TE Vwgh Erkenntnis 1989/6/21 89/01/0204

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des H A in G, vertreten durch Dr. Stefan Moser, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 26. Jänner 1989, Zl. Fr 650/1-1988, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge erließ die Bundespolizeidirektion Graz mit Bescheid vom 26. September 1988 über den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, der sich seit 1973 in Österreich aufhält, gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 sowie Abs. 3 und § 4 Fremdenpolizeigesetz 1954, in der Fassung BGBl. Nr. 575/1987 (FrPolG), ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 15. Juli 1976 wegen Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à S 100,-- und mit Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. März 1988 wegen des Verbrechens des Totschlages (an seiner Gattin) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Angesichts der Neigung des Beschwerdeführers zu Gewalttaten und der Schwere des von ihm verübten Verbrechens überwiege das öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers, der in Österreich keine Angehörigen habe, bei weitem dessen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Gleichzeitig sei daher über den Beschwerdeführer im Anschluß an die Beendigung seiner Strafhaft die vorläufige Verwahrung zur Sicherung der Abschiebung (Schubhaft) anzuordnen gewesen.Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge erließ die Bundespolizeidirektion Graz mit Bescheid vom 26. September 1988 über den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, der sich seit 1973 in Österreich aufhält, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 3 und Paragraph 4, Fremdenpolizeigesetz 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1987, (FrPolG), ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 15. Juli 1976 wegen Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à S 100,-- und mit Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. März 1988 wegen des Verbrechens des Totschlages (an seiner Gattin) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Angesichts der Neigung des Beschwerdeführers zu Gewalttaten und der Schwere des von ihm verübten Verbrechens überwiege das öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers, der in Österreich keine Angehörigen habe, bei weitem dessen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Gleichzeitig sei daher über den Beschwerdeführer im Anschluß an die Beendigung seiner Strafhaft die vorläufige Verwahrung zur Sicherung der Abschiebung (Schubhaft) anzuordnen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer folgendes aus:

„Ich lege gegen obigen Bescheid über ein Aufenthaltsverbot in Österreich Berufung ein. Ich ersuche daher höflichst, einen Beamten zu mir in die Strafvollzugsanstalt Graz - Karlau zu entsenden bzw. meine Vorführung zu veranlassen, um mir die Möglichkeit einer Stellungnahme zu verschaffen. Wegen der Stempelmarken in Höhe von S 120,-- habe ich bereits ein Ansuchen zum Einkauf gestellt, damit ich sie dem betreffenden Beamten überreichen kann. Ich ersuche um Bestätigung dieses Schreibens und danke im voraus für Ihre werte Bemühung.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück. In der Begründung führte die Behörde aus, der erstinstanzliche Bescheid habe den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthalten. Demgegenüber enthalte das Schreiben des Beschwerdeführers lediglich den Satz, daß er Berufung einlege. Auch sei eine Berufung nur schriftlich oder telegrafisch einzubringen, sodaß die vom Beschwerdeführer beantragte Vernehmung seiner Person nicht vorgesehen sei. Mangels eines begründeten Berufungsantrages sei die Berufung daher zurückzuweisen gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurück. In der Begründung führte die Behörde aus, der erstinstanzliche Bescheid habe den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthalten. Demgegenüber enthalte das Schreiben des Beschwerdeführers lediglich den Satz, daß er Berufung einlege. Auch sei eine Berufung nur schriftlich oder telegrafisch einzubringen, sodaß die vom Beschwerdeführer beantragte Vernehmung seiner Person nicht vorgesehen sei. Mangels eines begründeten Berufungsantrages sei die Berufung daher zurückzuweisen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in seinem Recht auf Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verletzt. Der belangten Behörde habe klar sein müssen, daß der Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes habe erreichen wollen, sodaß der Berufung ein Berufungsantrag entnommen werden könne. Nach dem Grundsatz der Offizialmaxime wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und ihm die erforderlichen Anleitungen zu geben. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer als Strafgefangener sich nicht ohne weiteres an einen Rechtsanwalt wenden könne. Das Aufenthaltsverbot greife massiv in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein, der dem Leben in der Türkei entfremdet sei und dort keine Verwandten mehr besitze. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er infolge der dort herrschenden Arbeitslosigkeit und seines Alters keine Arbeit mehr finden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die Berufung vom 6. Oktober 1988 einen begründeten Berufungsantrag enthält.

Eine Eingabe ist nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG 1950 anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h. daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, d.h. die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthält aber die Berufung des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 1988 keine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz gelegen sein soll. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht können aus dem Umstand, daß als Alternative zum erstinstanzlichen Bescheid lediglich die Unterlassung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Frage gekommen wäre, keine Schlüsse auf das Vorliegen eines begründeten Berufungsantrages (es wurden keinerlei Ausführungen gemacht, warum die Verhängung des Aufenthaltsverbotes rechtswidrig gewesen sein sollte) gezogen werden. Auch kann aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung und auch aus der behördlichen Manuduktionspflicht nicht abgeleitet werden, die Behörden wären auch bei Vorliegen gravierender Formmängel, wie dies bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrages der Fall ist, verpflichtet, eine derartig mangelhafte Eingabe - im Beschwerdefall eben eine Berufung - in der Sache selbst zu behandeln.Eine Eingabe ist nur dann als Berufung im Sinne des Paragraph 63, AVG 1950 anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h. daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, d.h. die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthält aber die Berufung des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 1988 keine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz gelegen sein soll. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht können aus dem Umstand, daß als Alternative zum erstinstanzlichen Bescheid lediglich die Unterlassung der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Frage gekommen wäre, keine Schlüsse auf das Vorliegen eines begründeten Berufungsantrages (es wurden keinerlei Ausführungen gemacht, warum die Verhängung des Aufenthaltsverbotes rechtswidrig gewesen sein sollte) gezogen werden. Auch kann aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung und auch aus der behördlichen Manuduktionspflicht nicht abgeleitet werden, die Behörden wären auch bei Vorliegen gravierender Formmängel, wie dies bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrages der Fall ist, verpflichtet, eine derartig mangelhafte Eingabe - im Beschwerdefall eben eine Berufung - in der Sache selbst zu behandeln.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Juni 1989

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010204.X00

Im RIS seit

13.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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