerk S eine Ausweitung des Betriebsumfanges vorgenommen worden sei. Dieses Wachstum stehe in Widerspruch zu den Bestimmungen des Schutzgebietes. Daher sei die angestrebte Ausnahmegenehmigung, mit der gleichsam hinterher vollendete Tatsachen wasserrechtlich anerkannt werden sollten, fachlich wie rechtlich eindeutig abzulehnen. Wenn der Beschwerdeführer immer wieder damit argumentiere, daß die strengen Nebenbestimmungen im erstinstanzlichen Bescheid jede Gefahr für das Grundwasser ausschlössen, müsse ihm entgegengehalten werden, daß die Tischlerei selbst wiederholt eigenmächtige bzw. konsenslose Maßnahmen durchgeführt habe (wie den Einbau einer Spritzkabine, Lagerung größerer Mengen brennbarer bzw. wassergefährdender Stoffe sowie von Leergebinden im Freien), so daß derartige Beteuerungen - betreffend die Einhaltung der Vorschreibungen - wenig glaubhaft erschienen. Aber auch unabhängig davon, nämlich schon im Hinblick auf die extrem wassergefährdenden Eigenschaften der betreffenden Stoffe und Arbeitsweisen, könne dem vorliegenden wasserrechtlichen Ausnahmeansuchen nicht nähergetreten werden.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf die von ihm beantragte Ausnahmegenehmigung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte; auch die mitbeteiligte Partei trat in einer Gegenschrift den Beschwerdeausführungen entgegen. Der Beschwerdeführer erwiderte hierauf mit einer Gegenäußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach den eingangs erwähnten rechtsverbindlichen Schutzgebietsbestimmungen können Ausnahmen von diesen nur in "besonders gelagerten Grenzfällen", wenn nach Überprüfung des Einzelfalles "eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu befürchten ist", zugelassen werden. In der Schutzzone I - in welcher der Betrieb des Beschwerdeführers liegt - ist nach Punkt 5 die Errichtung und Erweiterung industrieller und gewerblicher Betriebsanlagen unzulässig. In der Schutzzone I ist unter anderem die Lagerung oder Aufbewahrung von Stoffen verboten, die durch Auslaugung oder Versickerung in den Untergrund die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen können.Nach den eingangs erwähnten rechtsverbindlichen Schutzgebietsbestimmungen können Ausnahmen von diesen nur in "besonders gelagerten Grenzfällen", wenn nach Überprüfung des Einzelfalles "eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu befürchten ist", zugelassen werden. In der Schutzzone römisch eins - in welcher der Betrieb des Beschwerdeführers liegt - ist nach Punkt 5 die Errichtung und Erweiterung industrieller und gewerblicher Betriebsanlagen unzulässig. In der Schutzzone römisch eins ist unter anderem die Lagerung oder Aufbewahrung von Stoffen verboten, die durch Auslaugung oder Versickerung in den Untergrund die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen können.

Zunächst ist klarzustellen, daß der angefochtene Bescheid, insoweit er auch die erstinstanzlich bewilligte Vergrößerung der Grundfläche des Werkstättengebäudes (Spruchpunkt I lit. a) betroffen hat - daß der erstinstanzliche Bescheid auch insoweit nicht aufrechterhalten wurde, ergibt sich aus der den Spruch des angefochtenen Bescheides tragenden Begründung -, nicht bekämpft wurde. Im übrigen ist dazu zu bemerken, daß die Behörde erster Instanz insoweit über das Begehren des Beschwerdeführers, welches nach Lage der Verwaltungsakten nur auf die unter Spruchpunkt I lit. b und c des erstinstanzlichen Bescheides bezeichneten Ausnahmen gerichtet war, hinausgegangen ist, also insofern über einen nicht vorliegenden Antrag entschieden hat (ohne zu einer amtswegigen Ausnahmegenehmigung berechtigt zu sein).Zunächst ist klarzustellen, daß der angefochtene Bescheid, insoweit er auch die erstinstanzlich bewilligte Vergrößerung der Grundfläche des Werkstättengebäudes (Spruchpunkt römisch eins Litera a,) betroffen hat - daß der erstinstanzliche Bescheid auch insoweit nicht aufrechterhalten wurde, ergibt sich aus der den Spruch des angefochtenen Bescheides tragenden Begründung -, nicht bekämpft wurde. Im übrigen ist dazu zu bemerken, daß die Behörde erster Instanz insoweit über das Begehren des Beschwerdeführers, welches nach Lage der Verwaltungsakten nur auf die unter Spruchpunkt römisch eins Litera b und c des erstinstanzlichen Bescheides bezeichneten Ausnahmen gerichtet war, hinausgegangen ist, also insofern über einen nicht vorliegenden Antrag entschieden hat (ohne zu einer amtswegigen Ausnahmegenehmigung berechtigt zu sein).

Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz in der Errichtung einer Lackspritzkabine eine Erweiterung der Betriebsanlage des Beschwerdeführers erblickt. Wenn der Beschwerdeführer diese Annahme in der Beschwerde bekämpft, widerspricht er damit der ihm zunächst erteilten Ausnahmegenehmigung, welche, läge keine Erweiterung vor, nicht erforderlich gewesen wäre. Folgerichtig stellt er deren Notwendigkeit in seinem ergänzenden Beschwerdevorbringen nun nachträglich in Frage. Eine Erweiterung haben auch die Amtssachverständigen (für Wasserbau, Hydrologie und Betriebsverfahrenstechnik) in ihrem gemeinsamen Gutachten bei der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren verneint. Es heißt dort nämlich - und dies stimmt im wesentlichen mit der Stellungnahme der Landesinnung der Tischler überein -, die Errichtung der Spritzlackierung werde aus "fachtechnischer Sicht" nicht als Betriebserweiterung, sondern lediglich als technologische Entwicklung im heute üblichen Fertigungsverfahren bei Tischlereibetrieben betrachtet. Damit war allerdings die in rechtlicher Hinsicht zu beurteilende Frage, ob es sich bei dem Vorhaben um die Erweiterung einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinn der schon angeführten Vorschrift des Schutzgebietsbescheides handelt, noch nicht beantwortet. In dieser Hinsicht ist bereits die Behörde erster Instanz - die auch insofern eine Betriebserweiterung bewilligt hatte - der nun vertretenen Meinung des Beschwerdeführers nicht gefolgt. Damit befinden sich die Wasserrechtsbehörden im Einklang mit der Gewerbebehörde, die im Verfahren den Standpunkt vertreten hatte, die Spritzlackieranlage stelle "zweifellos eine Betriebserweiterung" dar. In einer anderen bei den Verwaltungsakten liegenden Stellungnahme hatte das Bezirksverwaltungsamt der Stadt Linz die Errichtung eines Spritzlackierraumes als "innerbetriebliche Erweiterung des Gewerbebetriebes" bezeichnet, weil es dabei zu einer Neuerrichtung eines solchen Raumes komme. In dem bei der Wasserrechtsverhandlung erstatteten Befund wurde ebenfalls festgestellt, daß beabsichtigt sei, anstelle einer (konsenslos errichteten) Spritzlackieranlage im Dachgeschoß des Werkstättengebäudes, nun "im derzeitigen Tischlereibüro im Wohnhaus eine den heutigen Verhältnissen entsprechende Spritzkabine" einzubauen; dies sei auch der Gegenstand des noch schwebenden gewerberechtlichen Anlagengenehmigungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß die belangte Behörde zu Unrecht von der Annahme ausgegangen ist, der Beschwerdeführer beabsichtige, seine Betriebsanlage insoweit zu erweitern.

Schon deswegen - das heißt, ohne daß noch zu untersuchen war, ob die Lagerung der angegebenen Stoffe im Spritzraum eine gesonderte Anlagenerweiterung bilde - war es erforderlich zu prüfen, ob eine Ausnahme von den Schutzbestimmungen zugelassen werden dürfe. Die Voraussetzungen für einen "besonders gelagerten Grenzfall" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1963, Zl. 1386/62) treffen für den Tischlereibetrieb des Beschwerdeführers jedenfalls hinsichtlich des Momentes der örtlichen Lage nicht zu, weil sich jener in größter Nähe zu dem am meisten vor einer Gefährdung des Grundwassers zu bewahrenden Bereich (dem Wasserfassungsgebiet) des im öffentlichen Interesse sehr bedeutsamen Schutzgebietes befindet. Unter diesem Gesichtspunkt ist die erhöhte Vorsicht zu verstehen, die die belangte Behörde bei Prüfung der im gegebenen Zusammenhang möglichen Gefahren für das Grundwasser übte. Daß es sich bei den bei Betrieb der Spritzlackieranlage verwendeten Stoffen, die zugleich in näher angegebener Menge gelagert werden sollen, zum Teil um solche handelt, die, wenn sie in den Untergrund gelangen, die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen können, ist bereits von den Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren in Hinsicht der Lösungsmittel ausdrücklich bejaht worden. Seitens der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen ist eine solche Gefahr gleichfalls aufgezeigt worden; so spricht sich der wasserbautechnische Amtssachverständige gegen eine Ausnahmebewilligung mit der Begründung aus, die in der Lackiererei verwendeten Materialien stellten durchwegs wassergefährdende Stoffe dar. Ebenso bezeichnet der ärztliche Amtssachverständige die in modernen Tischlereien als Bestandteile von Lacken und Holzimprägnierungsmitteln verwendeten Stoffe prinzipiell als toxisch, und dies zum Teil in hohem Maß bereits in extrem kleinen Dosen, so daß an ihrer Gefährlichkeit für das Grundwasser nicht gezweifelt werden könne, wobei im Fall ihrer Kombination potenzierte Auswirkungen befürchtet werden müßten. Diese Aussagen wurden vom Beschwerdeführer auf fachkundiger Grundlage nicht widerlegt. Es war insoweit mangels bedeutsamer fachlicher Differenzen auch eine eigene Auseinandersetzung mit den im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Gutachten seitens der belangten Behörde nicht erforderlich. Ebensowenig kann einer Rechtsmittelbehörde rechtens ganz allgemein vorgeworfen werden, daß sie zur Beurteilung von Fachfragen die ihr beigegebenen Sachverständigen heranzieht, wenn bereits in der Unterinstanz Sachverständige tätig wurden; dazu kommt im Beschwerdefall, daß ein ärztlicher Amtssachverständiger im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht zu Wort gekommen war.Schon deswegen - das heißt, ohne daß noch zu untersuchen war, ob die Lagerung der angegebenen Stoffe im Spritzraum eine gesonderte Anlagenerweiterung bilde - war es erforderlich zu prüfen, ob eine Ausnahme von den Schutzbestimmungen zugelassen werden dürfe. Die Voraussetzungen für einen "besonders gelagerten Grenzfall" vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1963, Zl. 1386/62) treffen für den Tischlereibetrieb des Beschwerdeführers jedenfalls hinsichtlich des Momentes der örtlichen Lage nicht zu, weil sich jener in größter Nähe zu dem am meisten vor einer Gefährdung des Grundwassers zu bewahrenden Bereich (dem Wasserfassungsgebiet) des im öffentlichen Interesse sehr bedeutsamen Schutzgebietes befindet. Unter diesem Gesichtspunkt ist die erhöhte Vorsicht zu verstehen, die die belangte Behörde bei Prüfung der im gegebenen Zusammenhang möglichen Gefahren für das Grundwasser übte. Daß es sich bei den bei Betrieb der Spritzlackieranlage verwendeten Stoffen, die zugleich in näher angegebener Menge gelagert werden sollen, zum Teil um solche handelt, die, wenn sie in den Untergrund gelangen, die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen können, ist bereits von den Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren in Hinsicht der Lösungsmittel ausdrücklich bejaht worden. Seitens der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen ist eine solche Gefahr gleichfalls aufgezeigt worden; so spricht sich der wasserbautechnische Amtssachverständige gegen eine Ausnahmebewilligung mit der Begründung aus, die in der Lackiererei verwendeten Materialien stellten durchwegs wassergefährdende Stoffe dar. Ebenso bezeichnet der ärztliche Amtssachverständige die in modernen Tischlereien als Bestandteile von Lacken und Holzimprägnierungsmitteln verwendeten Stoffe prinzipiell als toxisch, und dies zum Teil in hohem Maß bereits in extrem kleinen Dosen, so daß an ihrer Gefährlichkeit für das Grundwasser nicht gezweifelt werden könne, wobei im Fall ihrer Kombination potenzierte Auswirkungen befürchtet werden müßten. Diese Aussagen wurden vom Beschwerdeführer auf fachkundiger Grundlage nicht widerlegt. Es war insoweit mangels bedeutsamer fachlicher Differenzen auch eine eigene Auseinandersetzung mit den im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Gutachten seitens der belangten Behörde nicht erforderlich. Ebensowenig kann einer Rechtsmittelbehörde rechtens ganz allgemein vorgeworfen werden, daß sie zur Beurteilung von Fachfragen die ihr beigegebenen Sachverständigen heranzieht, wenn bereits in der Unterinstanz Sachverständige tätig wurden; dazu kommt im Beschwerdefall, daß ein ärztlicher Amtssachverständiger im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht zu Wort gekommen war.

Der Beschwerdeführer bemängelt in diesem Zusammenhang, daß mit dem in Rede stehenden Vorhaben der Umgang mit Stoffen verhindert werden soll, die schon bisher verwendet, nämlich mit dem Pinsel aufgetragen wurden, während dies nun in einem technisch ausgereifteren Spritzverfahren erfolge. Dem ist entgegenzuhalten, daß zum einen durch das Ermittlungsverfahren eine beträchtliche Zunahme des Jahresbedarfes an solchen Substanzen aufgezeigt wurde, wobei auch der Beschwerdeführer von einem Anfall größerer Lackmengen im Spritzverfahren - im Gegensatz zum bloßen Aufstreichen - spricht; zum anderen war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde aus gegebenem Anlaß, nämlich bei Prüfung der Frage, ob eine Ausnahme zugelassen werden kann, von dem im Entscheidungszeitpunkt gegebenen objektiven Gefährdungszustand ausgegangen ist. Denn die Errichtung und Erweiterung industrieller und gewerblicher Betriebsanlagen "ist unzulässig" (was zur Prüfung der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung führt); sie ist dies nicht etwa nur unter der Voraussetzung, daß die Erweiterung im zu prüfenden Einzelfall eigene (zusätzliche) Gefahrenmomente mit sich bringt.

Soweit der Beschwerdeführer im selben Zusammenhang ferner meint, die belangte Behörde hätte sich näher mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob nicht unter den auf sachverständiger Basis im erstinstanzlichen Verfahren vorgesehenen (oder ähnlichen) Nebenbestimmungen eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen werden könnte, ist ihm zu erwidern, daß als Ergebnis einer Überprüfung des "Einzelfalles" (wenn er überhaupt ein besonders gelagerter Grenzfall sein sollte) die Befürchtung einer Gefährdung des Grundwassers auch dann gerechtfertigt ist, wenn jene darauf beruht, daß schon bisher in dem betreffenden Betrieb "wiederholt eigenmächtige bzw. konsenslose Maßnahmen durchgeführt" wurden, wofür im Beschwerdefall in der Begründung des angefochtenen Bescheides durch das Ermittlungsverfahren belegte - in der Sachverhaltsdarstellung erwähnte - Umstände genannt werden; davon abgesehen hat der ärztliche Amtssachverständige auf die zur Verhinderung jeder Verunreinigung des Trinkwassers im Fall eines unvorhergesehenen Geschehens (menschlichen oder technischen Versagens) nicht ausreichenden Vorschreibungen im erstinstanzlichen Bescheid hingewiesen, was etwa in bezug auf deren kaum überwachbare detaillierte Anordnungen, wo und wie allein mit den betreffenden Stoffen und Gebinden manipuliert werden darf und in welcher Weise der Abfall zu behandeln ist, verständlich erscheint.

Zusammenfassend ergibt sich, daß in der Abweisung des Ausnahmebegehrens des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid ein Eingriff in dessen Rechte nicht erkennbar ist. Dies hatte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Abweisung der demnach unbegründeten Beschwerde zu führen.Zusammenfassend ergibt sich, daß in der Abweisung des Ausnahmebegehrens des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid ein Eingriff in dessen Rechte nicht erkennbar ist. Dies hatte gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG zur Abweisung der demnach unbegründeten Beschwerde zu führen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Wien, am 13. Juni 1989

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070005.X00

Im RIS seit

11.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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