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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Fristerstreckung in einem Wasserrechtsverfahren - Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verweisen auf § 27 Abs 1 lit f WRG 1959, nach welcher Bestimmung Wasserbenutzungsrechte durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist (ex lege) erlöschen. Die Baubeginnsfrist ist im vorliegenden Fall unbestritten bereits abgelaufen. Dem Bf kann aber durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Rechtsstellung eingeräumt werden, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der bereits eintretende Fristablauf durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht rückgängig gemacht werden könnte. Dazu kommt, dass die bel Beh das dringende öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung den vom Bf befürchteten Nachteilen entgegengehalten hat und dass diesem öffentlichen Interesse wohl auch ein überwiegendes Gewicht gegenüber den Betriebsinteresse des Bf zukommt. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.Nichtstattgebung - Fristerstreckung in einem Wasserrechtsverfahren - Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verweisen auf Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959, nach welcher Bestimmung Wasserbenutzungsrechte durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist (ex lege) erlöschen. Die Baubeginnsfrist ist im vorliegenden Fall unbestritten bereits abgelaufen. Dem Bf kann aber durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Rechtsstellung eingeräumt werden, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der bereits eintretende Fristablauf durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht rückgängig gemacht werden könnte. Dazu kommt, dass die bel Beh das dringende öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung den vom Bf befürchteten Nachteilen entgegengehalten hat und dass diesem öffentlichen Interesse wohl auch ein überwiegendes Gewicht gegenüber den Betriebsinteresse des Bf zukommt. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:AW1989070040.A01Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009