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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §45 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des W F in W, vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. August 1988, Zl. MA 70-10/2580-87/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des W F in W, vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. August 1988, Zl. MA 70-10/2580-87/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. August 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. Mai 1986 um 00.20 Uhr in Wien 7., Kreuzung Lindengasse-Kirchengasse, als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, sondern sei in die Kreuzung eingefahren und nach rechts in die Kirchengasse eingebogen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 begangen. Über den Beschwerdeführer wurden eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. August 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. Mai 1986 um 00.20 Uhr in Wien 7., Kreuzung Lindengasse-Kirchengasse, als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, sondern sei in die Kreuzung eingefahren und nach rechts in die Kirchengasse eingebogen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO 1960 begangen. Über den Beschwerdeführer wurden eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die ihm zur Last gelegte Tat und bringt vor, er sei bei grünem Licht der Verkehrslichtsignalanlage von der Kirchengasse in die Lindengasse eingefahren. Er bekämpft damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt ihm in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit eine nachprüfende Kontrolle, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber auch dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt ihm in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit eine nachprüfende Kontrolle, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber auch dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Die belangte Behörde ist der Darstellung des Meldungslegers in seiner Anzeige vom 3. Mai 1986, dessen Stellungnahme vom 18. November 1986 und seiner nicht näher datierten Aussage als Zeuge im wesentlichen mit der Begründung gefolgt, der Streifenwagen mit dem Meldungsleger sei zur gleichen Zeit wie der Beschwerdeführer - aus dessen Fahrtrichtung gesehen - von der Querstraße bei grünblinkendem Licht in diese Kreuzung eingefahren und nach links abgebogen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Störung der Lichtsignalanlage sei nicht als erwiesen anzunehmen, weil unmittelbar nach der Beanstandung deren Funktionieren festgestellt, weder der zuständigen Verkehrsabteilung der Polizei noch der zuständigen Magistratsabteilung eine Störung gemeldet worden und das gleichzeitige Aufleuchten des Zeichens „Freie Fahrt“ für den Querverkehr technisch unterbunden gewesen sei. Dem Meldungsleger sei auf Grund seines Diensteides sowie seiner verfahrensrechtlichen Stellung mehr Glauben zu schenken als der Verantwortung des Beschwerdeführers. Dem Meldungsleger sei als Straßenaufsichtsorgan die richtige und sichere Feststellung des für seine Fahrtrichtung gültigen Lichtzeichens klar zuzumuten, wozu komme, daß es sich bei dieser Kreuzung um eine geradlinige Überschneidung von zwei Einbahnstraßen mit wechselweisem Zeichen für „Freie Fahrt“ gehandelt habe. Daß sich der Meldungsleger anläßlich seiner Aussage als Zeuge im Gegensatz zu dem damals ebenfalls anwesenden weiteren Polizeibeamten noch an diesen Vorfall habe erinnern können, sei schlüssig, weil das Erinnerungsvermögen auf die Person selbst abgestellt sei. Zu den Zeugenaussagen von zwei Mitfahrern beim Beschwerdeführer, wonach dieser bei grünem Licht in die Kreuzung eingefahren sei, werde darauf verwiesen, daß die Wahrnehmungen des Meldungslegers im Zuge der Beanstandung in seinen dienstlichen Obliegenheiten gefallen seien. Hingegen falle die Einhaltung der bezüglichen Vorschriften nicht in den Aufgabenbereich von Mitfahrern. Auch die Tätigkeit, dem ortsunkundigen Lenker (dem Beschwerdeführer) den Weg zu weisen, schließe, bezogen auf den gegenständlichen Fall, eine solche Aufgabe nicht ein; durch Lichtsignalanlagen bzw. Lichtzeichen werde der Weg nicht bestimmt. Für die Mitfahrer habe auf Grund des Umstandes, daß ein Weg gewiesen bzw. ein erst zu weisender Weg gefahren worden sei, eine entsprechende Aufmerksamkeitsbelastung bestanden. Im übrigen habe der eine beim Beschwerdeführer mitfahrende Zeuge seine Angaben zum grünen Licht unter „seiner Meinung nach“ als subjektiv dargestellt und die Angaben des anderen Zeugen über diesen Umstand seien durch keine sonstigen Umstände nachvollziehbar.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde ihre Feststellungen nicht auf die Aussagen des Meldungslegers hätte stützen dürfen, sondern den gegenteiligen Darstellungen des Beschwerdeführers und seiner beiden Mitfahrer als Zeugen hätte Glauben schenken müssen, ist entgegenzuhalten, daß in diesem Zusammenhang den drei inhaltlich gleichgelagerten Darstellungen des Meldungslegers insofern Bedeutung zukommt, als es sich beim Meldungsleger um ein geschultes Organ der Straßenaufsicht handelt, das im Tatzeitpunkt zur Überwachung des Straßenverkehrs im Einsatz war. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren nie vorgebracht, der Meldungsleger habe von seiner Annäherungsrichtung aus keine ausreichende Sicht auf die Verkehrslichtsignalanlage gehabt, als er in die Kreuzung eingefahren sei. Daß der Meldungsleger von seiner Sitzposition im Streifenwagen die Verkehrslichtsignalanlage gut beobachten konnte, durfte die belangte Behörde nicht nur auf Grund seiner Zeugenaussage, sondern auch im Hinblick auf die von ihm verfaßte Anzeige annehmen, wonach er zusammen mit einem weiteren Polizeibeamten zur gleichen Zeit wie der Beschwerdeführer bei grünblinkendem Licht für die Fahrtrichtung - aus der Querstraße von links kommend - in die Kreuzung eingefahren sei. Es muß aber den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden, daß sie in der Lage sind, Verkehrssituationen, wie hier das Feststellen eines grünblinkenden Lichtes für ihre Fahrtrichtung, richtig zu erkennen und wiederzugeben. Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, daß der zweite Polizeibeamte anläßlich seiner Aussage als Zeuge am 29. Juli 1987 diesen Vorfall nicht mehr in Erinnerung gehabt habe, so genügt der Hinweis, daß dem Verwaltungsgerichtshof kein Erfahrungssatz bekannt ist, wonach das Erinnerungsvermögen verschiedener Zeugen über denselben Vorfall von gleicher Dauer und gleicher Stärke sein müsse. Dazu kommt, daß der Meldungsleger - im Unterschied zum zweiten Polizeibeamten - auch vorher schon die Anzeige und in der Folge die Stellungnahme vom 18. November 1986 verfaßt hat. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, über das unterschiedliche Erinnerungsvermögen der beiden Polizeibeamten entsprechende Ermittlungen zu pflegen und im angefochtenen Bescheid eine diesbezügliche Begründung zu geben.
Daß die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung den den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Meldungslegers gefolgt ist und nicht der vom Beschwerdeführer vorgenommenen und von seinen beiden Mitfahrern als Zeugen unterstützten Darstellung - selbst wenn die Aussage des einen Zeugen nicht bloß dessen subjektiven Eindruck wiedergeben sollte -, unterliegt - wie oben angeführt - nicht der Kontrollbefugnis des Gerichtshofes.
Die Darstellung des Meldungslegers in der von ihm verfaßten Anzeige, es habe auch nach Ablauf mehrerer Schaltphasen keine diesbezügliche Störung an der „aVLSA“ (Einzahl) festgestellt werden können, kann im Zusammenhang nur so verstanden werden, daß er mit dieser Wendung nicht bloß die in der Fahrbahnmitte über der Fahrbahn angebrachte Anlage, sondern die gesamte Verkehrslichtsignalanlage an dieser Kreuzung erfassen wollte, zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nie vorgebracht hat, es sei nur ein Teil der an jener Kreuzung angebrachten Verkehrslichtsignalanlage von den Polizeibeamten überprüft worden. Aus dem Verwaltungsstrafverfahren ergab sich kein Anhaltspunkt, daß anläßlich der Kontrolle durch die beiden Polizeibeamten unmittelbar nach der Tat nicht auch die auf den Gehsteigen angebrachten Teile dieser Anlage auf eine allfällige Störung überprüft worden wären.
Der Beschwerdeführer vermochte sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Der Beschwerdeführer vermochte sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 28. Juni 1989
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020182.X00Im RIS seit
13.09.2006Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026