TE Vwgh Beschluss 1989/9/19 89/04/0121

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, in der Beschwerdesache des HS in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Juli 1988, Zl. Ge- 30.300/8-1988/Pan/Lb, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der GewO 1973, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Juli 1988 vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG Beschwerde erhoben, die der Gerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/04/0197, als unbegründet abgewiesen hat.Der Beschwerdeführer hatte gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Juli 1988 vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde erhoben, die der Gerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/04/0197, als unbegründet abgewiesen hat.

Mit Beschluß vom 4. Juli 1989 trat der Verfassungsgerichtshof die bei ihm gegen denselben Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.Mit Beschluß vom 4. Juli 1989 trat der Verfassungsgerichtshof die bei ihm gegen denselben Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Ein Beschwerdeführer kann den Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde anfechten. Bei Vorliegen zweier Beschwerden ist die zweite Beschwerde wegen Verbrauches des Beschwerderechtes als unzulässig zurückzuweisen. Auch dann, wenn der Beschwerdeführer - wie im Beschwerdefall - neben einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eine (Parallel)-Beschwerde erhob, ist seine Beschwerdeberechtigung im Sinne des Art. 131 B-VG nicht anders zu beurteilen, sodaß sich die vom Verfassungsgerichtshof nach bereits erfolgter Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof - über die im übrigen die bereits vorangeführte Entscheidung ergangen ist - diesem abgetretene Beschwerde als unzulässig erweist (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 1. Oktober 1985, Zl. 85/04/0014).Ein Beschwerdeführer kann den Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde anfechten. Bei Vorliegen zweier Beschwerden ist die zweite Beschwerde wegen Verbrauches des Beschwerderechtes als unzulässig zurückzuweisen. Auch dann, wenn der Beschwerdeführer - wie im Beschwerdefall - neben einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eine (Parallel)-Beschwerde erhob, ist seine Beschwerdeberechtigung im Sinne des Artikel 131, B-VG nicht anders zu beurteilen, sodaß sich die vom Verfassungsgerichtshof nach bereits erfolgter Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof - über die im übrigen die bereits vorangeführte Entscheidung ergangen ist - diesem abgetretene Beschwerde als unzulässig erweist vergleiche , hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 1. Oktober 1985, Zl. 85/04/0014).

Die vorliegende Beschwerde war sohin mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war sohin mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 1989

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040121.X00

Im RIS seit

13.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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