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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
ABGB §1175Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N K in F, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 21. Juli 1987, Zl. III 1-5/96/87, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N K in F, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 21. Juli 1987, Zl. römisch drei 1-5/96/87, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Mai 1987 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache mit der Begründung zurück, dem Beschwerdeführer sei schon mit Bescheid vom 21. Oktober 1986 die Erteilung eines Sichtvermerkes versagt worden, eine Änderung des Sachverhaltes sei demgegenüber nicht eingetreten.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Mai 1987 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 wegen entschiedener Sache mit der Begründung zurück, dem Beschwerdeführer sei schon mit Bescheid vom 21. Oktober 1986 die Erteilung eines Sichtvermerkes versagt worden, eine Änderung des Sachverhaltes sei demgegenüber nicht eingetreten.
Die Erteilung des Sichtvermerkes sei seinerzeit mangels eines vorgelegten Gesellschaftsvertrages bzw. wegen Nichtvorliegens einer Beschäftigungsbewilligung versagt worden. Das jetzt vom Beschwerdeführer behauptete Innenverhältnis der Gesellschaft, welches nur eine vorübergehende Lösung darstellen solle, stelle keine Änderung des Sachverhaltes dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf eine materiell-rechtliche Entscheidung (Sachentscheidung) verletzt, bei richtiger Würdigung der Tatsachen- und Rechtslage hätte seinem Sichtvermerksantrag stattgegeben werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Auszugehen ist zunächst davon, daß der Beschwerdeführer in seinem ersten Sichtvermerksantrag vom 10. Jänner 1986 unter anderem folgendes vorgebracht hat:
Seine Brüder H und A sowie deren Ehegattinnen K und H seien je zu einem Viertel Gesellschafter der „K Gesellschaft m.b.H.“ in F. Die Gesellschafter beabsichtigten den Beschwerdeführer vorerst einzulernen und ihn dann in die Gesellschaft als Gesellschafter aufzunehmen.
Die belangte Behörde hat dazu in ihrem abweislichen Bescheid vom 21. Oktober 1986 im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß eine Sichtvermerkserteilung bei Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages bei einer Beteiligung von 50 % sowie einem Stammkapital von S 500.000,-- möglich sei. Ein Gesellschaftsvertrag sei aber nicht vorgelegt worden.
Eine gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. März 1987, Zl. 86/01/0272, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darin zum Ausdruck gebracht, es könne der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Falle des Beschwerdeführers angesichts des Fehlens von näheren Darlegungen, in welcher Weise und für welche qualitative Entscheidungen ein besonderes Abstimmungsquorum in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen (und damit dem Beschwerdeführer im Wege einer Sperrminorität ein besonderer Einfluß auf die GmbH gegeben) werden sollte, auf dem Erfordernis einer 50 %-igen Beteiligung des Beschwerdeführers an der GmbH beharre. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in diesem Zusammenhang wörtlich: „Vor allem ins Gewicht fallend ist aber, daß der Beschwerdeführer tatsächlich nicht an einer Gesellschaft beteiligt ist bzw. keinen Nachweis für eine solche Beteiligung erbracht hat.“
In seinem zweiten, jetzt in Rede stehenden Sichtvermerksantrag vom 20. Mai 1987 behauptet der Beschwerdeführer u.a., er sei wegen des über seinen Bruder H verhängten Aufenthaltsverbotes (um den Ausgang des Verfahrens abzuwarten und um einer geplanten Umstrukturierung der GmbH nicht vorzugreifen) vorläufig im Innenverhältnis an der Gesellschaft derart beteiligt worden, daß ihm maßgeblicher Einfluß auf die Gesellschaft eingeräumt worden sei. Er könne seinen Lebensunterhalt aus den wirtschaftlichen Erträgnissen der GmbH angemessen abdecken.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt eine Änderung des Sachverhaltes dann die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung, wenn diese Änderung den Schluß zuläßt, daß nunmehr bei Bedachtnahme auf die seinerzeit als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. dazu die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I unter ENr. 35 zu § 68 AVG referierte hg. Judikatur).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt eine Änderung des Sachverhaltes dann die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung, wenn diese Änderung den Schluß zuläßt, daß nunmehr bei Bedachtnahme auf die seinerzeit als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche , dazu die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins unter ENr. 35 zu Paragraph 68, AVG referierte hg. Judikatur).
Eine Beteiligung im Innenverhältnis ist nach herrschender Lehre und Praxis im österreichischen Recht entweder im Wege einer sogenannten stillen Beteiligung gemäß §§ 335 ff HGB oder einer sogenannten Unterbeteiligung möglich (vgl. z.B. Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes4 33); letztere ist ein Fall einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (Kastner, a.a.O., 33 und 48; Straube in Straube, Kommentar zum HGB Rz. 36 zu Art. 7 Nr. 22 EVHGB). Sowohl stille Beteiligungen als auch Unterbeteiligungen sind einerseits an Gesellschaften m.b.H. aber andererseits auch an Geschäftsanteilen eines Gesellschafters einer Gesellschaft m.b.H. zulässig (Kastner, a.a.O., 132 und 263 bzw. Straube, a.a.O., Rz. 26 bis 29).Eine Beteiligung im Innenverhältnis ist nach herrschender Lehre und Praxis im österreichischen Recht entweder im Wege einer sogenannten stillen Beteiligung gemäß Paragraphen 335, ff HGB oder einer sogenannten Unterbeteiligung möglich vergleiche , z.B. Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes4 33); letztere ist ein Fall einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (Kastner, a.a.O., 33 und 48; Straube in Straube, Kommentar zum HGB Rz. 36 zu Artikel 7, Nr. 22 EVHGB). Sowohl stille Beteiligungen als auch Unterbeteiligungen sind einerseits an Gesellschaften m.b.H. aber andererseits auch an Geschäftsanteilen eines Gesellschafters einer Gesellschaft m.b.H. zulässig (Kastner, a.a.O., 132 und 263 bzw. Straube, a.a.O., Rz. 26 bis 29).
Bei Beachtung dieser Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der oben referierten Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es im Falle des Beschwerdeführers entscheidend darauf ankommt, ob er an einer Gesellschaft tatsächlich und maßgeblich beteiligt ist, zeigt sich, daß der vom Beschwerdeführer in seinem zweiten Sichtvermerksantrag behauptete Sachverhalt ein solcher ist, der eine andere Beurteilung als im Bescheid vom 21. Oktober 1986 jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen läßt.
Die belangte Behörde hätte sich daher mit dem Sichtvermerksantrag vom 20. Mai 1987 meritorisch befassen und prüfen müssen, ob die behauptete Beteiligung an Innenverhältnis tatsächlich gegeben und bejahendenfalls von welcher Qualität sie ist. Sie hat durch die rechtsirrige Annahme, es liege das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache vor, ihren Bescheid mit der von der Beschwerde behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muß. Auf die übrigen Beschwerdeargumente brauchte daher nicht weiter eingegangen zu werden.Die belangte Behörde hätte sich daher mit dem Sichtvermerksantrag vom 20. Mai 1987 meritorisch befassen und prüfen müssen, ob die behauptete Beteiligung an Innenverhältnis tatsächlich gegeben und bejahendenfalls von welcher Qualität sie ist. Sie hat durch die rechtsirrige Annahme, es liege das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache vor, ihren Bescheid mit der von der Beschwerde behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zu seiner Aufhebung führen muß. Auf die übrigen Beschwerdeargumente brauchte daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt , Nr. 206.
Wien, am 11. Oktober 1989
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010075.X00Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026