TE Vwgh Erkenntnis 1989/7/7 89/18/0085

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §61 Abs1
AVG §61 Abs5
AVG §63 Abs1
AVG §63 Abs3
AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
VStG §24
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Dr. H V in F, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23. März 1989, Zl. Ib-182-12/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Dr. H römisch fünf in F, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23. März 1989, Zl. Ib-182-12/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Berufung des Beschwerdeführers gegen das wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 gegen ihn ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 28. Oktober 1988 mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23. März 1989 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen worden ist, daß dieses Rechtsmittel keinen begründeten Berufungsantrag enthalten habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach dem zufolge § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.Nach dem zufolge Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1986, Zl. 85/05/0005).Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche , u. a. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1986, Zl. 85/05/0005).

Die vom Beschwerdeführer erhobene und von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesene Berufung hatte entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde nachstehenden Wortlaut:

„Gegen das Straferkenntnis der BH Bregenz vom 28. 10. 1988, ... erhebe ich innert offener Frist Berufung. Das bezeichnete Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Es ist rechtswidrig. Ich stelle die Anträge, meiner Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“

Die belangte Behörde ist mit Recht davon ausgegangen, daß die in dieser Berufung abgegebene Erklärung, wonach das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang angefochten werde und daß es rechtswidrig sei, lediglich bedeutet, daß der Ausspruch über Schuld und Strafe sowie über die Kostenvorschreibung gemäß § 64 Abs. 1 VStG 1950 bekämpft wird, wobei es sich nur um eine Anfechtungserklärung handelt, die nicht nur keine förmliche, sondern keinerlei Bezugnahme darauf enthält, womit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. An diesem Mangel eines begründeten Berufungsantrages vermag auch, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ebenfalls mit Recht gemeint hat, der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hat, worin er sich durch die dem Straferkenntnis vorausgegangene Strafverfügung beschwert erachtet, weil das Gesetz ausdrücklich vorschreibt, daß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er in der Beschwerde meint, daß die belangte Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, „die Verordnungen auf Gesetzmäßigkeit zu untersuchen“, da dies-ungeachtet der Frage einer diesbezüglichen grundsätzlichen Verpflichtung der Berufungsbehörde - vorausgesetzt hätte, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung zumindest durch eine Bezugnahme auf die in vorangegangenen Schriftsätzen gegebene Begründung für die seiner Auffassung nach anzunehmende Rechtswidrigkeit der erfolgten Bestrafung zu erkennen gegeben hätte, aus welchen Erwägungen das bekämpfte Straferkenntnis rechtswidrig sein soll. Eine solche Bezugnahme ist aus dem vorstehend wiedergegebenen Wortlaut der zurückgewiesenen Berufung nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer im übrigen auch nicht behauptet. Aus der bloßen Erklärung, daß das Straferkenntnis rechtswidrig sei, hatte die belangte Behörde angesichts der klaren Regelung des § 63 Abs. 3 AVG 1950 jedenfalls nicht abzuleiten, daß eine allenfalls vorher schon gegebene Begründung auch als solche für die Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses angesehen werden müsse.Die belangte Behörde ist mit Recht davon ausgegangen, daß die in dieser Berufung abgegebene Erklärung, wonach das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang angefochten werde und daß es rechtswidrig sei, lediglich bedeutet, daß der Ausspruch über Schuld und Strafe sowie über die Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG 1950 bekämpft wird, wobei es sich nur um eine Anfechtungserklärung handelt, die nicht nur keine förmliche, sondern keinerlei Bezugnahme darauf enthält, womit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. An diesem Mangel eines begründeten Berufungsantrages vermag auch, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ebenfalls mit Recht gemeint hat, der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hat, worin er sich durch die dem Straferkenntnis vorausgegangene Strafverfügung beschwert erachtet, weil das Gesetz ausdrücklich vorschreibt, daß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er in der Beschwerde meint, daß die belangte Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, „die Verordnungen auf Gesetzmäßigkeit zu untersuchen“, da dies-ungeachtet der Frage einer diesbezüglichen grundsätzlichen Verpflichtung der Berufungsbehörde - vorausgesetzt hätte, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung zumindest durch eine Bezugnahme auf die in vorangegangenen Schriftsätzen gegebene Begründung für die seiner Auffassung nach anzunehmende Rechtswidrigkeit der erfolgten Bestrafung zu erkennen gegeben hätte, aus welchen Erwägungen das bekämpfte Straferkenntnis rechtswidrig sein soll. Eine solche Bezugnahme ist aus dem vorstehend wiedergegebenen Wortlaut der zurückgewiesenen Berufung nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer im übrigen auch nicht behauptet. Aus der bloßen Erklärung, daß das Straferkenntnis rechtswidrig sei, hatte die belangte Behörde angesichts der klaren Regelung des Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 jedenfalls nicht abzuleiten, daß eine allenfalls vorher schon gegebene Begründung auch als solche für die Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses angesehen werden müsse.

Schließlich hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides der Vollständigkeit halber zutreffend darauf hingewiesen, daß das bekämpfte Straferkenntnis eine Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthalten hat, weshalb davon auszugehen war, daß die Berufungsbehörde nicht verpflichtet war, im Sinne des § 61 Abs. 5 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zu erlassen.Schließlich hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides der Vollständigkeit halber zutreffend darauf hingewiesen, daß das bekämpfte Straferkenntnis eine Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthalten hat, weshalb davon auszugehen war, daß die Berufungsbehörde nicht verpflichtet war, im Sinne des Paragraph 61, Absatz 5, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 zu erlassen.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 7. Juli 1989

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180085.X00

Im RIS seit

15.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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