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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, in der Beschwerdesache des SO in L, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 1989, Zl. 354.074/43-II/14/89, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz 1954, BGBl. Nr. 75 in der Fassung BGBl. Nr. 575/1987, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Fremdenpolizeigesetz 1954, BGBl. Nr. 75 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1987,, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen.
In gesondert eingebrachten Schriftsätzen erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid sowohl beim Verwaltungsgerichtshof als auch beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde.
Mit Beschluß vom 13. Juni 1989, B 459/89-37, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der bei ihm eingebrachten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat sie mit Beschluß vom 6. Juli 1989, B 459/89-43 dem Verwaltungsgerichtshof ab.Mit Beschluß vom 13. Juni 1989, B 459/89-37, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der bei ihm eingebrachten Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ab und trat sie mit Beschluß vom 6. Juli 1989, B 459/89-43 dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Da der Beschwerdeführer - wie dargetan - gegen den angefochtenen Bescheid schon zuvor unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben hat und damit, soweit es um die Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes geht, bereits Konsumtion des Beschwerderechtes eingetreten ist, mußte die dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr abgetretene Beschwerde - unbeschadet der Erledigung der zu hg. Zl. 89/01/0152 anhängigen Beschwerde - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Verbrauches des Beschwerderechtes mangels Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückgewiesen werden.Da der Beschwerdeführer - wie dargetan - gegen den angefochtenen Bescheid schon zuvor unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben hat und damit, soweit es um die Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes geht, bereits Konsumtion des Beschwerderechtes eingetreten ist, mußte die dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr abgetretene Beschwerde - unbeschadet der Erledigung der zu hg. Zl. 89/01/0152 anhängigen Beschwerde - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Verbrauches des Beschwerderechtes mangels Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückgewiesen werden.
Wien, am 20. September 1989
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010297.X00Im RIS seit
07.12.2006Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015