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L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz MindestpflanzabständeNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsidentin Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des Mag. JG in L, vertreten durch Dr. Günter Vasicek, Rechtsanwalt in Langenlois, Holzplatz 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Februar 1989, Zl. VI/4-A-197, betreffend landwirtschaftliche Kulturflächen (mitbeteiligte Parteien 1) FW, 2) EW, beide wohnhaft L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Den mitbeteiligten Parteien F und EW, Miteigentümer der Grundstücke Nr. 636, 637 der Katastralgemeinde X, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 31. Mai 1988 die Anlage einer Christbaumkultur auf diesen landwirtschaftlich genutzten Kulturflächen unter bestimmten Auflagen gemäß §§ 1 und 2 des Niederösterreichischen Gesetzes, betreffend landwirtschaftliche Kulturflächen, LGBl. Nr. 6145-1, bewilligt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Hälfteeigentümer der mit zwei Grundstücken angrenzenden Liegenschaft EZ. 5 der Katastralgemeinde Y Berufung.Den mitbeteiligten Parteien F und EW, Miteigentümer der Grundstücke Nr. 636, 637 der Katastralgemeinde römisch zehn, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 31. Mai 1988 die Anlage einer Christbaumkultur auf diesen landwirtschaftlich genutzten Kulturflächen unter bestimmten Auflagen gemäß Paragraphen eins und 2 des Niederösterreichischen Gesetzes, betreffend landwirtschaftliche Kulturflächen, Landesgesetzblatt , Nr. 6145-1, bewilligt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Hälfteeigentümer der mit zwei Grundstücken angrenzenden Liegenschaft EZ. 5 der Katastralgemeinde Y Berufung.
Mit Bescheid vom 2. Februar 1989 bestätigte die Niederösterreichische Landesregierung diesen Bescheid mit Ergänzungen durch zusätzliche Auflagen zu Lasten der mitbeteiligten Parteien.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Berufungsbehörde habe das Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt - welches in der Folge, ebenso wie die Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Kulturflächengesetzes, wörtlich zitiert wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die befürchtete Verwendung von Spritzmitteln sei in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen; die mögliche Verwendung von Spritzmitteln stünde nicht in Widerspruch zu dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft. Vielmehr regle das Pflanzenschutzgesetz und das Chemikaliengesetz die Verwendung von Spritzmitteln. Innerhalb der Grenzen dieser Gesetze könnten Gifte verwendet werden; niemand habe darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf einen ungestörten biologischen Landbau. Die Verwendung von Giften als Spritzmittel stelle kein besonderes Problem der Christbaumkultur dar, sondern sei ein solches jeder landwirtschaftlichen Nutzung. Hätten die mitbeteiligten Parteien ihre Grundstücke als Acker verwendet - was keiner Bewilligung nach dem Kulturflächengesetz bedurft hätte -, so hätten sie im Rahmen der Aufforstung auch Spritzmittel verwenden können. Die Gefahr einer Abschwemmung sei gerade bei einer Aufforstung "bzw." bei der Anlage einer Christbaumkultur eher - dies im Vergleich zu landwirtschaftlicher Nutzung - gering; gegen eine landwirtschaftliche Nutzung hätte sich aber der Beschwerdeführer nicht wehren können. Es werde auch keineswegs eine Waldenklave in einer rein landwirtschaftlichen Flur geschaffen. Die sehr kurzfristige Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz sei durch die nachfolgende Möglichkeit des Parteiengehörs und der Berufung saniert. Dasselbe gelte hinsichtlich des Fehlens eines Lageplanes; dieses Fehlen sei übrigens nicht wesentlich, da sich die Bewilligung ohnehin auf die gesamten Grundstücke Nr. 636 und 637 und nicht etwa auf Teilflächen derselben beziehe. Ferner wurden die zusätzlichen Auflagen zu Lasten der mitbeteiligten Parteien begründet.In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Berufungsbehörde habe das Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt - welches in der Folge, ebenso wie die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 des Kulturflächengesetzes, wörtlich zitiert wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die befürchtete Verwendung von Spritzmitteln sei in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen; die mögliche Verwendung von Spritzmitteln stünde nicht in Widerspruch zu dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft. Vielmehr regle das Pflanzenschutzgesetz und das Chemikaliengesetz die Verwendung von Spritzmitteln. Innerhalb der Grenzen dieser Gesetze könnten Gifte verwendet werden; niemand habe darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf einen ungestörten biologischen Landbau. Die Verwendung von Giften als Spritzmittel stelle kein besonderes Problem der Christbaumkultur dar, sondern sei ein solches jeder landwirtschaftlichen Nutzung. Hätten die mitbeteiligten Parteien ihre Grundstücke als Acker verwendet - was keiner Bewilligung nach dem Kulturflächengesetz bedurft hätte -, so hätten sie im Rahmen der Aufforstung auch Spritzmittel verwenden können. Die Gefahr einer Abschwemmung sei gerade bei einer Aufforstung "bzw." bei der Anlage einer Christbaumkultur eher - dies im Vergleich zu landwirtschaftlicher Nutzung - gering; gegen eine landwirtschaftliche Nutzung hätte sich aber der Beschwerdeführer nicht wehren können. Es werde auch keineswegs eine Waldenklave in einer rein landwirtschaftlichen Flur geschaffen. Die sehr kurzfristige Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz sei durch die nachfolgende Möglichkeit des Parteiengehörs und der Berufung saniert. Dasselbe gelte hinsichtlich des Fehlens eines Lageplanes; dieses Fehlen sei übrigens nicht wesentlich, da sich die Bewilligung ohnehin auf die gesamten Grundstücke Nr. 636 und 637 und nicht etwa auf Teilflächen derselben beziehe. Ferner wurden die zusätzlichen Auflagen zu Lasten der mitbeteiligten Parteien begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die behauptete Nichtigkeit des Verfahrens liegt nicht vor, weil das Gesetz die kurzfristige Anberaumung einer Verhandlung - wodurch angeblich der Partei keine Vorbereitung zur Verhandlung möglich gewesen sei - nicht mit Nichtigkeit bedroht. Im übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde ausgesprochene Ansicht dahin, daß durch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung jedenfalls das Parteiengehör gewahrt wurde. Der Beschwerdeführer unterließ es auch, vorzubringen, was er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hätte, wäre ihm eine längere Vorbereitungsfrist gewährt worden. Daher kann der Verwaltungsgerichtshof die Kausalität der behaupteten Verfahrensverletzung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides (siehe § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG) nicht erkennen.Die behauptete Nichtigkeit des Verfahrens liegt nicht vor, weil das Gesetz die kurzfristige Anberaumung einer Verhandlung - wodurch angeblich der Partei keine Vorbereitung zur Verhandlung möglich gewesen sei - nicht mit Nichtigkeit bedroht. Im übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde ausgesprochene Ansicht dahin, daß durch die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung jedenfalls das Parteiengehör gewahrt wurde. Der Beschwerdeführer unterließ es auch, vorzubringen, was er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hätte, wäre ihm eine längere Vorbereitungsfrist gewährt worden. Daher kann der Verwaltungsgerichtshof die Kausalität der behaupteten Verfahrensverletzung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides (siehe Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG) nicht erkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß das hier anzuwendende oben zitierte Kulturflächengesetz keine Handhabe dafür bietet, den Einsatz chemischer Unkrautbekämpfungsmittel zu verbieten. Das in § 2 Abs. 1 leg. cit. genannte öffentliche Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft ist im Hinblick auf § 1 Abs. 1 leg. cit. aus der Sicht der Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Aufforstungsgrundstücke, Forstgärten, Forstsamenplantagen oder Christbaumkulturen zu verstehen, nicht aber dahin, in welcher technischen Weise solche nunmehr der Forstwirtschaft gewidmeten Grundstücke genutzt werden dürfen. Darüber geben die von der belangten Behörde zitierten anderen Gesetze Auskunft. Das Kulturflächengesetz bietet keine Handhabe dafür, dem Bewilligungswerber eine bestimmte Art der Unkraut- und Grasbekämpfung aufzutragen.Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß das hier anzuwendende oben zitierte Kulturflächengesetz keine Handhabe dafür bietet, den Einsatz chemischer Unkrautbekämpfungsmittel zu verbieten. Das in Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. genannte öffentliche Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft ist im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. aus der Sicht der Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Aufforstungsgrundstücke, Forstgärten, Forstsamenplantagen oder Christbaumkulturen zu verstehen, nicht aber dahin, in welcher technischen Weise solche nunmehr der Forstwirtschaft gewidmeten Grundstücke genutzt werden dürfen. Darüber geben die von der belangten Behörde zitierten anderen Gesetze Auskunft. Das Kulturflächengesetz bietet keine Handhabe dafür, dem Bewilligungswerber eine bestimmte Art der Unkraut- und Grasbekämpfung aufzutragen.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt , Nr. 206.
Wien, am 29. September 1989
Schlagworte
Parteiengehör Rechtsmittelverfahren ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180051.Y00Im RIS seit
12.05.2005Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015