RS Vwgh 2007/10/16 AW 2007/17/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/06 Wertpapierrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
WAG 1997 §24 Abs3;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Auftrag nach § 24 Abs. 3 WAG iVm § 70 Abs. 4 BWG - Die Beschwerdeführer bekämpfen einen an die Erstbeschwerdeführerin, einen Wertpapierdienstleister, ergangenen Auftrag, zwei neue Geschäftsleiter namhaft zu machen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (Spruchpunkt 1), bestimmte Unterlagen über diese Geschäftsleiter beizubringen (Spruchpunkt 2) sowie nachzuweisen, "dass die bestehende, dem Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Erstbeschwerdeführerin (AG) widersprechende Einflussnahme durch den Zweitbeschwerdeführer als Mehrheitsgesellschafter nicht fortbestehen kann" (Spruchpunkt 3). Die belangte Behörde verkennt zum einen die Reichweite des Begriffs des "Vollzugs" gemäß § 30 Abs. 2 VwGG insoweit, als auch dann, wenn ein Bescheid ("lediglich") die Grundlage für weitere Bescheide darstellt, er in diesem Sinne einem Vollzug zugänglich ist, weil die Erlassung der weiteren Bescheide nicht zulässig wäre, wenn die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde; sie übergeht dabei aber zum anderen, dass sich der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides gerade nicht darin erschöpft, Grundlage für weitere Bescheide zu sein, sondern Aufträge an die Erstbeschwerdeführerin enthält, die für sich allein der Erstbeschwerdeführerin Verpflichtungen auferlegen. Die Erstbeschwerdeführerin ist auf Grund der Aufträge zu einem mehr oder weniger präzise bestimmten Handeln bzw. Unterlassen verpflichtet; auch insoweit ist der Bescheid nicht nur einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich, sondern eine solche auch rechtlich geboten. Die Wirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Wegfall der sich aus dem Bescheid ergebenden Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen. Daran ändert auch der behauptete Umstand einer neuerlichen Erteilung inhaltsgleicher Aufträge mit einem späteren Bescheid schon deshalb nichts, weil auch unter Zugrundelegung der hg. Rechtsprechung zur Derogation von Bescheiden durch nachfolgende Bescheide im Hinblick auf die Möglichkeit einer rückwirkenden Beseitigung des nachfolgenden Bescheids (durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, § 42 Abs. 3 VwGG) ein späteres Wiederaufleben der im hier angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtungen nicht ausgeschlossen ist.

Schlagworte

VollzugBegriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007170019.A01

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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