TE Vwgh Erkenntnis 1989/6/15 88/06/0209

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Veröffentlicht am 15.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des Ing. SH in K, vertreten durch Dr. Rupert Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, Aignerstraße 21, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. September 1988, Zl. 1/02-29.296/3-1988, betreffend die Verpflichtung zum Anschluss an den Ortskanal (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Kuchl, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Gemeindevorstehung der Marktgemeinde Kuchl vom 25. Juni 1988, Zl. 96/1988, betreffend die Verpflichtung zum Anschluss an den Ortskanal als verspätet zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Gemeindevorstehung der Marktgemeinde Kuchl vom 25. Juni 1988, Zl. 96 aus 1988,, betreffend die Verpflichtung zum Anschluss an den Ortskanal als verspätet zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung wurde gemäß § 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56 idgF, die vom Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid eingebrachte Vorstellung als verspätet zurückgewiesen. Mit dem genannten Bescheid der Gemeindevorstehung war nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides sowohl über die Leistung eines Interessentenbeitrages für die Herstellung gemeindeeigener Abwasseranlagen als auch über die Verpflichtung zum Anschluss an den Ortskanal betreffend eine näher bezeichnete Liegenschaft abgesprochen worden.Mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung wurde gemäß Paragraph 63, Absatz 4, der Salzburger Gemeindeordnung 1976, Landesgesetzblatt Nr. 56 idgF, die vom Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid eingebrachte Vorstellung als verspätet zurückgewiesen. Mit dem genannten Bescheid der Gemeindevorstehung war nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides sowohl über die Leistung eines Interessentenbeitrages für die Herstellung gemeindeeigener Abwasseranlagen als auch über die Verpflichtung zum Anschluss an den Ortskanal betreffend eine näher bezeichnete Liegenschaft abgesprochen worden.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, der Bescheid der "Gemeindevertretung" der Marktgemeinde Kuchl vom 25. Juni 1988 sei am 27. Juni 1988 beim Postamt Kuchl hinterlegt worden. Laut Poststempel sei die Vorstellung am 14. Juli 1988 beim Postamt Salzburg-Morzg "abgegeben" worden. Der Beschwerdeführer gehe unbestrittenerweise den ganzen Tag über seiner Arbeit in der Stadt Salzburg nach, sodass die Behebung der hinterlegten Sendung am 27. Juni 1988 zweifellos nicht möglich gewesen sei. Da jedoch der Beschwerdeführer in Kuchl wohnhaft ist, hätte die Behebung des hinterlegten Schriftstückes spätestens am 28. Juni 1988 erfolgen können. Gemäß § 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 könne jedoch nur innerhalb von zwei Wochen, von der rechtswirksamen Zustellung an gerechnet, Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hätte daher spätestens am 12. Juli 1988 "zur Post gebracht bzw. direkt beim Gemeindeamt abgegeben werden müssen".Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, der Bescheid der "Gemeindevertretung" der Marktgemeinde Kuchl vom 25. Juni 1988 sei am 27. Juni 1988 beim Postamt Kuchl hinterlegt worden. Laut Poststempel sei die Vorstellung am 14. Juli 1988 beim Postamt Salzburg-Morzg "abgegeben" worden. Der Beschwerdeführer gehe unbestrittenerweise den ganzen Tag über seiner Arbeit in der Stadt Salzburg nach, sodass die Behebung der hinterlegten Sendung am 27. Juni 1988 zweifellos nicht möglich gewesen sei. Da jedoch der Beschwerdeführer in Kuchl wohnhaft ist, hätte die Behebung des hinterlegten Schriftstückes spätestens am 28. Juni 1988 erfolgen können. Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, der Salzburger Gemeindeordnung 1976 könne jedoch nur innerhalb von zwei Wochen, von der rechtswirksamen Zustellung an gerechnet, Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hätte daher spätestens am 12. Juli 1988 "zur Post gebracht bzw. direkt beim Gemeindeamt abgegeben werden müssen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf meritorische Erledigung seiner Vorstellung verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Er bringt dazu vor, er habe am 21. Juni 1988 eine einwöchige Urlaubsreise nach Italien angetreten und sei erst am 29. Juni 1988 spät abends nach Kuchl zurückgekehrt. Dieses Vorbringen wird durch Vorlage einer Rechnung des Campingparks Adriano und einer Rechnung eines Restaurants in Aquileia, beide vom 29. Juni 1988, weiters einer Mautkarte der Brennerautobahn vom 22. Juni 1988 und einer Erklärung der SH gleichen Inhalts unter Beweis gestellt.

Die belangte Behörde legte (wenngleich unvollständig) die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte im begleitenden Schriftsatz zum Ausdruck, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die Zurückweisung der Vorstellung wegen verspäteter Einbringung derselben ohne Wahrung des Parteiengehörs erfolgt sei, berechtigt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist ausgeht, diese Feststellung aber dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat (vgl. u.a. die hg Erkenntnisse vom 29. September 1960, 260/60, Slg. Nr. 5380/A, vom 7. Oktober 1985, Zl. 85/12/0131, und vom 18. März 1987, Zl. 86/09/0155). Da die belangte Behörde es unterlassen hat, dem Beschwerdeführer die von ihr angenommene Versäumung der Vorstellungsfrist zur Stellungnahme vorzuhalten, hat sie die Vorschrift des § 45 Abs. 3 AVG 1950 verletzt. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift begründet dann einen Mangel des Verfahrens, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Da dies im Hinblick auf das in der Beschwerde unter Beweis gestellte Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der versuchten Zustellung nicht ausgeschlossen werden kann, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach der vorgenannten Gesetzesstelle aufzuheben (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1973, Zl. 669/73).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist ausgeht, diese Feststellung aber dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat vergleiche , u.a. die hg Erkenntnisse vom 29. September 1960, 260/60, Slg. Nr. 5380/A, vom 7. Oktober 1985, Zl. 85/12/0131, und vom 18. März 1987, Zl. 86/09/0155). Da die belangte Behörde es unterlassen hat, dem Beschwerdeführer die von ihr angenommene Versäumung der Vorstellungsfrist zur Stellungnahme vorzuhalten, hat sie die Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 verletzt. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift begründet dann einen Mangel des Verfahrens, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG). Da dies im Hinblick auf das in der Beschwerde unter Beweis gestellte Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der versuchten Zustellung nicht ausgeschlossen werden kann, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach der vorgenannten Gesetzesstelle aufzuheben vergleiche , in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1973, Zl. 669/73).

Soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen jenen Teil des Bescheides der Gemeindevorstehung der Marktgemeinde Kuchl vom 25. Juni 1988 bezieht, mit welchem über die Leistung eines Interessentenbeitrages für die Herstellung gemeindeeigener Abwasseranlagen entschieden wurde, wurde hierüber vom zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 9. Juni 1989, Zl. 88/17/0212, erkannt. Da in diesem Verfahren dem Beschwerdeführer bereits Kosten für seine Beschwerde zuerkannt wurden, hatte im vorliegenden Verfahren eine Kostenentscheidung zu entfallen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesondert abzusprechen.

Wien, am 15. Juni 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060209.X00

Im RIS seit

10.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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