Index
L65504 Fischerei Oberösterreich;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des FK und der BK, beide in H und beide vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Rechtsanwalt in Linz, Klosterstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 1988, Zl. Agrar-400003-1043-I/Bü-1988, betreffend Feststellung gemäß § 4 O.ö. Fischereigesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des FK und der BK, beide in H und beide vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Rechtsanwalt in Linz, Klosterstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 1988, Zl. Agrar-400003-1043-I/Bü-1988, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 4, O.ö. Fischereigesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stellte mit Bescheid vom 15. Mai 1986 fest, daß das Fischereirecht an dem im Zuge des Kraftwerksbaues Traun-Pucking errichteten Vorflutgraben rechtsufrig der Traun von Flußkilometer 17,520 bis Flußkilometer 20,00 einem Verein, bestehend aus der O.ö. Kraftwerke AG und den Eigentümern der in diesem Bereich gelegenen Grundstücke gemäß § 4 Abs. 2 O.ö. Fischereigesetz 1983, LGB1. Nr. 60, bzw. auf Grund eines am 10. Juli 1985 unter den Vorgenannten geschlossenen Übereinkommens, zusteht. Zur Begründung führte die Behörde aus, im Zuge der Errichtung des Kraftwerkes Traun-Pucking sei zur Regulierung des Grundwassers im rechtsufrigen Teil der Traun ein Vorflutgraben von Flußkilometer 12,00 bis etwa Flußkilometer 22,00 errichtet worden. Der Vorflutgraben im verfahrensgegenständlichen Abschnitt sei zur Gänze ohne Verwendung von bestehenden Altwässern (Gräben, Ausständen etc.) neu errichtet worden. Zum Zeitpunkte der Errichtung des Vorflutgrabens in diesem Abschnitt seien keine Altarme in der Natur mehr vorhanden gewesen. Allenfalls früher vorhandene und Bestandteil der Fischereirechte der Traun darstellende Gräben seien bereits im Zuge der Ausbeutung für den Autobahnbau verschwunden bzw. abgelöst worden. Im gegenständlichen Bereich des Vorflutgrabens sei somit durch menschliche Einwirkung ein künstliches Bett zur Aufnahme und Regulierung des Grundwassers und ohne Verwendung von - alten - wasserführenden Gräben, an denen Fischereirechte bestanden haben könnten, angelegt worden. Von einem Durchstich könne insofern nicht gesprochen werden, als keine Verbindung zu einem anderen Gewässer - auch nicht zum Traunfluß - gegeben sei. Auch eine zeitweilige Überflutung bei Hochwässern finde nicht statt. Gemäß § 4 Abs. 2 O.ö. Fischereigesetz stehe an künstlichen Gewässern, soweit nicht die im vorliegenden Fall nicht anzuwendende Sonderregelung gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. zum Tragen komme, das Fischereirecht den Eigentümern der Anlage zu. Auf die Frage, wer als "Eigentümer der Anlage" anzusehen sei - ursprünglich sei sowohl von der O.ö. Kraftwerke AG als auch von den berührten Grundeigentümern das Fischereirecht am gegenständlichen Abschnitt des Vorflutgrabens als Eigentümer der Anlage beansprucht worden -, brauche wegen des zwischen den Kontrahenten zustandegekommenen zivilrechtlichen Übereinkommens nicht näher eingegangen werden. Im Rahmen der im Zuge des Verfahrens durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1985 sei nämlich zwischen der O.ö. Kraftwerke AG und den betroffenen Grundeigentümern ein Übereinkommen dahingehend zustandegekommen, daß das gegenständliche Fischereirecht einem Verein, der sich aus der O.ö. Kraftwerke AG und den Eigentümern der Grundstücke, auf denen der Vorflutgraben errichtet worden sei, "jeweils als gleichberechtigte Mitglieder des Vereins" besteht, zustehen soll. Ergänzend sei noch festzuhalten, daß eine Zuweisung (Übertragung) von Fischereirechten an die einzelnen Grundeigentümer unter Hinweis auf das Gutachten des Fischereisachverständigen wegen der Aufteilung in fischereiwirtschaftlich zu kleine Strecken rechtlich (§ 3 Abs. 1 O.ö. Fischereigesetz) nicht möglich sei und daher nicht in Betracht habe gezogen werden können.Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stellte mit Bescheid vom 15. Mai 1986 fest, daß das Fischereirecht an dem im Zuge des Kraftwerksbaues Traun-Pucking errichteten Vorflutgraben rechtsufrig der Traun von Flußkilometer 17,520 bis Flußkilometer 20,00 einem Verein, bestehend aus der O.ö. Kraftwerke AG und den Eigentümern der in diesem Bereich gelegenen Grundstücke gemäß Paragraph 4, Absatz 2, O.ö. Fischereigesetz 1983, LGB1. Nr. 60, bzw. auf Grund eines am 10. Juli 1985 unter den Vorgenannten geschlossenen Übereinkommens, zusteht. Zur Begründung führte die Behörde aus, im Zuge der Errichtung des Kraftwerkes Traun-Pucking sei zur Regulierung des Grundwassers im rechtsufrigen Teil der Traun ein Vorflutgraben von Flußkilometer 12,00 bis etwa Flußkilometer 22,00 errichtet worden. Der Vorflutgraben im verfahrensgegenständlichen Abschnitt sei zur Gänze ohne Verwendung von bestehenden Altwässern (Gräben, Ausständen etc.) neu errichtet worden. Zum Zeitpunkte der Errichtung des Vorflutgrabens in diesem Abschnitt seien keine Altarme in der Natur mehr vorhanden gewesen. Allenfalls früher vorhandene und Bestandteil der Fischereirechte der Traun darstellende Gräben seien bereits im Zuge der Ausbeutung für den Autobahnbau verschwunden bzw. abgelöst worden. Im gegenständlichen Bereich des Vorflutgrabens sei somit durch menschliche Einwirkung ein künstliches Bett zur Aufnahme und Regulierung des Grundwassers und ohne Verwendung von - alten - wasserführenden Gräben, an denen Fischereirechte bestanden haben könnten, angelegt worden. Von einem Durchstich könne insofern nicht gesprochen werden, als keine Verbindung zu einem anderen Gewässer - auch nicht zum Traunfluß - gegeben sei. Auch eine zeitweilige Überflutung bei Hochwässern finde nicht statt. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, O.ö. Fischereigesetz stehe an künstlichen Gewässern, soweit nicht die im vorliegenden Fall nicht anzuwendende Sonderregelung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. zum Tragen komme, das Fischereirecht den Eigentümern der Anlage zu. Auf die Frage, wer als "Eigentümer der Anlage" anzusehen sei - ursprünglich sei sowohl von der O.ö. Kraftwerke AG als auch von den berührten Grundeigentümern das Fischereirecht am gegenständlichen Abschnitt des Vorflutgrabens als Eigentümer der Anlage beansprucht worden -, brauche wegen des zwischen den Kontrahenten zustandegekommenen zivilrechtlichen Übereinkommens nicht näher eingegangen werden. Im Rahmen der im Zuge des Verfahrens durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1985 sei nämlich zwischen der O.ö. Kraftwerke AG und den betroffenen Grundeigentümern ein Übereinkommen dahingehend zustandegekommen, daß das gegenständliche Fischereirecht einem Verein, der sich aus der O.ö. Kraftwerke AG und den Eigentümern der Grundstücke, auf denen der Vorflutgraben errichtet worden sei, "jeweils als gleichberechtigte Mitglieder des Vereins" besteht, zustehen soll. Ergänzend sei noch festzuhalten, daß eine Zuweisung (Übertragung) von Fischereirechten an die einzelnen Grundeigentümer unter Hinweis auf das Gutachten des Fischereisachverständigen wegen der Aufteilung in fischereiwirtschaftlich zu kleine Strecken rechtlich (Paragraph 3, Absatz eins, O.ö. Fischereigesetz) nicht möglich sei und daher nicht in Betracht habe gezogen werden können.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie unter anderem vorbrachten, sie seien im Traunfluß samt Nebengerinnen fischereiberechtigt und im Fischereikataster bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingetragen. Anläßlich der Wasserrechtsverhandlung im Zuge der Errichtung des Kraftwerkes Traun-Pucking durch die O.ö. Kraftwerke AG Linz habe der Erstbeschwerdeführer als Obmann des Fischereirevieres Untere Traun für die betroffenen Fischereiberechtigten in der Traun und auch in seinem Namen das Fischereirecht im Grundwasserablaufgraben jeweils für diejenigen Fischereiberechtigten beansprucht, die im jeweiligen Traunabschnitt Fischereiberechtigte seien. Dasselbe gelte auch für trockene Augräben (offene Gerinne), welche durch Anheben des Grundwasserspiegels wieder wasserführend werden. Im gegenständlichen Bereich des Grundwasserablaufgrabens habe ein Grundwasserabführungsgerinne bestanden, in dem seit eh und je das Fischereirecht von den Traunfischern ausgeübt worden sei. Dieses alte Gerinne, der sogenannte "Schatzlauergraben", sei durch den Grundwasserabflußgraben wieder wasserführend geworden, weshalb auch das Fischereirecht wieder aufleben würde. Der Verlauf des Ablaufgrabens entspreche genau dem Verlauf des Schatzlauergrabens.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 1988 gab die Oberösterreichische Landesregierung der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, da unter anderem gemäß § 7 Abs. 8 des O.ö. Fischereigesetzes die Fischereiberechtigten verpflichtet seien, ihre Fischereirechte unter Vorlage diesbezüglicher Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung anzumelden, sei die Erlassung des gegenständlichen deklarativen Feststellungsbescheides für die O.ö. Kraftwerke AG und die beteiligten Grundeigentümer unbedingt notwendig, um ein entsprechendes Mittel zur Verteidigung ihres Fischereirechtes zu erhalten. Grundsätzlich werde von der belangten Behörde festgestellt, daß das Vorhandensein bzw. die Grenzen der Fischereirechte der Traunfischer nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen seien und deshalb auch nicht näher darauf eingegangen werde, ein Fischereirecht in sämtlichen Seitenarmen, Mühlbächen und Nebenwässern der Traun jedoch durchaus möglich sei. Im gegenständlichen Verfahren sei die Berufungsbehörde auf Grund sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, daß es sich bei dem Bereich des Vorflutgrabens rechtsufrig der Traun von Flußkilometer 17,520 bis 20,00 um ein künstliches Gewässer handle, das ohne Verwendung von bestehenden Altwässern (Gräben, Ausständen etc.) neu errichtet worden sei und insbesondere nicht identisch mit dem sogenannten Schatzlauergraben sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführer böten keinen schlüssigen Beweis für die Annahme, daß es sich bei dem Vorflutgraben rechtsufrig der Traun in dem hier in Rede stehenden Bereich nicht um ein künstliches Gewässer handeln könnte. Der gegenständliche Teil des Vorflutgrabens könne daher als durch menschliche Einwirkung entstandene Anlage, in denen sich Grundwasser als Taggewässer in einem hiefür errichteten Behälter ansammelt, sohin als künstliches Gewässer qualifiziert werden, an dem gemäß § 4 Abs. 2 O.ö. Fischereigesetz ex lege den Eigentümern der Anlage das Fischereirecht zustehe.Mit Bescheid vom 12. Dezember 1988 gab die Oberösterreichische Landesregierung der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, da unter anderem gemäß Paragraph 7, Absatz 8, des O.ö. Fischereigesetzes die Fischereiberechtigten verpflichtet seien, ihre Fischereirechte unter Vorlage diesbezüglicher Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung anzumelden, sei die Erlassung des gegenständlichen deklarativen Feststellungsbescheides für die O.ö. Kraftwerke AG und die beteiligten Grundeigentümer unbedingt notwendig, um ein entsprechendes Mittel zur Verteidigung ihres Fischereirechtes zu erhalten. Grundsätzlich werde von der belangten Behörde festgestellt, daß das Vorhandensein bzw. die Grenzen der Fischereirechte der Traunfischer nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen seien und deshalb auch nicht näher darauf eingegangen werde, ein Fischereirecht in sämtlichen Seitenarmen, Mühlbächen und Nebenwässern der Traun jedoch durchaus möglich sei. Im gegenständlichen Verfahren sei die Berufungsbehörde auf Grund sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelangt, daß es sich bei dem Bereich des Vorflutgrabens rechtsufrig der Traun von Flußkilometer 17,520 bis 20,00 um ein künstliches Gewässer handle, das ohne Verwendung von bestehenden Altwässern (Gräben, Ausständen etc.) neu errichtet worden sei und insbesondere nicht identisch mit dem sogenannten Schatzlauergraben sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführer böten keinen schlüssigen Beweis für die Annahme, daß es sich bei dem Vorflutgraben rechtsufrig der Traun in dem hier in Rede stehenden Bereich nicht um ein künstliches Gewässer handeln könnte. Der gegenständliche Teil des Vorflutgrabens könne daher als durch menschliche Einwirkung entstandene Anlage, in denen sich Grundwasser als Taggewässer in einem hiefür errichteten Behälter ansammelt, sohin als künstliches Gewässer qualifiziert werden, an dem gemäß Paragraph 4, Absatz 2, O.ö. Fischereigesetz ex lege den Eigentümern der Anlage das Fischereirecht zustehe.
Fischereiberechtigte im gegenständlichen künstlich angelegten Bereich des Vorflutgrabens sei demnach die O.ö. Kraftwerke AG um jedoch Streitigkeiten mit den betroffenen Grundeigentümern von vornherein zu verhindern, sei in der Folge zwischen der O.ö. Kraftwerke AG und den betroffenen Grundeigentümern ein Übereinkommen mit dem Inhalt geschlossen worden, wonach die O.ö. Kraftwerke AG Fischereiberechtigte am Vorflutgraben des Kraftwerkes Traun-Pucking von Flußkilometer 17,520 bis 20,00 sei und dieses Fischereirecht unentgeltlich an einen zu errichtenden Verein, der aus den in diesem Abschnitt liegenden Grundeigentümern und der O.ö. Kraftwerke AG als ein mit jedem einzelnen Grundeigentümer gleichberechtigtes Mitglied des Vereines bestehe, übertrage. Da sich die Eigentümerin bzw. Errichterin der Anlage mit den im gegenständlichen Bereich vorhandenen Grundeigentümern hinsichtlich der Zuweisung des Fischereirechtes geeinigt habe, sei der Bescheid der Erstbehörde zu Recht erlassen worden und der Berufung der Erfolg zu versagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Daß der angefochtene Bescheid laut Zustellschein den Beschwerdeführern in der Weise zugestellt wurde, daß auf dem Zustellschein beide Beschwerdeführer angeführt wurden und die Sendung von der Zweitbeschwerdeführerin übernommen wurde, steht der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde durch den Erstbeschwerdeführer - dies sei vorweg bemerkt - in Hinsicht auf die Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG nicht entgegen.Daß der angefochtene Bescheid laut Zustellschein den Beschwerdeführern in der Weise zugestellt wurde, daß auf dem Zustellschein beide Beschwerdeführer angeführt wurden und die Sendung von der Zweitbeschwerdeführerin übernommen wurde, steht der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde durch den Erstbeschwerdeführer - dies sei vorweg bemerkt - in Hinsicht auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG nicht entgegen.
Gemäß § 1 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes vom 19. Mai 1983, LGBl. Nr. 60, das im Beschwerdefall gemäß der Übergangsbestimmung des § 50 Z. 11 dieses Gesetzes anzuwenden ist, ist das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes. Gemäß § 2 leg. cit. ist Fischereiberechtigter im Sinne dieses Gesetzes der Eigentümer eines Fischereirechtes. Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. sind Fischwässer fließende oder stehende Taggewässer (einschließlich des zu Tage getretenen Grundwassers) oder Teile solcher Gewässer. Die Absätze 2 und 3 des § 3 leg. cit. bestimmen, welche Gewässer natürliche Gewässer und welche Gewässer künstliche Gewässer sind. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. hat die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen zu entscheiden, wenn Zweifel bestehen, a) ob und in welchem räumlichen Umfang ein Gewässer ein Fischwasser im Sinne des Abs. 1 ist, und b) ob ein Gewässer ein natürliches oder künstliches Gewässer ist. Nach der Anordnung des § 4 leg. cit., der die Zuweisung von Fischereirechten zum Gegenstand hat, steht an natürlichen Gewässern das Fischereirecht der Gemeinde zu, wenn und solange ein Fischereirecht Dritter nicht nachgewiesen werden kann, ausgenommen das Fischereirecht an Zubringern (Abs. 1), und an künstlichen Gewässern, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, den Eigentümern der Anlage zu (Abs. 2). Gemäß § 7 Abs. 8 leg. cit. sind die Fischereiberechtigten verpflichtet, ihre Fischereirechte binnen vier Wochen nach deren Erwerb unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung im Fischereibuch anzumelden.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des O.ö. Fischereigesetzes vom 19. Mai 1983, Landesgesetzblatt , Nr. 60, das im Beschwerdefall gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 50, Ziffer 11, dieses Gesetzes anzuwenden ist, ist das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes. Gemäß Paragraph 2, leg. cit. ist Fischereiberechtigter im Sinne dieses Gesetzes der Eigentümer eines Fischereirechtes. Nach Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. sind Fischwässer fließende oder stehende Taggewässer (einschließlich des zu Tage getretenen Grundwassers) oder Teile solcher Gewässer. Die Absätze 2 und 3 des Paragraph 3, leg. cit. bestimmen, welche Gewässer natürliche Gewässer und welche Gewässer künstliche Gewässer sind. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. hat die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen zu entscheiden, wenn Zweifel bestehen, a) ob und in welchem räumlichen Umfang ein Gewässer ein Fischwasser im Sinne des Absatz eins, ist, und b) ob ein Gewässer ein natürliches oder künstliches Gewässer ist. Nach der Anordnung des Paragraph 4, leg. cit., der die Zuweisung von Fischereirechten zum Gegenstand hat, steht an natürlichen Gewässern das Fischereirecht der Gemeinde zu, wenn und solange ein Fischereirecht Dritter nicht nachgewiesen werden kann, ausgenommen das Fischereirecht an Zubringern (Absatz eins,), und an künstlichen Gewässern, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, den Eigentümern der Anlage zu (Absatz 2,). Gemäß Paragraph 7, Absatz 8, leg. cit. sind die Fischereiberechtigten verpflichtet, ihre Fischereirechte binnen vier Wochen nach deren Erwerb unter Vorlage der bezüglichen Beweismittel bei der Behörde zur Eintragung im Fischereibuch anzumelden.
Die belangte Behörde erachtete unter Bezugnahme auf die den Fischereiberechtigten gemäß der zuletzt angeführten Gesetzesstelle obliegenden Verpflichtung, ihre Fischereirechte zur Eintragung im Fischereibuch anzumelden, die Erlassung des gegenständlichen, auf § 4 Abs. 2 O.ö. Fischereigesetz gestützten Feststellungsbescheides für unbedingt notwendig, um ihnen ein entsprechendes Mittel zur Verteidigung ihres Fischereirechtes zu erhalten. Sie verkannte hiebei, daß § 4 Abs. 2 O.ö. Fischereigesetz keine Grundlage für eine derartige Feststellung bietet, weil die Entscheidung, wem ein Fischereirecht zusteht - worum es im Beschwerdefall ging -, sofern nicht etwa eine Zuweisung nach § 4 Abs. 5 leg. cit. erfolgt, im Rechtswege von den ordentlichen Gerichten zu treffen ist und nicht Gegenstand eines gesonderten Feststellungsbescheides der Verwaltungsbehörde sein kann. Dies hindert die Verwaltungsbehörde zwar nicht, die Frage, wer Eigentümer des Fischereirechtes an einem bestimmten Fischwasser, also Fischereiberechtigter im Sinne des § 2 O.ö. Fischereigesetz, ist, gemäß § 38 AVG 1950 in einem Verwaltungsverfahren als Vorfrage selbständig zu beurteilen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/03/0138). Der Behörde war es hingegen verwehrt, diese Vorfrage als Hauptfrage durch einen Feststellungsbescheid zu entscheiden. Schon aus diesem Grunde ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dazu kommt, daß das Fischereirecht mit dem angefochtenen Bescheid einem Verein, der nach Lage der Akten und nach der Begründung des angefochtenen Bescheides erst errichtet werden soll, "zugewiesen" wurde, obwohl einem (noch) nicht existenten Rechtsträger weder ein Recht zustehen kann noch durch ein Übereinkommen übertragen werden könnte.Die belangte Behörde erachtete unter Bezugnahme auf die den Fischereiberechtigten gemäß der zuletzt angeführten Gesetzesstelle obliegenden Verpflichtung, ihre Fischereirechte zur Eintragung im Fischereibuch anzumelden, die Erlassung des gegenständlichen, auf Paragraph 4, Absatz 2, O.ö. Fischereigesetz gestützten Feststellungsbescheides für unbedingt notwendig, um ihnen ein entsprechendes Mittel zur Verteidigung ihres Fischereirechtes zu erhalten. Sie verkannte hiebei, daß Paragraph 4, Absatz 2, O.ö. Fischereigesetz keine Grundlage für eine derartige Feststellung bietet, weil die Entscheidung, wem ein Fischereirecht zusteht - worum es im Beschwerdefall ging -, sofern nicht etwa eine Zuweisung nach Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. erfolgt, im Rechtswege von den ordentlichen Gerichten zu treffen ist und nicht Gegenstand eines gesonderten Feststellungsbescheides der Verwaltungsbehörde sein kann. Dies hindert die Verwaltungsbehörde zwar nicht, die Frage, wer Eigentümer des Fischereirechtes an einem bestimmten Fischwasser, also Fischereiberechtigter im Sinne des Paragraph 2, O.ö. Fischereigesetz, ist, gemäß Paragraph 38, AVG 1950 in einem Verwaltungsverfahren als Vorfrage selbständig zu beurteilen vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/03/0138). Der Behörde war es hingegen verwehrt, diese Vorfrage als Hauptfrage durch einen Feststellungsbescheid zu entscheiden. Schon aus diesem Grunde ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dazu kommt, daß das Fischereirecht mit dem angefochtenen Bescheid einem Verein, der nach Lage der Akten und nach der Begründung des angefochtenen Bescheides erst errichtet werden soll, "zugewiesen" wurde, obwohl einem (noch) nicht existenten Rechtsträger weder ein Recht zustehen kann noch durch ein Übereinkommen übertragen werden könnte.
Da die belangte Behörde ihren Bescheid - wie dargelegt - ausdrücklich auf § 4 Abs. 2 O.ö. Fischereigesetz stützte, kann nicht unterstellt werden, daß sie mit dem angefochtenen Bescheid eine Entscheidung nach § 3 Abs. 5 leg. cit. traf oder etwa eine Zuweisung der Fischereirechte nach § 4 Abs. 5 leg. cit. vornehmen wollte, weshalb es entbehrlich war, auf diese Gesichtspunkte näher einzugehen.Da die belangte Behörde ihren Bescheid - wie dargelegt - ausdrücklich auf Paragraph 4, Absatz 2, O.ö. Fischereigesetz stützte, kann nicht unterstellt werden, daß sie mit dem angefochtenen Bescheid eine Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. traf oder etwa eine Zuweisung der Fischereirechte nach Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. vornehmen wollte, weshalb es entbehrlich war, auf diese Gesichtspunkte näher einzugehen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen erübrigte.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen erübrigte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 21. Juni 1989
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030043.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018