RS Vwgh 1989/8/31 AW 89/07/0040

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Veröffentlicht am 31.08.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Fristerstreckung in einem Wasserrechtsverfahren - Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verweisen auf § 27 Abs 1 lit f WRG 1959, nach welcher Bestimmung Wasserbenutzungsrechte durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist (ex lege) erlöschen. Die Baubeginnsfrist ist im vorliegenden Fall unbestritten bereits abgelaufen. Dem Bf kann aber durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Rechtsstellung eingeräumt werden, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der bereits eintretende Fristablauf durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht rückgängig gemacht werden könnte. Dazu kommt, dass die bel Beh das dringende öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung den vom Bf befürchteten Nachteilen entgegengehalten hat und dass diesem öffentlichen Interesse wohl auch ein überwiegendes Gewicht gegenüber den Betriebsinteresse des Bf zukommt. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.Nichtstattgebung - Fristerstreckung in einem Wasserrechtsverfahren - Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verweisen auf Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959, nach welcher Bestimmung Wasserbenutzungsrechte durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist (ex lege) erlöschen. Die Baubeginnsfrist ist im vorliegenden Fall unbestritten bereits abgelaufen. Dem Bf kann aber durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Rechtsstellung eingeräumt werden, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der bereits eintretende Fristablauf durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht rückgängig gemacht werden könnte. Dazu kommt, dass die bel Beh das dringende öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung den vom Bf befürchteten Nachteilen entgegengehalten hat und dass diesem öffentlichen Interesse wohl auch ein überwiegendes Gewicht gegenüber den Betriebsinteresse des Bf zukommt. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:AW1989070040.A01

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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