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L03008 Landtagswahl Vorarlberg;Norm
B-VG Art117 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, in der Beschwerdesache des Dr. HW, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 1. August 1989, Zl. I- 11/Nüz/4/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer führt in der vorliegenden Beschwerde aus, er habe seit 1977 an der oben angegebenen Adresse seinen ordentlichen Wohnsitz. Am 28. Jänner 1987 habe er in Bludenz einen weiteren ordentlichen Wohnsitz begründet. Am 30. Dezember 1988 habe der Bürgermeister der Gemeinde N dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß "auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ein Ausscheidungsverfahren aus der Wählerkartei in die Wege geleitet werde". Hiezu habe sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Jänner 1989 geäußert. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde N vom 16. März 1989 sei ihm folgendes mitgeteilt worden:
"Gemäß § 12 des Wählerkarteigesetzes LGBl. Nr. 61/1968 werden Sie von Amts wegen mit Wirkung vom 15.3.1989 aus der Wählerkartei"Gemäß Paragraph 12, des Wählerkarteigesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1968, werden Sie von Amts wegen mit Wirkung vom 15.3.1989 aus der Wählerkartei
der Gemeinde N ausgeschieden. ... (Es folgte eine Begründung) ...
Wir bringen Ihnen dies mit dem Hinweis zur Kenntnis, daß Ihnen gemäß § 8 des Wählerkarteigesetzes die Möglichkeit offensteht, gegen die Streichung aus der Wählerkartei der Gemeinde Einspruch zu erheben."Wir bringen Ihnen dies mit dem Hinweis zur Kenntnis, daß Ihnen gemäß Paragraph 8, des Wählerkarteigesetzes die Möglichkeit offensteht, gegen die Streichung aus der Wählerkartei der Gemeinde Einspruch zu erheben."
Gegen dieses Schreiben, das der Beschwerdeführer als Bescheid wertete, erhob er Berufung. Die Gemeindevertretung wies mit Bescheid vom 30. Juni 1989 die Berufung als unzulässig zurück. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß das angefochtene Schreiben des Bürgermeisters nicht als Bescheid zu qualifizieren sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die Aufsichtsbehörde.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 1. August 1989 wurde gemäß § 83 Abs. 7 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid der Gemeindevertretung bestätigt.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 1. August 1989 wurde gemäß Paragraph 83, Absatz 7, des Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid der Gemeindevertretung bestätigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im gesetzlich gewährleisteten Recht auf meritorische Erledigung seiner Berufung vom 3. April 1989 verletzt.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Vorarlberger Gesetzes über die Wahl- und Stimmberechtigtenkartei (Wählerkarteigesetz), wiederverlautbart durch Verordnung LGBl. Nr. 57/1987, hat die Gemeinde die Wahl- und Stimmberechtigten ihres Gebietes für Wahlen zum Landtag und für Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach der Landesverfassung sowie die Bürger (§ 8 des Gemeindegesetzes) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer Wählerkartei zu erfassen. Gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. hat die Gemeinde alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerkartei zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerkartei durchzuführen. Hiebei hat sie Umstände, die auch in der Wählerkartei einer anderen Gemeinde des Landes zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist, wenn ein Wahl- und Stimmberechtigter aus der Wählerkartei wegen Verlustes des Wahlrechtes, außer dem Fall der Wohnsitzverlegung, ausgeschieden wird, er hievon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Ausscheidung zu verständigen. Gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. ist zur Vollziehung der nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegenden Aufgaben der Bürgermeister zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Vorarlberger Gesetzes über die Wahl- und Stimmberechtigtenkartei (Wählerkarteigesetz), wiederverlautbart durch Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1987,, hat die Gemeinde die Wahl- und Stimmberechtigten ihres Gebietes für Wahlen zum Landtag und für Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach der Landesverfassung sowie die Bürger (Paragraph 8, des Gemeindegesetzes) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer Wählerkartei zu erfassen. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. hat die Gemeinde alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerkartei zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerkartei durchzuführen. Hiebei hat sie Umstände, die auch in der Wählerkartei einer anderen Gemeinde des Landes zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist, wenn ein Wahl- und Stimmberechtigter aus der Wählerkartei wegen Verlustes des Wahlrechtes, außer dem Fall der Wohnsitzverlegung, ausgeschieden wird, er hievon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Ausscheidung zu verständigen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. ist zur Vollziehung der nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegenden Aufgaben der Bürgermeister zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Mit der Erledigung des Bürgermeisters von N vom 16. März 1989 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 15. März 1989 aus der Wählerkartei der Gemeinde N ausgeschieden. Die Ausscheidung (Streichung) eines Stimmberechtigten aus der Wählerkartei berührt das durch Art. 117 Abs. 2 in Verbindungmit Art. 26 B-VG gewährleistete Wahlrecht, weil der Ausgeschiedene nicht mehr Stimmberechtigter ist und dies somit die Unmöglichkeit der Wahlrechtsausübung in der Gemeinde bedeutet.Mit der Erledigung des Bürgermeisters von N vom 16. März 1989 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 15. März 1989 aus der Wählerkartei der Gemeinde N ausgeschieden. Die Ausscheidung (Streichung) eines Stimmberechtigten aus der Wählerkartei berührt das durch Artikel 117, Absatz 2, in Verbindungmit Artikel 26, B-VG gewährleistete Wahlrecht, weil der Ausgeschiedene nicht mehr Stimmberechtigter ist und dies somit die Unmöglichkeit der Wahlrechtsausübung in der Gemeinde bedeutet.
Zur Entscheidung über Beschwerden damit ist nach Art. 144 B-VG die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes auch dann gegeben, wenn es sich nur um formale Fragen, wie hier, ob es sich bei der Durchführung der Änderung der Wahlkartei und der hierüber erfolgten Benachrichtigung um einen Bescheid handelt oder nicht; dies erkennt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1976, Slg. Nr. 7766/76, vom 3. Dezember 1965, Slg. 5148, vom 26. November 1970, Slg. Nr. 6303 und vom 14. März 1973, Slg. Nr. 7017). Das Recht auf Sachentscheidung, nicht aus der Wählerkartei ausgeschieden zu werden, hat keinen selbständigen Charakter, sondern leitet sich nur durch Abspaltung aus dem Wahlrecht her. Daraus folgt, daß die behauptete gesetzwidrige Ausscheidung aus der Wählerkartei eines Wahlberechtigten eine Verweigerung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechtes darstellt (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 9. April 1980, Zl. 721/80, und vom 14. Dezember 1983, Zl. 83/01/0461), weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Zur Entscheidung über Beschwerden damit ist nach Artikel 144, B-VG die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes auch dann gegeben, wenn es sich nur um formale Fragen, wie hier, ob es sich bei der Durchführung der Änderung der Wahlkartei und der hierüber erfolgten Benachrichtigung um einen Bescheid handelt oder nicht; dies erkennt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche , Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1976, Slg. Nr. 7766/76, vom 3. Dezember 1965, Slg. 5148, vom 26. November 1970, Slg. Nr. 6303 und vom 14. März 1973, Slg. Nr. 7017). Das Recht auf Sachentscheidung, nicht aus der Wählerkartei ausgeschieden zu werden, hat keinen selbständigen Charakter, sondern leitet sich nur durch Abspaltung aus dem Wahlrecht her. Daraus folgt, daß die behauptete gesetzwidrige Ausscheidung aus der Wählerkartei eines Wahlberechtigten eine Verweigerung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechtes darstellt vergleiche , auch die hg. Beschlüsse vom 9. April 1980, Zl. 721/80, und vom 14. Dezember 1983, Zl. 83/01/0461), weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 4. Oktober 1989
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Anfechtung von Wahlen B-VG Art141European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010344.X00Im RIS seit
06.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017