RS Vwgh 2007/10/12 2007/05/0017

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Veröffentlicht am 12.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Vermeint die Behörde, dass keine Sachentscheidung zu fällen ist, so trifft sie dennoch eine Entscheidungspflicht insofern, als sie den Antrag bescheidförmig zurückzuweisen hat (vgl. hiezu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anm. 3 zu § 73 AVG, S. 1619). Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. März 1989, Zl. 88/11/0193). War das der Erledigung zu Grunde liegende Anbringen als ein förmlicher Parteiantrag aufzufassen, dann hat die Behörde nach § 73 AVG unter allen Umständen auch einen förmlichen Bescheid im Sinne der §§ 56 ff AVG zu erlassen, wobei ein solcher Bescheid gegebenenfalls auch bloß dahin lauten kann, dass der Partei der erhobene Anspruch auf einen in die Sache selbst eingehenden Bescheid nicht zusteht.

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragKassatorische Entscheidung FormalentscheidungVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050017.X02

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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