TE Vwgh Erkenntnis 1989/9/6 89/02/0034

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Veröffentlicht am 06.09.1989
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Index

KFG
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37
AVG §47 Abs1
KFG 1967 §103 Abs2
ZPO §292
ZustG §22
ZustG §7
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. ZustG § 22 heute
  2. ZustG § 22 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. ZustG § 22 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZustG § 22 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 22 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2007
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des CK in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien IV, Bruckner Straße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. März 1988, Zl. MA 70 - 10/2554/87/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des CK in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Bruckner Straße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. März 1988, Zl. MA 70 - 10/2554/87/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. März 1988 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen habe, „der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 3. 2. 1987, zugestellt am 6. 2. 1987, bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug am 18. 12. 1986 um 11.15 Uhr gelenkt hat“.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. März 1988 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen habe, „der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 3. 2. 1987, zugestellt am 6. 2. 1987, bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug am 18. 12. 1986 um 11.15 Uhr gelenkt hat“.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 1988, B 1033/88, nach ihrer Abweisung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß die Rechtmäßigkeit seiner Bestrafung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 die rechtswirksame Zustellung des Auskunftsverlangens vom 3. Februar 1987 an ihn zur Voraussetzung hatte. Sein gesamtes Beschwerdevorbringen bezieht sich zwar darauf, daß diese Vor-aussetzung gefehlt habe, ohne daß er aber konkret etwas vorgebracht hätte, um einen bestimmten Zustellmangel darzutun. Er macht der belangten Behörde lediglich zum Vorwurf, diesbezüglich kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte sie dazu keine Veranlassung. Anhand des betreffenden Rückscheines, aus dem hervorgeht, daß am 4. und 5. Februar 1987 zwei ergebnislose Zustellversuche an den Beschwerdeführer vorgenommen wurden, es daraufhin zur Hinterlegung der Sendung bei der Post kam und die Abholfrist am 6. Februar 1987 zu laufen begann, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Zustellvorgang nicht den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 21 Abs. 2, 17 Zustellgesetz) entsprochen hat; der Rückschein stellte vielmehr als eine öffentliche Urkunde einen (wenn auch widerlegbaren) Beweis dafür dar, daß die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Richtig ist, daß es in einem schriftlichen Bericht der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, vom 25. März 1987 an die Bezirkshauptmannschaft Mödling (offenbar im Zusammenhang mit dem wegen der der Anfrage zugrunde liegenden strafbaren Handlung anhängigen Verwaltungsverfahren) heißt, daß „im gegenständlichen Fall eine Lenkererhebung nicht vorgenommen werden konnte“, „der Zulassungsbesitzer nicht auf mittels RSa-Brief zugestellten Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers reagierte“, „im Rahmen durchgeführter Erhebungen an der Wohnadresse derselbe nicht angetroffen werden konnte“ und „daher nicht festgestellt werden konnte, ob der Zulassungsbesitzer zum Hinterlegungszeitpunkt und den nachfolgenden 14 Tagen ortsanwesend war“. Aber auch diesem Bericht, der mit dem Bemerken schließt, daß „der Zulassungsbesitzer an der angeführten Adresse aufrecht gemeldet ist“, war nicht zu entnehmen, daß tatsächlich ein Zustellungshindernis vorgelegen und demnach nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen sei. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, er habe sich in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 28. September 1987 (wie überdies noch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9. Februar 1988) ausdrücklich auch damit verantwortet, daß ihm „eine den Bestimmungen des AVG entsprechende Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß § 103 KFG nicht zugestellt worden“ sei, ist für seinen Standpunkt gleichfalls nichts zu gewinnen. Behauptet nämlich jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1985, Zl. 84/08/0074, und vom 17. September 1986, Zl. 86/03/0100). Ein derartiges, durch entsprechende Beweisanbote untermauertes konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers, der im übrigen nach der Aktenlage die hinterlegte Sendung am 10. September 1987 bei der Post behoben hat, ist aber (schon im Verwaltungsstrafverfahren) unterblieben.Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß die Rechtmäßigkeit seiner Bestrafung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 die rechtswirksame Zustellung des Auskunftsverlangens vom 3. Februar 1987 an ihn zur Voraussetzung hatte. Sein gesamtes Beschwerdevorbringen bezieht sich zwar darauf, daß diese Vor-aussetzung gefehlt habe, ohne daß er aber konkret etwas vorgebracht hätte, um einen bestimmten Zustellmangel darzutun. Er macht der belangten Behörde lediglich zum Vorwurf, diesbezüglich kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte sie dazu keine Veranlassung. Anhand des betreffenden Rückscheines, aus dem hervorgeht, daß am 4. und 5. Februar 1987 zwei ergebnislose Zustellversuche an den Beschwerdeführer vorgenommen wurden, es daraufhin zur Hinterlegung der Sendung bei der Post kam und die Abholfrist am 6. Februar 1987 zu laufen begann, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Zustellvorgang nicht den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 21, Absatz 2, 17, Zustellgesetz) entsprochen hat; der Rückschein stellte vielmehr als eine öffentliche Urkunde einen (wenn auch widerlegbaren) Beweis dafür dar, daß die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Richtig ist, daß es in einem schriftlichen Bericht der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, vom 25. März 1987 an die Bezirkshauptmannschaft Mödling (offenbar im Zusammenhang mit dem wegen der der Anfrage zugrunde liegenden strafbaren Handlung anhängigen Verwaltungsverfahren) heißt, daß „im gegenständlichen Fall eine Lenkererhebung nicht vorgenommen werden konnte“, „der Zulassungsbesitzer nicht auf mittels RSa-Brief zugestellten Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers reagierte“, „im Rahmen durchgeführter Erhebungen an der Wohnadresse derselbe nicht angetroffen werden konnte“ und „daher nicht festgestellt werden konnte, ob der Zulassungsbesitzer zum Hinterlegungszeitpunkt und den nachfolgenden 14 Tagen ortsanwesend war“. Aber auch diesem Bericht, der mit dem Bemerken schließt, daß „der Zulassungsbesitzer an der angeführten Adresse aufrecht gemeldet ist“, war nicht zu entnehmen, daß tatsächlich ein Zustellungshindernis vorgelegen und demnach nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen sei. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, er habe sich in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 28. September 1987 (wie überdies noch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9. Februar 1988) ausdrücklich auch damit verantwortet, daß ihm „eine den Bestimmungen des AVG entsprechende Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß Paragraph 103, KFG nicht zugestellt worden“ sei, ist für seinen Standpunkt gleichfalls nichts zu gewinnen. Behauptet nämlich jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche , u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1985, Zl. 84/08/0074, und vom 17. September 1986, Zl. 86/03/0100). Ein derartiges, durch entsprechende Beweisanbote untermauertes konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers, der im übrigen nach der Aktenlage die hinterlegte Sendung am 10. September 1987 bei der Post behoben hat, ist aber (schon im Verwaltungsstrafverfahren) unterblieben.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Wien, am 6. September 1989

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020034.X00

Im RIS seit

13.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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