TE Vwgh Erkenntnis 1989/9/21 89/07/0150

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Veröffentlicht am 21.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §114 Abs1 idF 1988/693;
WRG 1959 §115 Abs1 idF 1988/693;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §130;
  1. WRG 1959 § 114 heute
  2. WRG 1959 § 114 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 114 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 114 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 114 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 115 heute
  2. WRG 1959 § 115 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 115 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 115 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des J und der MS in A, vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, Walterstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Juli 1989, Zl. 14.841/48-I 4/89, betreffend Grundeinlösung (mitbeteiligte Partei:

Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal in Wien I, Werdertorgasse 15), zu Recht erkannt:Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal in Wien römisch eins, Werdertorgasse 15), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

Die Beschwerdeführer stellten mit Schreiben vom 27. Oktober 1987 bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, folgende von dieser zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann von Niederösterreich weitergeleitete Anträge:

"1. Feststellungsbegehren:

Das Grundstück 95/2 KG X dient als sogenannte 'Versickerungsfläche' der Errichtung des Marchfeldkanals und damit einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserstandes und ist daher dieses Grundstück nach § 69 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 einzulösen.Das Grundstück 95/2 KG römisch zehn dient als sogenannte 'Versickerungsfläche' der Errichtung des Marchfeldkanals und damit einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserstandes und ist daher dieses Grundstück nach Paragraph 69, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 einzulösen.

2. Leistungsbegehren:

Gemäß § 117 in Verbindung mit § 69 Wasserrechtsgesetz wird der Antrag auf Entschädigung für dieses Grundstück 95/2 KG X gestellt unter gleichzeitiger Einleitung des nach dem Wasserrechtsgesetz vorgesehenen Entschädigungsverfahrens. In eventu wird der Antrag gestellt, die (mitbeteiligte Partei des Beschwerdeverfahrens) wird verpflichtet, die gemäß § 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (zu) ermittelnde Entschädigung für das Grundstück 95/2 KG X an die (Bfr) zu bezahlen."Gemäß Paragraph 117, in Verbindung mit Paragraph 69, Wasserrechtsgesetz wird der Antrag auf Entschädigung für dieses Grundstück 95/2 KG römisch zehn gestellt unter gleichzeitiger Einleitung des nach dem Wasserrechtsgesetz vorgesehenen Entschädigungsverfahrens. In eventu wird der Antrag gestellt, die (mitbeteiligte Partei des Beschwerdeverfahrens) wird verpflichtet, die gemäß Paragraph 117, Wasserrechtsgesetz 1959 (zu) ermittelnde Entschädigung für das Grundstück 95/2 KG römisch zehn an die (Bfr) zu bezahlen."

Mit einem am 2. September 1988 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eingelangten Schreiben verlangten die Beschwerdeführer sodann gemäß § 73 HVG 1950 den Übergang der Entscheidungspflicht.Mit einem am 2. September 1988 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eingelangten Schreiben verlangten die Beschwerdeführer sodann gemäß Paragraph 73, HVG 1950 den Übergang der Entscheidungspflicht.

Mit Bescheid vom 6. Juli 1989 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sodann die bezeichneten Anträge der Beschwerdeführer gemäß §§ 69, 114 und 117 WRG 1959 in Verbindung mit § 73 AVG 1950 zurück. Begründend führte der Bundesminister, nachdem er seine Zuständigkeit gemäß § 73 AVG 1950 bejaht hatte, unter Hinweis auf die §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 und 60 WRG 1959 aus, die Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften bzw. der Antrag eines berührten Dritten auf Einleitung des Entschädigungsverfahrens habe zur Voraussetzung, daß eine Enteignung oder eine Gestattung einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserstandes vom Konsenswerber bei der Wasserrechtsbehörde begehrt worden sei. Das Vorhaben der mitbeteiligten Partei zur Verbesserung der Wasserverhältnisse im Marchfeld sei mit Bescheid vom 29. November 1983 als bevorzugter Wasserbau erklärt und mit Bescheid vom 21. Jänner 1986 generell wasserrechtlich bewilligt worden. Gemäß Punkt 4) des letztgenannten Bescheides seien rechtzeitig vor Bauinangriffnahme Detailprojekte zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen. Ein Detailprojekt über die Versickerungsanlage sei jedoch bisher nicht eingereicht worden, was insofern Bedeutung habe, als im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten sowie über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen erst nach Erteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung - daher aber auch erst nach Vorliegen eines Detailprojektsbescheides - in einem gesonderten Verfahren vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen sei, sofern es nicht vorher zu einer gütlichen Einigung komme. Da sohin derzeit kein Antrag der (mitbeteiligten) Konsenswerberin auf Gestattung einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserstandes bzw. auf Enteignung der Beschwerdeführer vorliege, hätten deren Anträge zurückgewiesen werden müssen.Mit Bescheid vom 6. Juli 1989 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sodann die bezeichneten Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 69, 114 und 117 WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 73, AVG 1950 zurück. Begründend führte der Bundesminister, nachdem er seine Zuständigkeit gemäß Paragraph 73, AVG 1950 bejaht hatte, unter Hinweis auf die Paragraphen 65, Absatz eins, 69, Absatz eins und 60 WRG 1959 aus, die Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften bzw. der Antrag eines berührten Dritten auf Einleitung des Entschädigungsverfahrens habe zur Voraussetzung, daß eine Enteignung oder eine Gestattung einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserstandes vom Konsenswerber bei der Wasserrechtsbehörde begehrt worden sei. Das Vorhaben der mitbeteiligten Partei zur Verbesserung der Wasserverhältnisse im Marchfeld sei mit Bescheid vom 29. November 1983 als bevorzugter Wasserbau erklärt und mit Bescheid vom 21. Jänner 1986 generell wasserrechtlich bewilligt worden. Gemäß Punkt 4) des letztgenannten Bescheides seien rechtzeitig vor Bauinangriffnahme Detailprojekte zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen. Ein Detailprojekt über die Versickerungsanlage sei jedoch bisher nicht eingereicht worden, was insofern Bedeutung habe, als im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten sowie über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen erst nach Erteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung - daher aber auch erst nach Vorliegen eines Detailprojektsbescheides - in einem gesonderten Verfahren vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen sei, sofern es nicht vorher zu einer gütlichen Einigung komme. Da sohin derzeit kein Antrag der (mitbeteiligten) Konsenswerberin auf Gestattung einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserstandes bzw. auf Enteignung der Beschwerdeführer vorliege, hätten deren Anträge zurückgewiesen werden müssen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf meritorische Entscheidung im Sinne ihrer Anträge verletzt erachten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen im Rahmen ihrer Rechtsrüge Verstöße gegen die §§ 130 ff und gegen § 69 Abs. 1 WRG 1959 geltend. Gemäß den erstgenannten Gesetzesstellen habe die belangte Behörde die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen auszuüben und demnach insbesondere die Einhaltung des § 10 Abs. 2 WRG 1959 zu überwachen, wonach Maßnahmen, welche einen Eingriff in den Grundwasserhaushalt besorgen ließen, bewilligungspflichtig seien. Auch rechtliche Vorbereitungshandlungen der Heranziehung des Bodens - wie im Beschwerdefall in bezug auf das Grundstück 95/2, um eine entsprechende Versickerungsfläche für den Marchfeldkanal schaffen zu können - stellten bereits einen solchen Eingriff dar.Die Beschwerdeführer machen im Rahmen ihrer Rechtsrüge Verstöße gegen die Paragraphen 130, ff und gegen Paragraph 69, Absatz eins, WRG 1959 geltend. Gemäß den erstgenannten Gesetzesstellen habe die belangte Behörde die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen auszuüben und demnach insbesondere die Einhaltung des Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 zu überwachen, wonach Maßnahmen, welche einen Eingriff in den Grundwasserhaushalt besorgen ließen, bewilligungspflichtig seien. Auch rechtliche Vorbereitungshandlungen der Heranziehung des Bodens - wie im Beschwerdefall in bezug auf das Grundstück 95/2, um eine entsprechende Versickerungsfläche für den Marchfeldkanal schaffen zu können - stellten bereits einen solchen Eingriff dar.

Die Wahrnehmung von der Behörde übertragenen Aufgaben können Beteiligte jedoch nicht ohne gesetzliche Grundlage für eine ihnen zukommende dahingehende Berechtigung, welche insoweit Parteistellung vermittelt oder schon voraussetzt, von sich aus durchsetzen. Aus den Bestimmungen des zehnten Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes 1959 läßt sich so für die Beschwerde unmittelbar nichts gewinnen.

Gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 - worauf die Beschwerdeführer eigens hinweisen - ist in anderen Fällen (als jenen des § 10 Abs. 1) zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Der Vorschrift wird durch eine bewilligungslose Grundwasserbenutzung der bezeichneten Art zuwidergehandelt. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt jedoch nicht darin, daß ein Dritter ein Grundstück erwirbt, um in der Folge von diesem aus das Grundwasser zu benutzen, wenn der frühere Eigentümer mit dem - wie hier nicht auf Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, das die Begründung von Zwangsrechten vorsieht, beruhenden und damit eine solche nicht umfassenden - Erwerbsvorgang nicht einverstanden ist; es gibt auch sonst keine Vorschrift, welche die Wasserrechtsbehörde berechtigen oder verpflichten würde, außerhalb ihres Wirkungsbereiches getroffene oder zu treffende, sie bindende Regelungen abzuwehren, welche die Einräumung von Zwangsrechten - die der sonst zu Belastende sich selbst gegenüber angewendet wissen will - entbehrlich machen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 - worauf die Beschwerdeführer eigens hinweisen - ist in anderen Fällen (als jenen des Paragraph 10, Absatz eins,) zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Der Vorschrift wird durch eine bewilligungslose Grundwasserbenutzung der bezeichneten Art zuwidergehandelt. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt jedoch nicht darin, daß ein Dritter ein Grundstück erwirbt, um in der Folge von diesem aus das Grundwasser zu benutzen, wenn der frühere Eigentümer mit dem - wie hier nicht auf Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, das die Begründung von Zwangsrechten vorsieht, beruhenden und damit eine solche nicht umfassenden - Erwerbsvorgang nicht einverstanden ist; es gibt auch sonst keine Vorschrift, welche die Wasserrechtsbehörde berechtigen oder verpflichten würde, außerhalb ihres Wirkungsbereiches getroffene oder zu treffende, sie bindende Regelungen abzuwehren, welche die Einräumung von Zwangsrechten - die der sonst zu Belastende sich selbst gegenüber angewendet wissen will - entbehrlich machen.

Auch in Hinsicht auf § 69 Abs. 1 WRG 1959 sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Nach dieser Bestimmung ist, wer die Einräumung einer Grunddienstbarkeit, die Benutzung, Verlegung oder Beseitigung eines Privatgewässers oder die Gestattung einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserstandes (§ 63 lit. d) begehrt, auf Antrag des Grundeigentümers zur Einlösung der betroffenen Grundflächen zu verpflichten. Die Beschwerdeführer haben die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entkräftet, daß im Beschwerdefall ein Begehren (der konsenswerbenden Partei) im Sinne des § 69 Abs. 1 WRG 1959 bei der Wasserrechtsbehörde bisher nicht gestellt wurde. Die Beschwerdeführer räumen dies vielmehr selbst ein, bemängeln aber, daß die mitbeteiligte Partei sich das betreffende Grundstück bereits "verschafft" habe, woraus sich ergäbe, daß ein derartiges Begehren nicht mehr erforderlich wäre.Auch in Hinsicht auf Paragraph 69, Absatz eins, WRG 1959 sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Nach dieser Bestimmung ist, wer die Einräumung einer Grunddienstbarkeit, die Benutzung, Verlegung oder Beseitigung eines Privatgewässers oder die Gestattung einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserstandes (Paragraph 63, Litera d,) begehrt, auf Antrag des Grundeigentümers zur Einlösung der betroffenen Grundflächen zu verpflichten. Die Beschwerdeführer haben die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entkräftet, daß im Beschwerdefall ein Begehren (der konsenswerbenden Partei) im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, WRG 1959 bei der Wasserrechtsbehörde bisher nicht gestellt wurde. Die Beschwerdeführer räumen dies vielmehr selbst ein, bemängeln aber, daß die mitbeteiligte Partei sich das betreffende Grundstück bereits "verschafft" habe, woraus sich ergäbe, daß ein derartiges Begehren nicht mehr erforderlich wäre.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten: Es besteht kein Anspruch darauf, daß ein Interessent ein Grundstück nicht auf eine andere (nicht im Wasserrechtsgesetz geregelte) Weise erwirbt; ebensowenig gibt es kein rechtliches Interesse des Grundeigentümers auf Feststellung, daß unter anderen sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen und im Falle eines (tatsächlich nicht gestellten) Begehrens eine Einlösungsverpflichtung auf Antrag des Grundeigentümers bestanden hätte.

Da unter den gegebenen rechtlichen Verhältnissen der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden kann, den relevanten Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt zu haben, ist auch die diesbezügliche Verfahrensrüge der Beschwerdeführer ungerechtfertigt. Ebensowenig trifft zu, wie die Beschwerdeführer meinen, daß ein an die Behörde gerichteter Antrag nur aus den Gründen des § 13 Abs. 3 AVG 1950 unzulässig sein könnte; mit nicht verbesserungsfähigen Mängeln behaftete Anbringen sind vielmehr durchaus zurückzuweisen (zum Beispiel Berufungen, denen ein begründeter Berufungsantrag fehlt, siehe die Rechtsprechung bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz I, 1987, S. 255, 593). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, daß über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten sowie Entschädigungen im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten erst nach erteilter Bewilligung in einem gesonderten Verfahren durch den Landeshauptmann zu entscheiden sei (§ 114 Abs. 1 WRG 1959 idF der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988, § 115 Abs. 1 WRG 1959). Daher kann ein Entschädigungsanspruch erst bei jener Gelegenheit geltend gemacht werden. Die Zurückweisung des Leistungsbegehrens entsprach deshalb dem Gesetz. Dasselbe gilt für die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens, weil überhaupt kein Anspruch auf eine derartige Feststellung bestand und die Behörde nicht etwa nur die verlangte Feststellung (mit einem bereits bestimmten Inhalt) versagen wollte.Da unter den gegebenen rechtlichen Verhältnissen der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden kann, den relevanten Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt zu haben, ist auch die diesbezügliche Verfahrensrüge der Beschwerdeführer ungerechtfertigt. Ebensowenig trifft zu, wie die Beschwerdeführer meinen, daß ein an die Behörde gerichteter Antrag nur aus den Gründen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 unzulässig sein könnte; mit nicht verbesserungsfähigen Mängeln behaftete Anbringen sind vielmehr durchaus zurückzuweisen (zum Beispiel Berufungen, denen ein begründeter Berufungsantrag fehlt, siehe die Rechtsprechung bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz römisch eins, 1987, S. 255, 593). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, daß über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten sowie Entschädigungen im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten erst nach erteilter Bewilligung in einem gesonderten Verfahren durch den Landeshauptmann zu entscheiden sei (Paragraph 114, Absatz eins, WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988, Paragraph 115, Absatz eins, WRG 1959). Daher kann ein Entschädigungsanspruch erst bei jener Gelegenheit geltend gemacht werden. Die Zurückweisung des Leistungsbegehrens entsprach deshalb dem Gesetz. Dasselbe gilt für die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens, weil überhaupt kein Anspruch auf eine derartige Feststellung bestand und die Behörde nicht etwa nur die verlangte Feststellung (mit einem bereits bestimmten Inhalt) versagen wollte.

Da der angefochtene Bescheid nicht auf eine Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde aus dem Grund einer angenommenen Zuständigkeit der Agrarbehörden - was ebenfalls zur Zurückweisung hätte führen müssen - gestützt wurde, erübrigt es sich, auf diese in der Beschwerde behandelte Frage einzugehen. Daraus folgt, daß auch jene der Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 5 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 nicht zu erörtern war (vgl. dazu im übrigen etwa VfSlg. 5741 und 5747/1968).Da der angefochtene Bescheid nicht auf eine Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde aus dem Grund einer angenommenen Zuständigkeit der Agrarbehörden - was ebenfalls zur Zurückweisung hätte führen müssen - gestützt wurde, erübrigt es sich, auf diese in der Beschwerde behandelte Frage einzugehen. Daraus folgt, daß auch jene der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 34, Absatz 5, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 nicht zu erörtern war vergleiche , dazu im übrigen etwa VfSlg. 5741 und 5747 aus 1968,).

Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ; diese war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ; diese war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. September 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070150.X00

Im RIS seit

11.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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