TE Vwgh Erkenntnis 1989/9/26 89/05/0126

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - VVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10
VVG §4 Abs2
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde 1.) des A und 2.) der B, beide in C, beide vertreten durch D, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. April 1989, Zl. MA 64-B 103/88, betreffend einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. August 1988 schrieb der Wiener Magistrat den Beschwerdeführern die Zahlung eines Betrages von S 610.000,-- als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme von Vorschreibungen eines in Rechtskraft erwachsenen baupolizeilichen Auftrages vor.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, daß sie auf Grund einer Baubewilligung aus dem Jahre 1987 umfangreiche Umbau- und Adaptierungsarbeiten vornehmen wollen. Die jetzt angeordnete Durchführung von Zwangsmaßnahmen sei unbillig und unwirtschaftlich, da sich durch die rechtskräftige Bewilligung umfangreicher Umbauarbeiten die Bauaufträge von selbst erledigten. Sollten die Arbeiten im Rahmen einer Ersatzvornahme jetzt vor Beginn der Umbauarbeiten durchgeführt werden, so wäre dies ein sinnloser Aufwand und es müßten die Arbeiten praktisch doppelt durchgeführt werden.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 17. April 1989 wies die Wiener Landesregierung die Berufung als unbegründet ab. Im wesentlichen vertrat die Berufungsbehörde die Ansicht, daß die nach dem rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrag durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten bisher nicht ausgeführt worden seien und eine erteilte baubehördliche Bewilligung für umfangreiche Umbauarbeiten nicht die Unzulässigkeit der Vollstreckung bewirke. Fragen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eines Instandsetzungsauftrages könnten im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden. Im übrigen seien die Beschwerdeführer nicht verpflichtet, eine einmal erwirkte Baubewilligung auch tatsächlich zu konsumieren.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bringen die Beschwerdeführer vor, daß sie mittels Kaufvertrages vom 14. Dezember 1988 die Liegenschaften verkauft hätten, was als eine neu entstandene Tatsache von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen gewesen wäre. Durch die Nichtberücksichtigung des während des Berufungsverfahrens eingetretenen Parteienwechsels seien die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt worden.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 4 Abs. 1 VVG 1950 kann dann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Nach Paragraph 4, Absatz eins, VVG 1950 kann dann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Gemäß § 4 Abs. 2 VVG 1950 kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Falle dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG 1950 kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Falle dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Aktenlage davon auszugehen, daß die Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten Eigentümer der hier maßgeblichen Baulichkeiten waren. Die Vollstreckungsbehörde erster Instanz hat daher zu Recht den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten an sie adressiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Zl. 84/05/0035, zum Ausdruck gebracht, daß ab Beginn des Vollstreckungsverfahrens bis zum tatsächlichen Abschluß der Ersatzvornahme die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete anzusehen sind, und zwar in dem Sinn, daß ihnen - zur gesamten Hand - die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen. In diesem Erkenntnis wurde zur Person des Verpflichteten ausdrücklich festgehalten, daß entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht nur derjenige als zum Kostenersatz verpflichtet anzusehen ist, der im Zeitpunkt der Vollendung der Ersatzvornahme noch Eigentümer der Liegenschaft war. Konsequenz dieser Rechtsansicht wäre nämlich, so wurde in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates weiter dargetan, daß jeglicher Kostenvorauszahlungsauftrag dadurch zunichte gemacht werden könnte, daß der darin Verpflichtete die Liegenschaft vor der Durchführung der Ersatzvornahme veräußert. Kann jemand nämlich - mangels Stellung als Verpflichteter - nicht mehr zur Zahlung der Kosten der Ersatzvornahme verhalten werden, so werde dem gegen ihn zunächst rechtmäßig ergangenen Auftrag zur Kostenvorauszahlung die Grundlage entzogen. Dieser Auftrag müßte rückgängig gemacht werden, woran letzten Endes auch die Verbücherung des gegen eine bestimmte Person ergangenen Kostenvorauszahlungsauftrages nichts ändern könnte. Seien hingegen die Eigentümer während des gesamten Vollstreckungsverfahrens Verpflichtete und damit für die Kosten der Ersatzvornahme zahlungspflichtig, so werde der Rechtsbestand des, allerdings nur gegen eine bestimmte Person ergangenen und nur gegen diese vollstreckbaren Kostenvorauszahlungsauftrages durch den Wechsel im Eigentum nicht berührt; eingegangene Beträge seien nicht zurückzuzahlen und der Rechtsbestand eines allenfalls begründeten Zwangspfandrechtes im Grundbuch werde nicht berührt.

Diese Ausführungen in dem zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates bedeuten für den Beschwerdefall, daß der erstinstanzliche Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten zu Recht an die Beschwerdeführer erging und der ihrem Vorbringen nach im Zuge des Berufungsverfahrens eingetretene Wechsel im Grundeigentum sie nicht davon befreien konnte, weiterhin Verpflichtete zu sein. Ein tatsächlich eingetretener Eigentumswechsel bewirkte sohin weder den Verlust der Parteistellung noch die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides.

Im übrigen hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hingewiesen, daß sie im Zuge des Berufungsverfahrens nicht verpflichtet ist, die Eigentumsverhältnisse von neuem zu erheben, vielmehr in dieser Beziehung eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer anzunehmen sei. Auch aus diesem Grunde könnten die Beschwerdeführer mit ihrem erstmaligen Vorbringen in der Beschwerde eine andere Entscheidung nicht herbeiführen.

Im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes erweist sich sohin die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes erweist sich sohin die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG sowie auf die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Wien, am 26. September 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050126.X00

Im RIS seit

05.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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