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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §63 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des A K in M, vertreten durch Dr. Bruno Binder und Dr. Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. April 1989, Zl. 245.701/3-II/9/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. Dezember 1988 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er folgendes ausführte:
„In offener Frist erhebe ich gegen den oa. Bescheid Berufung. Die ausführliche Begründung meiner Berufung werde ich nachträglich einreichen. Ich bitte um Ihre Kenntnisnahme.“
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid der Behörde erster Instanz sei vom Beschwerdeführer am 18. Jänner 1989 übernommen worden. Die dagegen eingebrachte Berufung vom 27. Jänner 1989 sei nicht begründet worden. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, daß er die Begründung nachträglich einreichen würde. Am 7. März 1989 sei dies geschehen. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung einer Begründung wäre der 1. Februar 1989 gewesen. Da die gegenständliche Berufung erst am 7. März vollständig eingebracht worden sei, sei sie als verspätet zurückzuweisen gewesen.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als verspätet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid der Behörde erster Instanz sei vom Beschwerdeführer am 18. Jänner 1989 übernommen worden. Die dagegen eingebrachte Berufung vom 27. Jänner 1989 sei nicht begründet worden. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, daß er die Begründung nachträglich einreichen würde. Am 7. März 1989 sei dies geschehen. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung einer Begründung wäre der 1. Februar 1989 gewesen. Da die gegenständliche Berufung erst am 7. März vollständig eingebracht worden sei, sei sie als verspätet zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 21. Juni 1989, B 667/89, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem ihm gesetzlich gewährleisteten Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und in der gesetzmäßigen Behandlung seiner Berufung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Entgegen den Beschwerdeausführungen hat nicht nach der „höchstgerichtlichen Rechtsprechung“ die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten, sondern nach dem Gesetz. Schon deshalb ist die Nachtragung der Begründung außerhalb der Berufungsfrist ausgeschlossen und kann die Berufung nicht nach § 13 Abs. 3 AVG verbessert werden. Die Wortfolgen „ich erhebe Berufung“ und „die ausführliche Begründung werde ich nachträglich einreichen“ sind eine Berufungsanmeldung. Nach dem Willen des Gesetzgebers bilden aber Berufungsanmeldung und Berufungsbegründung eine Einheit, nämlich die Berufung. Da ein begründeter Berufungsantrag einen wesentlichen Bestandteil der Berufung bildet, ohne den eine dem Gesetz entsprechende Berufung nicht vorliegt, ist, wenn der begründete Antrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragen wird, die Berufung verspätet (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 6. März 1984, Zl. 83/04/0310). Schon deshalb ist - der Beschwerdeführer behauptet nicht eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung erhalten zu haben - die nachgetragene Begründung verspätet.Entgegen den Beschwerdeausführungen hat nicht nach der „höchstgerichtlichen Rechtsprechung“ die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten, sondern nach dem Gesetz. Schon deshalb ist die Nachtragung der Begründung außerhalb der Berufungsfrist ausgeschlossen und kann die Berufung nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbessert werden. Die Wortfolgen „ich erhebe Berufung“ und „die ausführliche Begründung werde ich nachträglich einreichen“ sind eine Berufungsanmeldung. Nach dem Willen des Gesetzgebers bilden aber Berufungsanmeldung und Berufungsbegründung eine Einheit, nämlich die Berufung. Da ein begründeter Berufungsantrag einen wesentlichen Bestandteil der Berufung bildet, ohne den eine dem Gesetz entsprechende Berufung nicht vorliegt, ist, wenn der begründete Antrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragen wird, die Berufung verspätet vergleiche auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 6. März 1984, Zl. 83/04/0310). Schon deshalb ist - der Beschwerdeführer behauptet nicht eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung erhalten zu haben - die nachgetragene Begründung verspätet.
Die belangte Behörde hat demnach nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Berufung als verspätet zurückgewiesen hat.
Da schon dem Beschwerdeinhalt zu entnehmen ist, daß die behauptete Rechtsverletzung der nicht ordnungsgemäßen Behandlung der Berufung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da schon dem Beschwerdeinhalt zu entnehmen ist, daß die behauptete Rechtsverletzung der nicht ordnungsgemäßen Behandlung der Berufung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, war es entbehrlich, über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.
Wien, am 4. Oktober 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010252.X00Im RIS seit
13.11.2006Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026