TE Vwgh Erkenntnis 1989/9/27 89/02/0032

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56
AVG §64 Abs1
KFG 1967 §103 Abs2
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des DDr. G G in W, vertreten durch Dr. Hans-Michael Simoni, Rechtsanwalt in Wien IV, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Dezember 1988, Zl. MA 70-10/205/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des DDr. G G in W, vertreten durch Dr. Hans-Michael Simoni, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Dezember 1988, Zl. MA 70-10/205/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, vom 6. Mai 1987 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Kraftfahrzeuges binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug an einem bestimmt bezeichneten Ort abgestellt habe, sodaß es dort zu einem bestimmt bezeichneten Zeitpunkt gestanden sei.Mit Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, vom 6. Mai 1987 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 aufgefordert, als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Kraftfahrzeuges binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug an einem bestimmt bezeichneten Ort abgestellt habe, sodaß es dort zu einem bestimmt bezeichneten Zeitpunkt gestanden sei.

Diese Erledigung wertete der Beschwerdeführer als Bescheid und erhob dagegen Berufung.

Der Landeshauptmann von Wien wies diese Berufung mit Bescheid vom 2. Oktober 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück.Der Landeshauptmann von Wien wies diese Berufung mit Bescheid vom 2. Oktober 1987 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurück.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1988, Zl. 88/11/0137, als unbegründet ab und führte aus, es handle sich bei einer Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG um die Aufforderung zur Abgabe einer Wissenserklärung, die nicht vollstreckt werden könne, sondern verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert sei. Eine Deutung dieser Erledigung als Bescheid sei aus Gründen der Gewährung von Rechtsschutz nicht zwingend geboten und es weise die vorliegende Aufforderung auch sonst nicht die Merkmale eines Bescheides im Sinne des AVG 1950 auf.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1988, Zl. 88/11/0137, als unbegründet ab und führte aus, es handle sich bei einer Aufforderung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG um die Aufforderung zur Abgabe einer Wissenserklärung, die nicht vollstreckt werden könne, sondern verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert sei. Eine Deutung dieser Erledigung als Bescheid sei aus Gründen der Gewährung von Rechtsschutz nicht zwingend geboten und es weise die vorliegende Aufforderung auch sonst nicht die Merkmale eines Bescheides im Sinne des AVG 1950 auf.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde) vom 19. Dezember 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 6. Mai 1987, zugestellt am 19. Mai 1987, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien VI, Mariahilferstraße 75/Ammerlingstraße zuletzt abgestellt habe, sodaß es dort am 29. April 1987 um 8.55 Uhr gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurden über ihn eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde) vom 19. Dezember 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 6. Mai 1987, zugestellt am 19. Mai 1987, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien römisch sechs, Mariahilferstraße 75/Ammerlingstraße zuletzt abgestellt habe, sodaß es dort am 29. April 1987 um 8.55 Uhr gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG begangen. Es wurden über ihn eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seiner Berufung gegen die Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Mai 1987 sei aufschiebende Wirkung zugekommen, weshalb die Leistungsfrist erst mit der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 2. Oktober 1987 zu laufen begonnen habe.

Diese Ansicht des Beschwerdeführers ist verfehlt, weil sich in Ansehung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs. 1 AVG 1950 aus dem Gesamtzusammenhang das Erfordernis ergibt, daß diese Suspensivwirkung einen bekämpften normativen Bescheidabspruch als solchen zum Gegenstand haben muß. Das Wesen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels besteht nämlich im Aufschub der Vollstreckung des damit angefochtenen Bescheides.Diese Ansicht des Beschwerdeführers ist verfehlt, weil sich in Ansehung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach Paragraph 64, Absatz eins, AVG 1950 aus dem Gesamtzusammenhang das Erfordernis ergibt, daß diese Suspensivwirkung einen bekämpften normativen Bescheidabspruch als solchen zum Gegenstand haben muß. Das Wesen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels besteht nämlich im Aufschub der Vollstreckung des damit angefochtenen Bescheides.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es müsse ihm „die Begünstigung des § 6 VStG zugute kommen, denn Berufung zu erheben sei ausdrücklich vom Gesetz gestattet“, ist im gegebenen Zusammenhang schlechthin unverständlich. Es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung damit. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, daß der Beschwerdeführer der Aufforderung deshalb nicht entsprochen hat, weil er die ihm zur Beantwortung der Aufforderung gesetzte (dem § 103 Abs. 2 KFG im Falle der schriftlichen Aufforderung entsprechende) Frist von zwei Wochen nach Zustellung nicht eingehalten hat.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es müsse ihm „die Begünstigung des Paragraph 6, VStG zugute kommen, denn Berufung zu erheben sei ausdrücklich vom Gesetz gestattet“, ist im gegebenen Zusammenhang schlechthin unverständlich. Es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung damit. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, daß der Beschwerdeführer der Aufforderung deshalb nicht entsprochen hat, weil er die ihm zur Beantwortung der Aufforderung gesetzte (dem Paragraph 103, Absatz 2, KFG im Falle der schriftlichen Aufforderung entsprechende) Frist von zwei Wochen nach Zustellung nicht eingehalten hat.

Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 103 Abs. 2 KFG geltend macht, „weil dieser mit Art. 18 B-VG deshalb in Widerspruch steht, weil die Behörde in Verwaltungsvorschriften nicht vorgesehene Vorgangsweisen wählt und diese noch dazu einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion unterwirft, ohne daß dafür eine gesetzliche Deckung erkennbar wäre“, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, der Anregung des Beschwerdeführers zu entsprechender Antragstellung gemäßt Art. 140 Abs. 1 B-VG zu folgen. Im übrigen sei der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1988, Zlen. G 72/88 und andere, verwiesen.Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 103, Absatz 2, KFG geltend macht, „weil dieser mit Artikel 18, B-VG deshalb in Widerspruch steht, weil die Behörde in Verwaltungsvorschriften nicht vorgesehene Vorgangsweisen wählt und diese noch dazu einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion unterwirft, ohne daß dafür eine gesetzliche Deckung erkennbar wäre“, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, der Anregung des Beschwerdeführers zu entsprechender Antragstellung gemäßt Artikel 140, Absatz eins, B-VG zu folgen. Im übrigen sei der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1988, Zlen. G 72/88 und andere, verwiesen.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Wien, am 27. September 1989

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020032.X00

Im RIS seit

13.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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