TE Vwgh Erkenntnis 1989/6/27 89/07/0009

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
GSLG NÖ §16;
GSLG NÖ §5;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §41;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerden des Dipl. Ing. RT in H, vertreten durch Dr. Dietmar Gollonitsch, Rechtsanwalt in Scheibbs, Gürtel 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. November 1988, Zl. III/1-21529/7-88, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (ABB) vom 9. September 1964 wurde gemäß den §§ 12 und 13 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes vom 24. November 1934, LGBl. Nr. 6/1934, die "Güterweggemeinschaft X" (nunmehr "Güterweggemeinschaft Y", in der Folge kurz GWG) anerkannt, wobei eines der ursprünglich vier Mitglieder der Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers war.Mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (ABB) vom 9. September 1964 wurde gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes vom 24. November 1934, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1934,, die "Güterweggemeinschaft X" (nunmehr "Güterweggemeinschaft Y", in der Folge kurz GWG) anerkannt, wobei eines der ursprünglich vier Mitglieder der Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers war.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (BH) vom 29. Dezember 1964 wurde der GWG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Stahlbetonbrücke über die Große Erlauf erteilt. In den folgenden Jahren kam es zu verschiedenen wasserbaulichen Maßnahmen im Brückenbereich, darunter zur Anlegung eines Sohlgurtes etwas flußabwärts der Brücke, für welche wasserrechtliche Bewilligungen nicht erteilt worden sind.

Am 10. Dezember 1987 beschwerte sich AB bei der BH darüber, daß der Beschwerdeführer Steine und Abbruchmaterial knapp flußabwärts der Brücke in das Flußbett eingebracht habe, wodurch der Flußstrich nach links abgedrängt werde und die im Eigentum des Anzeigers stehenden Grundstücke am linken Erlaufufer bedrohe. Darüber hielt die BH am 8. Februar 1988 eine mündliche Verhandlung ab, in deren Verlauf der Beschwerdeführer u.a. angab, im Jänner 1988 seien rund 24 m3 Steinmaterial zur Ausfüllung der Auskolkung unterhalb des Steinwurfes eingebaut worden. Seitens der GWG bestehe das Bestreben, den Steinwurf zur Sicherung des Brückenobjektes zu ergänzen.Am 10. Dezember 1987 beschwerte sich Ausschussbericht bei der BH darüber, daß der Beschwerdeführer Steine und Abbruchmaterial knapp flußabwärts der Brücke in das Flußbett eingebracht habe, wodurch der Flußstrich nach links abgedrängt werde und die im Eigentum des Anzeigers stehenden Grundstücke am linken Erlaufufer bedrohe. Darüber hielt die BH am 8. Februar 1988 eine mündliche Verhandlung ab, in deren Verlauf der Beschwerdeführer u.a. angab, im Jänner 1988 seien rund 24 m3 Steinmaterial zur Ausfüllung der Auskolkung unterhalb des Steinwurfes eingebaut worden. Seitens der GWG bestehe das Bestreben, den Steinwurf zur Sicherung des Brückenobjektes zu ergänzen.

Mit Spruchpunkten 2 und 3 des Bescheides vom 7. März 1988 (die in Spruchpunkt 1 angeordnete Vermessung wurde von der belangten Behörde nochmals ersatzlos behoben) trug die BH dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 alternativ auf, entweder die ohne Vorliegen einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung in die Sohle der Großen Erlauf eingebauten Steine zur Gänze zu entfernen oder unter Vorlage eines geeigneten Projektes nachträglich um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Sohlgurtes in der Großen Erlauf anzusuchen. Der vom Beschwerdeführer selbst als "nachträgliche Schutzmaßnahmen" für die wasserrechtlich genehmigte Brücke bezeichnete Sohlgurt entbehre der dafür gemäß § 41 WRG 1959 erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung.Mit Spruchpunkten 2 und 3 des Bescheides vom 7. März 1988 (die in Spruchpunkt 1 angeordnete Vermessung wurde von der belangten Behörde nochmals ersatzlos behoben) trug die BH dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 alternativ auf, entweder die ohne Vorliegen einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung in die Sohle der Großen Erlauf eingebauten Steine zur Gänze zu entfernen oder unter Vorlage eines geeigneten Projektes nachträglich um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Sohlgurtes in der Großen Erlauf anzusuchen. Der vom Beschwerdeführer selbst als "nachträgliche Schutzmaßnahmen" für die wasserrechtlich genehmigte Brücke bezeichnete Sohlgurt entbehre der dafür gemäß Paragraph 41, WRG 1959 erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, die Angelegenheit betreffe nicht ihn als Privateigentümer von an die Erlauf angrenzenden Grundstücken, die beanstandeten Maßnahmen seien vielmehr von ihm in seiner Funktion als Obmann der GWG veranlaßt worden. Diese Maßnahmen seien erfolgt, weil sich die GWG der Behörde gegenüber zu allen Maßnahmen habe verpflichten müssen, welche die gemeinschaftliche Erlaufbrücke beträfen, damit diese Brücke dauernd in gutem Zustand bleibe. Es sei auch nicht richtig, daß derzeit das linke Erlaufufer unterhalb der Brücke gefährdet würde.

Eine im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommene Anfrage an die ABB ergab, daß die GWG mit dem eingangs genannten Bescheid vom 9. September 1964 rechtliche Existenz bekommen habe, daß derzeit als Obmann der Beschwerdeführer agiere, und daß die GWG nach derzeitiger Aktenlage keine Satzungen besitze. Die belangte Behörde holte ferner ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen und eine Stellungnahme der Bundeswasserbauverwaltung ein, wonach die vorhandene Sohlschwelle als in der derzeitigen Form ungeeignet bezeichnet und ihre Entfernung bzw. wasserbautechnisch richtige Ergänzung oder Fertigstellung gefordert wurde.

Der Beschwerdeführer gab im Berufungsverfahren zwei Stellungnahmen ab und gab bekannt, daß er über einen Vollversammlungsbeschluß der GWG aus der Zeit der Errichtung des Sohlgurtes nicht verfüge; er hielt jedoch daran fest, daß es sich bei der vorliegenden Angelegenheit um Belange der GWG handle. Es liege auch bereits ein Projekt der GWG um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Sanierung des Sohlgurtes bei der zuständigen Behörde vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. November 1988 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge, sie änderte aber den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, daß dem Beschwerdeführer nunmehr gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 WRG 1959 der Auftrag erteilt wurde, das in die große Erlauf ca. 10 m unterhalb der Brücke der GWG in den Jahren 1987 und 1988 eingebrachte Abraum- und Steinmaterial (ca. 24 m3) aus dem Hochwasserabflußbereich der großen Erlauf zu entfernen. Begründend führte die belangte Behörde nach einer ausführlichen Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes und der einschlägigen Gesetzesstellen im wesentlichen aus, die gegenständliche Einbringung in die Große Erlauf sei wasserrechtlich bewilligungsbedürftig, eine solche Bewilligung sei aber nicht erteilt worden. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, nicht er, sondern die GWG wäre der richtige Bescheidadressat gewesen, führte die belangte Behörde aus, das Güter- und Seilwege-Landesgesetz regle eindeutig die Vertretungsbefugnis einer Güterweggemeinschaft. Demnach obliege dem Obmann die Vertretung der Gemeinschaft nach außen und die laufende Verwaltung; alle übrigen Geschäfte habe die Vollversammlung zu besorgen. Die Anlegung eines wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Sohlgurtes bedürfe demnach eines Vollversammlungsbeschlusses; nur bei Vorliegen eines solchen wäre diese Maßnahme der Güterweggemeinschaft zuzurechnen. Über einen solchen Vollversammlungsbeschluß habe der Beschwerdeführer jedoch nicht verfügt. Mangels Satzungen sei überhaupt zweifelhaft, ob und wie die GWG zu rechtsgültigen Beschlüssen komme. Es gebe jedenfalls keinen Vollversammlungsbeschluß für die wasserrechtlich bewilligungspflichtige Einbringung des Abraum- und Steinmaterials in die Große Erlauf, diese Neuerung könne daher nicht der GWG, sondern nur dem Beschwerdeführer als Privatperson zugerechnet werden. Im übrigen sei durch das Ermittlungsverfahren erwiesen, daß durch die künstliche Sohlstabilisierung im Bereich der Brücke die Erlauf stärker zum linken Ufer hin abfließe; dies habe der Beschwerdeführer nicht auf der gleichen fachlichen Ebene bekämpft. Auch die Republik Österreich als Grundeigentümer des Flußbettes habe dem bestehenden Zustand ihre Zustimmung nicht erteilt. Es sei daher mit einem Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 vorzugehen gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. November 1988 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge, sie änderte aber den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, daß dem Beschwerdeführer nunmehr gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 der Auftrag erteilt wurde, das in die große Erlauf ca. 10 m unterhalb der Brücke der GWG in den Jahren 1987 und 1988 eingebrachte Abraum- und Steinmaterial (ca. 24 m3) aus dem Hochwasserabflußbereich der großen Erlauf zu entfernen. Begründend führte die belangte Behörde nach einer ausführlichen Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes und der einschlägigen Gesetzesstellen im wesentlichen aus, die gegenständliche Einbringung in die Große Erlauf sei wasserrechtlich bewilligungsbedürftig, eine solche Bewilligung sei aber nicht erteilt worden. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, nicht er, sondern die GWG wäre der richtige Bescheidadressat gewesen, führte die belangte Behörde aus, das Güter- und Seilwege-Landesgesetz regle eindeutig die Vertretungsbefugnis einer Güterweggemeinschaft. Demnach obliege dem Obmann die Vertretung der Gemeinschaft nach außen und die laufende Verwaltung; alle übrigen Geschäfte habe die Vollversammlung zu besorgen. Die Anlegung eines wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Sohlgurtes bedürfe demnach eines Vollversammlungsbeschlusses; nur bei Vorliegen eines solchen wäre diese Maßnahme der Güterweggemeinschaft zuzurechnen. Über einen solchen Vollversammlungsbeschluß habe der Beschwerdeführer jedoch nicht verfügt. Mangels Satzungen sei überhaupt zweifelhaft, ob und wie die GWG zu rechtsgültigen Beschlüssen komme. Es gebe jedenfalls keinen Vollversammlungsbeschluß für die wasserrechtlich bewilligungspflichtige Einbringung des Abraum- und Steinmaterials in die Große Erlauf, diese Neuerung könne daher nicht der GWG, sondern nur dem Beschwerdeführer als Privatperson zugerechnet werden. Im übrigen sei durch das Ermittlungsverfahren erwiesen, daß durch die künstliche Sohlstabilisierung im Bereich der Brücke die Erlauf stärker zum linken Ufer hin abfließe; dies habe der Beschwerdeführer nicht auf der gleichen fachlichen Ebene bekämpft. Auch die Republik Österreich als Grundeigentümer des Flußbettes habe dem bestehenden Zustand ihre Zustimmung nicht erteilt. Es sei daher mit einem Beseitigungsauftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 vorzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer daran festhält, daß die verfahrensgegenständliche Einbringung der Steine sowie überhaupt sämtliche Bau- und Erhaltungsmaßnahmen der gemeinschaftlichen Brücke der GWG und nicht ihm als Privatperson zuzuordnen seien. Alle Mitglieder der GWG hätten diese Maßnahmen einhellig gebilligt und dazu anteilsmäßig beigetragen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die GWG, welcher die wasserrechtliche Bewilligung für die Erlaufbrücke erteilt worden ist, ist noch auf Grund der Bestimmungen des niederöstereichischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 6/1934, anerkannt worden. Gemäß § 32 Abs. 2 des nunmehr in Geltung stehenden Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 6620-0 (GSLG), gelten Güterweggenossenschaften im Sinne des außer Kraft getretenen Gesetzes aus dem Jahre 1934 als Bringungsgemeinschaften im Sinne des neuen Gesetzes. Nach dessen § 15 Abs. 1 sind Bringungsgemeinschaften Körperschaften öffentlichen Rechts, deren Einrichtung und Tätigkeit gemäß § 16 GSLG durch Satzungen zu regeln sind. Gemäß § 16 Abs. 3 GSLG vertritt der Obmann die Bringungsgemeinschaft nach außen. Ihm obliegt die Geschäftsführung und, wenn der Vorstand nur aus dem Obmann und dessen Stellvertreter besteht, auch die laufende Verwaltung. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen.Die GWG, welcher die wasserrechtliche Bewilligung für die Erlaufbrücke erteilt worden ist, ist noch auf Grund der Bestimmungen des niederöstereichischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1934,, anerkannt worden. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des nunmehr in Geltung stehenden Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt Nr. 6620-0 (GSLG), gelten Güterweggenossenschaften im Sinne des außer Kraft getretenen Gesetzes aus dem Jahre 1934 als Bringungsgemeinschaften im Sinne des neuen Gesetzes. Nach dessen Paragraph 15, Absatz eins, sind Bringungsgemeinschaften Körperschaften öffentlichen Rechts, deren Einrichtung und Tätigkeit gemäß Paragraph 16, GSLG durch Satzungen zu regeln sind. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, GSLG vertritt der Obmann die Bringungsgemeinschaft nach außen. Ihm obliegt die Geschäftsführung und, wenn der Vorstand nur aus dem Obmann und dessen Stellvertreter besteht, auch die laufende Verwaltung. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen.

Im Beschwerdefall ist nach dem insoweit unbestrittenen Akteninhalt davon auszugehen, daß die im Jahre 1964 als Körperschaft öffentlichen Rechtes (und damit als eigene Rechtspersönlichkeit) ins Leben getretene GWG noch im Zeitpunkt der strittigen Materialeinbringung in die Große Erlauf über keine schriftliche Satzungen verfügte, daß jedoch im Zeitpunkt dieser Einbringung bereits seit Jahren der Beschwerdeführer als Obmann der GWG fungierte.

Der Beschwerdeführer hat bereits im Verwaltungsverfahren immer wieder behauptet, bei der strittigen (und offenbar nur zur Sicherung des Bestandes der in Rede stehenden Erlaufbrücke sinnvollen) Materialeinbringung in den Sohlgurt unterhalb dieser Brücke ausschließlich für die GWG und nicht im eigenen Namen tätig geworden zu sein. Auch in seiner nunmehrigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid nur mit auf diesen Umstand gestütztem Vorbringen. Dieses konnte mit Rücksicht darauf, daß nur die GWG Konsensinhaberin hinsichtlich der Errichtung und des Bestandes dieser Brücke und der Beschwerdeführer unbestritten der Obmann dieser GWG ist, nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers schließt notwendigerweise das Vorbringen in sich, der Beschwerdeführer sei zu seinem nun verfahrensgegenständlichen Vorgehen namens der GWG auch ermächtigt worden.

Die belangte Behörde hat sich indes in dieser Richtung zu keinen weiteren Ermittlungen veranlaßt gesehen, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, ihr schriftliche Vollversammlungsbeschlüsse der GWG vorzulegen, und weil es rechtlich ungewiß sei, ob und auf welche Weise die GWG ohne Satzungen überhaupt zu gültigen Beschlüssen kommen könne. Damit ist aber das Verfahren in einer entscheidungswesentlichen Frage unvollständig geblieben.

Die wasserrechtlich bewilligungspflichtige Einbringung von Stein- und Abraummaterial in den Sohlgurt unterhalb der Erlaufbrücke (§ 41 Abs. 1 WRG 1959) gehört nicht zu den Geschäften, die nach § 16 Abs. 3 GSLG allein dem Vorstand bzw. dem Obmann obliegen, sondern gehört zum Geschäftskreis der Vollversammlung der GWG. Aber das Fehlen einer Satzung und das Nichtvorliegen eines Protokolls über das Zustandekommen von Vollversammlungsbeschlüssen schließen das rechtsgültige Zustandekommen solcher Vollversammlungsbeschlüsse nicht aus. Bevor die belangte Behörde die strittige Materialeinbringung dem Beschwerdeführer als Einzelperson zurechnen und auch ihm allein den entsprechenden Entfernungsauftrag erteilen durfte, war sie daher auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers gehalten, durch geeignete Ermittlungen - zu denen jedenfalls die Einvernahme der weiteren (ohnehin nur mehr zwei) Mitglieder der GWG zählte - zu erheben und festzustellen, ob nicht dem Vorgehen des Beschwerdeführers tatsächlich eine entsprechende Willensbildung der GWG vorangegangen war, welche in der Folge auch die Verantwortlichkeit dieser Rechtsperson im Rahmen eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 nach sich zu ziehen hatte.Die wasserrechtlich bewilligungspflichtige Einbringung von Stein- und Abraummaterial in den Sohlgurt unterhalb der Erlaufbrücke (Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959) gehört nicht zu den Geschäften, die nach Paragraph 16, Absatz 3, GSLG allein dem Vorstand bzw. dem Obmann obliegen, sondern gehört zum Geschäftskreis der Vollversammlung der GWG. Aber das Fehlen einer Satzung und das Nichtvorliegen eines Protokolls über das Zustandekommen von Vollversammlungsbeschlüssen schließen das rechtsgültige Zustandekommen solcher Vollversammlungsbeschlüsse nicht aus. Bevor die belangte Behörde die strittige Materialeinbringung dem Beschwerdeführer als Einzelperson zurechnen und auch ihm allein den entsprechenden Entfernungsauftrag erteilen durfte, war sie daher auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers gehalten, durch geeignete Ermittlungen - zu denen jedenfalls die Einvernahme der weiteren (ohnehin nur mehr zwei) Mitglieder der GWG zählte - zu erheben und festzustellen, ob nicht dem Vorgehen des Beschwerdeführers tatsächlich eine entsprechende Willensbildung der GWG vorangegangen war, welche in der Folge auch die Verantwortlichkeit dieser Rechtsperson im Rahmen eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959 nach sich zu ziehen hatte.

Der Erforderlichkeit solcher Ermittlungen konnte die belangte Behörde nicht entgegenhalten, es fehle im Beschwerdefall an einer Antragstellung der GWG an die Agrarbehörde im Sinne des § 5 GSLG, denn nach dem Abs. 1 dieser Gesetzesstelle ist eine besondere Bewilligung der Agrarbehörde nur zur Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage, nicht aber zu deren bloßen Erhaltung, erforderlich.Der Erforderlichkeit solcher Ermittlungen konnte die belangte Behörde nicht entgegenhalten, es fehle im Beschwerdefall an einer Antragstellung der GWG an die Agrarbehörde im Sinne des Paragraph 5, GSLG, denn nach dem Absatz eins, dieser Gesetzesstelle ist eine besondere Bewilligung der Agrarbehörde nur zur Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage, nicht aber zu deren bloßen Erhaltung, erforderlich.

Da nach dem Gesagten die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat, obwohl der Sachverhalt noch in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da nach dem Gesagten die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat, obwohl der Sachverhalt noch in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war dieser Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens geht darauf zurück, daß das Gesetz die gesonderte Erstattung der Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht vorsieht.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer 2 und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Die Abweisung des Mehrbegehrens geht darauf zurück, daß das Gesetz die gesonderte Erstattung der Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht vorsieht.

Wien, am 27. Juni 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070009.X00

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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