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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §59 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Sauberer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde der B AG in I, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. Februar 1989, Zl. 126.663/4-7/88, betreffend Abweisung von Devolutionsanträgen in Angelegenheiten betreffend die Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Sauberer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde der B AG in römisch eins, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. Februar 1989, Zl. 126.663/4-7/88, betreffend Abweisung von Devolutionsanträgen in Angelegenheiten betreffend die Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Tiroler Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheiden vom 18. März 1988 und 22. März 1988 gemäß §§ 409 und 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG fest, daß zwei namentlich genannte Personen auf Grund ihrer Beschäftigung als Reinigungskraft bzw. Hausmeister bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin vom 11. Jänner 1980 bzw. März 1978 an „bis laufend“ der Sozialversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 AlVG unterliegen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß für die Zeit vom 11. Jänner 1980 bzw. März 1978 bis 31. Dezember 1981 das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt sei.Die Tiroler Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheiden vom 18. März 1988 und 22. März 1988 gemäß Paragraphen 409 und 410 Absatz eins, Ziffer 2, ASVG fest, daß zwei namentlich genannte Personen auf Grund ihrer Beschäftigung als Reinigungskraft bzw. Hausmeister bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin vom 11. Jänner 1980 bzw. März 1978 an „bis laufend“ der Sozialversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, AlVG unterliegen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß für die Zeit vom 11. Jänner 1980 bzw. März 1978 bis 31. Dezember 1981 das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt sei.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Einsprüche, die am 20. April 1988 bei der Tiroler Gebietskrankenkasse einlangten und von dort am 27. Mai 1988 dem Landeshauptmann von Tirol vorgelegt wurden. In den Einsprüchen wurden folgende Anträge gestellt:
„1. daß der Bescheid ersatzlos behoben werden möge,
2. in eventu, daß der Bescheid dahingehend abgeändert werden möge, daß die Beiträge vor dem 24.3.1986 bzw. in eventu dem 24.3.1983 verjährt sind,
3. daß dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge und
4. daß die Einvernahme der zum Beweis angebotenen Zeugen unter Intervention eines Vertreters der Einspruchswerberin erfolge.“
Mit Bescheid vom 8. November 1988 gab der Landeshauptmann von Tirol den Anträgen der Beschwerdeführerin, den Einsprüchen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 9. November 1988 zugestellt.
Am 23. November 1988 langten bei der belangten Behörde Anträge der Beschwerdeführerin ein, „daß die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch an das Bundesministerium für soziale Verwaltung als der zuständigen Oberbehörde übergehe und daß das do. Bundesministerium über den Einspruch entscheiden möge“.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegen die angeführten Bescheide der Tiroler Gebietskrankenkasse erhobenen Einsprüche gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß die Devolutionsanträge zu einem Zeitpunkt an die belangte Behörde gerichtet worden seien, zu dem der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, mit dem über die in den Einsprüchen gegen die Kassenbescheide gestellten Anträge - zumindest teilweise - entschieden worden sei, der Partei bereits zugestellt worden sei. Damit fehle jedoch der für die Stellung eines Devolutionsantrages „wesentlichste Punkt, daß nämlich der Partei der Bescheid nicht zugestellt wurde“.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegen die angeführten Bescheide der Tiroler Gebietskrankenkasse erhobenen Einsprüche gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß die Devolutionsanträge zu einem Zeitpunkt an die belangte Behörde gerichtet worden seien, zu dem der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, mit dem über die in den Einsprüchen gegen die Kassenbescheide gestellten Anträge - zumindest teilweise - entschieden worden sei, der Partei bereits zugestellt worden sei. Damit fehle jedoch der für die Stellung eines Devolutionsantrages „wesentlichste Punkt, daß nämlich der Partei der Bescheid nicht zugestellt wurde“.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Hat die Unterbehörde in einer Angelegenheit, die eine Trennung nach mehreren Punkten zuläßt, fristgerecht nur über einzelne Punkte abgesprochen, so kann durch Devolutionsantrag der Zuständigkeitsübergang hinsichtlich der unerledigt gebliebenen Punkte bewirkt werden (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 772).Hat die Unterbehörde in einer Angelegenheit, die eine Trennung nach mehreren Punkten zuläßt, fristgerecht nur über einzelne Punkte abgesprochen, so kann durch Devolutionsantrag der Zuständigkeitsübergang hinsichtlich der unerledigt gebliebenen Punkte bewirkt werden (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 772).
Auch die belangte Behörde hat erkannt, daß mit dem vor dem Einlangen der Devolutionsanträge erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes nur über einen Teil der in den Einsprüchen gestellten Anträge, nämlich nur über den Antrag, den Einsprüchen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgesprochen wurde. Eine Entscheidung des Landeshauptmannes über die Einsprüche selbst ist jedoch weder innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG 1950 noch vor dem Einlangen der Devolutionsanträge der Beschwerdeführerin ergangen. Daß eine Entscheidung über die Einsprüche selbst schon ihrem Wesen nach von der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung trennbar ist, bedarf keiner näheren Ausführung. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stand daher der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffende Bescheid des Landeshauptmannes den Devolutionsanträgen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Entscheidung über die Einsprüche nicht entgegen. Da die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage das von ihr angestrebte Ziel einer Behebung der Bescheide der Tiroler Gebietskrankenkasse auch mit einer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes nicht hätte erreichen können, war sie auf die Beschreitung des Devolutionsweges im Sinne des § 73 AVG 1950 angewiesen (vgl. neben anderen das hg. Erkenntnis vom 19. April 1989, Zl. 88/02/0134).Auch die belangte Behörde hat erkannt, daß mit dem vor dem Einlangen der Devolutionsanträge erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes nur über einen Teil der in den Einsprüchen gestellten Anträge, nämlich nur über den Antrag, den Einsprüchen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgesprochen wurde. Eine Entscheidung des Landeshauptmannes über die Einsprüche selbst ist jedoch weder innerhalb der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 noch vor dem Einlangen der Devolutionsanträge der Beschwerdeführerin ergangen. Daß eine Entscheidung über die Einsprüche selbst schon ihrem Wesen nach von der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung trennbar ist, bedarf keiner näheren Ausführung. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stand daher der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffende Bescheid des Landeshauptmannes den Devolutionsanträgen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Entscheidung über die Einsprüche nicht entgegen. Da die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage das von ihr angestrebte Ziel einer Behebung der Bescheide der Tiroler Gebietskrankenkasse auch mit einer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes nicht hätte erreichen können, war sie auf die Beschreitung des Devolutionsweges im Sinne des Paragraph 73, AVG 1950 angewiesen vergleiche , neben anderen das hg. Erkenntnis vom 19. April 1989, Zl. 88/02/0134).
Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde und belastete damit ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den als „Barauslagen“ geltend gemachten Betrag, weil im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 3 VwGG nicht angefallen sind. Ferner wird auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 110 ASVG hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den als „Barauslagen“ geltend gemachten Betrag, weil im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG nicht angefallen sind. Ferner wird auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß Paragraph 110, ASVG hingewiesen.
Wien, am 27. Juni 1989
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Parteistellung Parteienantrag Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080109.X00Im RIS seit
05.06.2007Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026