RS Vwgh 2007/10/12 2006/05/0293

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Veröffentlicht am 12.10.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0186 E 12. Juni 1990 RS 5

Stammrechtssatz

Das aus § 2 Abs 1 VVG ableitbare Schonungsprinzip wird dann verletzt, wenn ein höherer Kostenvorschuß auferlegt wird, als dies zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich ist (Hinweis E 5.6.1984, 84/05/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050293.X07

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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