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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §71 Abs1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. O B, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 31. Mai 1989, Zl. MA 70-9/299/89/Str, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. O B, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 31. Mai 1989, Zl. MA 70-9/299/89/Str, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwaltes, vom 20. Dezember 1988 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Berufungsfrist gegen ein näher zitiertes Straferkenntnis gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dem Antrag könne nicht entnommen werden, daß der Beschwerdeführer die Erfüllung seines Auftrages (richtige Vormerkung der Berufungsfrist) in irgendeiner Weise überwacht habe, wozu er jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen wäre.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwaltes, vom 20. Dezember 1988 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Berufungsfrist gegen ein näher zitiertes Straferkenntnis gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dem Antrag könne nicht entnommen werden, daß der Beschwerdeführer die Erfüllung seines Auftrages (richtige Vormerkung der Berufungsfrist) in irgendeiner Weise überwacht habe, wozu er jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die belangte Behörde übersehe, daß zumindest der „technische“ Vorgang der Berechnung von Fristen und deren Vormerkung Sache des hiefür qualifizierten Kanzleipersonals sei. Im gegenständlichen Fall sei seine langjährige Kanzleileiterin mit dieser Aufgabe betraut, wobei es sich um eine Fristberechnung gehandelt habe, die in der Kanzlei des Beschwerdeführers häufig und regelmäßig anfalle, sodaß es sich um einen alltäglichen Vorgang handle. Die Kanzleileiterin habe die Berufungsfrist tatsächlich dem Gesetz entsprechend mit zwei Wochen angenommen, jedoch einen Additionsfehler begangen und das Ende der Berufungsfrist unrichtig eingetragen. Dieser Additionsfehler sei weder der Kanzleiangestellten noch dem Beschwerdeführer selbst aufgefallen. Die „reine Rechenoperation“ sei ein Routinevorgang, wofür eine Nachprüfung entbehrlich sei. Es liege sohin bei richtiger rechtlicher Beurteilung keine Verletzung der anwaltlichen Überwachungspflicht vor, da eine solche tunlicherweise für einfache Rechenoperationen nicht verlangt werden könne. Nur hinsichtlich der „juristischen“ Seite der Fristberechnung sei eine derartige Überprüfung sinnvoll und erforderlich.
Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde befassen sich mit dem Argument der Behörde, daß der Rechtsanwalt bei der Abfassung des Rechtsmittels die Versäumung der Rechtsmittelfrist bemerken müsse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. November 1986, Zlen. 86/18/0178, 0179) wäre der der Angestellten des Beschwerdeführers unterlaufene Fehler im Zusammenhang mit der Einhaltung der Berufungsfrist nur dann geeignet, ein Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen, wenn er der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seiner Angestellten nachgekommen ist, ihn selbst also an der Versäumung keinerlei Verschulden, insbesondere auch nicht in der Form „culpa in custodiendo“ trifft; lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken konnte er ohne nähere Beaufsichtigung einer verläßlichen Kanzleikraft überlassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings weiters wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1987, Zl. 86/10/0114), ist für die richtige Beachtung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Anwalt verantwortlich, denn er selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Selbst dann, wenn die Kanzleiangestellte überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten, so auch der Führung des Fristenvormerkes, betraut worden ist und es bisher nicht zu Beanstandungen gekommen sein sollte, ist der Rechtsanwalt seiner Überwachungspflicht nicht enthoben, weil im Hinblick auf die Bedeutung der richtigen Vormerkung von Terminen für die fristgerechte Setzung von (mit Präklusion sanktionierten) Prozeßhandlungen der Rechtsanwalt aus seiner (Letzt-) Verantwortung für die richtige und vollständige Führung des Fristenvormerkes nicht entlassen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1986, Zlen. 86/10/0169, 0170, 0171). Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vorgang ist daher nicht ein solcher, welcher von der gebotenen Überwachungspflicht ausgenommen war. Die belangte Behörde war daher schon aus diesem Grund berechtigt, dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers nicht Folge zu geben.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 21. November 1986, Zlen. 86/18/0178, 0179) wäre der der Angestellten des Beschwerdeführers unterlaufene Fehler im Zusammenhang mit der Einhaltung der Berufungsfrist nur dann geeignet, ein Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen, wenn er der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seiner Angestellten nachgekommen ist, ihn selbst also an der Versäumung keinerlei Verschulden, insbesondere auch nicht in der Form „culpa in custodiendo“ trifft; lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken konnte er ohne nähere Beaufsichtigung einer verläßlichen Kanzleikraft überlassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings weiters wiederholt ausgesprochen hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1987, Zl. 86/10/0114), ist für die richtige Beachtung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Anwalt verantwortlich, denn er selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Selbst dann, wenn die Kanzleiangestellte überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten, so auch der Führung des Fristenvormerkes, betraut worden ist und es bisher nicht zu Beanstandungen gekommen sein sollte, ist der Rechtsanwalt seiner Überwachungspflicht nicht enthoben, weil im Hinblick auf die Bedeutung der richtigen Vormerkung von Terminen für die fristgerechte Setzung von (mit Präklusion sanktionierten) Prozeßhandlungen der Rechtsanwalt aus seiner (Letzt-) Verantwortung für die richtige und vollständige Führung des Fristenvormerkes nicht entlassen werden kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. November 1986, Zlen. 86/10/0169, 0170, 0171). Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vorgang ist daher nicht ein solcher, welcher von der gebotenen Überwachungspflicht ausgenommen war. Die belangte Behörde war daher schon aus diesem Grund berechtigt, dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers nicht Folge zu geben.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. September 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020132.X00Im RIS seit
22.01.2007Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026