Index
StVONorm
AVG §13aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Honsig-Erlenburg, über die Beschwerde des RK in W, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien I, Reichsratsstraße 11/5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. März 1989, Zl. MA 70-10/498/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Honsig-Erlenburg, über die Beschwerde des RK in W, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Reichsratsstraße 11/5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. März 1989, Zl. MA 70-10/498/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. März 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 17. Oktober 1988 um 19.20 Uhr in Wien IV, Getreidemarkt - Rechte Wienzeile mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe, indem er nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe, sondern in die Kreuzung eingefahren sei.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. März 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 17. Oktober 1988 um 19.20 Uhr in Wien römisch vier, Getreidemarkt - Rechte Wienzeile mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe, indem er nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe, sondern in die Kreuzung eingefahren sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat und bekämpft damit (ausschließlich) die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese unterliegt aber nur einer eingeschränkten Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend ermittelt worden ist und ob die im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, während ihre Richtigkeit einer Überprüfung nicht zugänglich ist (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Auf dem Boden dieser Rechtslage hält der angefochtene Bescheid einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit stand.Der Beschwerdeführer bestreitet die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat und bekämpft damit (ausschließlich) die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese unterliegt aber nur einer eingeschränkten Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend ermittelt worden ist und ob die im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, während ihre Richtigkeit einer Überprüfung nicht zugänglich ist vergleiche , u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Auf dem Boden dieser Rechtslage hält der angefochtene Bescheid einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit stand.
Die belangte Behörde ist den Angaben des Meldungslegers, die dieser auf Grund eigener Wahrnehmungen gemacht hat und die zur Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei bei Grünlicht vom Getreidemarkt kommend nach links in die Rechte Wienzeile eingebogen und habe dann verkehrsbedingt auf der Kreuzung anhalten müssen, im Widerspruch stehen, gefolgt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die (am 23. November 1988 erfolgte) Zeugenvernehmung des Meldungslegers habe nicht den im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1978, Slg. Nr. 9602/A, dargelegten Erfordernissen entsprochen, ist unberechtigt, hat doch der Zeuge nicht nur erklärt, den Inhalt der Anzeige zu seiner „heutigen Zeugenaussage“ zu erheben, sondern auch deren Richtigkeit bestätigt und darüber hinaus den von ihm beobachteten Vorfall näher, als dies in der Anzeige der Fall war, geschildert. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den von der belangten Behörde angeführten Gründen, auf Grund derer sie diesen Angaben des Meldungslegers mehr Glauben geschenkt hat als jenen des Beschwerdeführers, nicht um „inhaltslose Floskeln“, sondern betrafen die Hinweise auf den Diensteid des Meldungslegers, der (im Gegensatz zum Beschwerdeführer, auch wenn dieser ein „Gelöbnis“ abgelegt haben sollte) in Ausübung seines Dienstes war und hiebei seine Dienstpflichten zu erfüllen hatte, auf seine damit und im Hinblick auf seine verfahrensrechtliche Stellung im Falle unrichtiger Angaben verbundenen Sanktionen und darauf, daß kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen, objektive Umstände, die bei der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden durften und nicht als unschlüssig erkannt werden können. Der Auffassung der belangten Behörde, die Angaben des Meldungslegers seien „klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar“, vermochte der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges entgegenzuhalten. Dies trifft insbesondere auch hinsichtlich des zur Tatzeit am Tatort herrschenden Verkehrsaufkommens zu. Auf Grund dessen hätte der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung schon bei der davorliegenden Kreuzung mit der Linken Wienzeile (infolge der Ampelschaltung, sodaß er bei Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers dort ebenfalls schon bei Rotlicht eingefahren wäre) mit anderen Fahrzeugen kollidieren müssen. Er sei auch zugleich mit mehreren anderen Fahrzeugen in die gegenständliche Kreuzung eingefahren, und zwar so, daß der Meldungsleger von seinem Standort aus auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers gar keine freie Sicht gehabt habe, und er habe wegen eines Verkehrsstaus anhalten müssen (wodurch nach Meinung des Beschwerdeführers beim Meldungsleger der Eindruck entstanden sei, daß das Rotlicht mißachtet worden sei). Es kommt einzig und allein auf die damals bestehenden Verkehrsverhältnisse an und es kann nicht gesagt werden, daß bei Bedachtnahme auf die dort übliche Verkehrssituation die gegenteiligen Angaben des Meldungslegers als unwahrscheinlich anzusehen sind, dies auch nicht im Hinblick auf die Tatzeit, die bereits geraume Zeit nach Geschäftsschluß gelegen ist. Mag auch „die Amtshandlung sehr emotional geführt“ worden sein und sich der Beschwerdeführer „weitere Schritte gegen den Sicherheitswachebeamten vorbehalten“ haben müssen, so rechtfertigt dies nicht die Schlußfolgerung, daß der Meldungsleger unwahre Angaben gemacht habe, wurde doch der Beschwerdeführer von ihm schon vorher wegen seines Fehlverhaltens angehalten und deswegen zur Rede gestellt. Wenn der Beschwerdeführer meint, daß (jedenfalls) auch seine Angaben „klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar“ seien, so übersieht er die schon eingangs erwähnte eingeschränkte Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes. Daß der Meldungsleger bei seinen Wahrnehmungen einem Irrtum unterlegen wäre, konnte der Beschwerdeführer nicht hinreichend dartun.
Den Angaben des Meldungslegers, der sich mit einem Streifenwagen „auf der rechten Fahrbahnseite“ der Rechten Wienzeile befunden hat, ist wohl zu entnehmen, daß er das in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers aufleuchtende Rotlicht der an dieser Kreuzung vorhandenen Verkehrslichtsignalanlage nicht unmittelbar gesehen, sondern auf Grund der ihm bekannten Ampelschaltung darauf geschlossen hat. Anläßlich seiner Zeugenvernehmung hat er nämlich erklärt, daß für seine Fahrtrichtung Rotlicht und „für den Autobus“ (womit nur jener der Linie 59A, von der Rechten Wienzeile kommend, gemeint sein kann) Grünlicht gewesen sei, „nach dem Autobussignal“ die Rechte Wienzeile (gemeint: für den übrigen Verkehr) „Grünlicht bekommt“ und die Ampel so geschaltet sei, „daß sobald der Getreidemarkt auf Rotlicht geschaltet ist, der Autobus Grünlicht bekommt“. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, daß im maßgeblichen Zeitpunkt „der Autobus“ Grünlicht hatte, sodaß die Ampel für den Beschwerdeführer bereits Rotlicht zeigte. Der Beschwerdeführer ist aber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren dieser Aussage des Meldungslegers nie dezidiert entgegengetreten. Er hat lediglich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13. Jänner 1989 „zur Überprüfung der Richtigkeit meiner Behauptungen“ hinsichtlich der „Problematik dieser Kreuzung“ in Ansehung dort entstehender Verkehrsstaus, sowie der Umstände, daß „die VLSA Getreidemarkt/Linke Wienzeile und Getreidemarkt/Rechte Wienzeile fallweise, je nach Umlaufzeit, koordiniert geschaltet sind“, weshalb er bei Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers „bereits bei der Kreuzung Linke Wienzeile/Getreidemarkt bei Rotlicht eingefahren wäre“, und daß es „bei realistischer Schätzung der Geschwindigkeit in der Abendverkehrsspitze unweigerlich bedeuten würde, daß mein von dem SWB behauptetes Einfahren bei Rotlicht in die Kreuzung Getreidemarkt/Rechte Wienzeile zweifelsohne zu einer Kollision mit dem Fahrzeugstrom aus der Rechten Wienzeile geführt hätte“, „die Vornahme eines Lokalaugenscheines (auch unter Teilnahme des anzeigelegenden SWB) mit einem Amtssachverständigen des Magistrates der Stadt Wien/MA 46“ sowie am 7. März 1989 niederschriftlich „zu meiner Berufung die Durchführung eines Lokalaugenscheines zur Feststellung der tatsächl. Verkehrssituation“ beantragt. Die belangte Behörde hatte mangels konkreter, im Widerspruch zu den Angaben des Meldungslegers stehender Behauptungen des Beschwerdeführers in Ansehung des ausschlaggebenden Umstandes, daß bei Einfahren des Beschwerdeführers in die Kreuzung die Ampel (nur) für (aus der Rechten Wienzeile kommende) Autobusse Grünlicht zeigte und demnach auf Grund der Ampelschaltung die Ampel für den Beschwerdeführer (bereits) Rotlicht aufweisen mußte, keine Veranlassung, weitere Ermittlungen in dieser Richtung, und zwar weder in Entsprechung der vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge noch etwa durch Einholung des betreffenden Ampelphasenplanes, durchzuführen. Dem Beschwerdeführer wurde nach der Aktenlage hinreichend Gelegenheit gegeben, zu dem vorliegenden Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen und seine rechtlichen Interessen zu wahren; ein Rechtsanspruch auf persönliche Vernehmung des Beschuldigten besteht nicht. Seine auf § 13a AVG 1950 gestützte Ansicht, „die Behörde wäre sogar verpflichtet gewesen“, ihn (der im Verwaltungsstrafverfahren nicht vertreten war) „zur Stellung von geeigneten Beweisanträgen ...... anzuleiten“ ist verfehlt, weil es Sache des Beschwerdeführers war, von sich aus ein entsprechendes, seiner Entlastung dienendes Vorbringen zu erstatten, und sich die Belehrungspflicht der Behörde darauf nicht erstreckt. Nur bei Vorliegen eines solchen Vorbringens wäre die Behörde (auch von Amts wegen) verpflichtet gewesen, weitere mögliche Beweise zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers über die bestehende Ampelschaltung an der gegenständlichen Kreuzung aufzunehmen. Durch die Behauptung des Beschwerdeführers über das besonders starke Verkehrsaufkommen zur Tatzeit (mit den von ihm daraus gezogenen Schlußfolgerungen) konnten diese Angaben nicht entkräftet werden; ob im übrigen die Ampel bei der vorangehenden Kreuzung, als der Beschwerdeführer in diese eingefahren ist, auch schon auf Rotlicht geschaltet war, ist bei Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles ohne Bedeutung. Daß der in der Anzeige für die Richtigkeit ihres Inhaltes als Beweismittel genannte weitere Polizeibeamte im Falle seiner Vernehmung eine gegenteilige, den Beschwerdeführer entlastende Aussage machen werde, war für die belangte Behörde nicht erkennbar, sodaß darin, daß eine (vom Beschwerdeführer nicht beantragte) Vernehmung dieses Zeugen unterblieben ist, eine relevante Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht erblickt werden kann.Den Angaben des Meldungslegers, der sich mit einem Streifenwagen „auf der rechten Fahrbahnseite“ der Rechten Wienzeile befunden hat, ist wohl zu entnehmen, daß er das in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers aufleuchtende Rotlicht der an dieser Kreuzung vorhandenen Verkehrslichtsignalanlage nicht unmittelbar gesehen, sondern auf Grund der ihm bekannten Ampelschaltung darauf geschlossen hat. Anläßlich seiner Zeugenvernehmung hat er nämlich erklärt, daß für seine Fahrtrichtung Rotlicht und „für den Autobus“ (womit nur jener der Linie 59A, von der Rechten Wienzeile kommend, gemeint sein kann) Grünlicht gewesen sei, „nach dem Autobussignal“ die Rechte Wienzeile (gemeint: für den übrigen Verkehr) „Grünlicht bekommt“ und die Ampel so geschaltet sei, „daß sobald der Getreidemarkt auf Rotlicht geschaltet ist, der Autobus Grünlicht bekommt“. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, daß im maßgeblichen Zeitpunkt „der Autobus“ Grünlicht hatte, sodaß die Ampel für den Beschwerdeführer bereits Rotlicht zeigte. Der Beschwerdeführer ist aber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren dieser Aussage des Meldungslegers nie dezidiert entgegengetreten. Er hat lediglich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13. Jänner 1989 „zur Überprüfung der Richtigkeit meiner Behauptungen“ hinsichtlich der „Problematik dieser Kreuzung“ in Ansehung dort entstehender Verkehrsstaus, sowie der Umstände, daß „die VLSA Getreidemarkt/Linke Wienzeile und Getreidemarkt/Rechte Wienzeile fallweise, je nach Umlaufzeit, koordiniert geschaltet sind“, weshalb er bei Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers „bereits bei der Kreuzung Linke Wienzeile/Getreidemarkt bei Rotlicht eingefahren wäre“, und daß es „bei realistischer Schätzung der Geschwindigkeit in der Abendverkehrsspitze unweigerlich bedeuten würde, daß mein von dem SWB behauptetes Einfahren bei Rotlicht in die Kreuzung Getreidemarkt/Rechte Wienzeile zweifelsohne zu einer Kollision mit dem Fahrzeugstrom aus der Rechten Wienzeile geführt hätte“, „die Vornahme eines Lokalaugenscheines (auch unter Teilnahme des anzeigelegenden SWB) mit einem Amtssachverständigen des Magistrates der Stadt Wien/MA 46“ sowie am 7. März 1989 niederschriftlich „zu meiner Berufung die Durchführung eines Lokalaugenscheines zur Feststellung der tatsächl. Verkehrssituation“ beantragt. Die belangte Behörde hatte mangels konkreter, im Widerspruch zu den Angaben des Meldungslegers stehender Behauptungen des Beschwerdeführers in Ansehung des ausschlaggebenden Umstandes, daß bei Einfahren des Beschwerdeführers in die Kreuzung die Ampel (nur) für (aus der Rechten Wienzeile kommende) Autobusse Grünlicht zeigte und demnach auf Grund der Ampelschaltung die Ampel für den Beschwerdeführer (bereits) Rotlicht aufweisen mußte, keine Veranlassung, weitere Ermittlungen in dieser Richtung, und zwar weder in Entsprechung der vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge noch etwa durch Einholung des betreffenden Ampelphasenplanes, durchzuführen. Dem Beschwerdeführer wurde nach der Aktenlage hinreichend Gelegenheit gegeben, zu dem vorliegenden Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen und seine rechtlichen Interessen zu wahren; ein Rechtsanspruch auf persönliche Vernehmung des Beschuldigten besteht nicht. Seine auf Paragraph 13 a, AVG 1950 gestützte Ansicht, „die Behörde wäre sogar verpflichtet gewesen“, ihn (der im Verwaltungsstrafverfahren nicht vertreten war) „zur Stellung von geeigneten Beweisanträgen ...... anzuleiten“ ist verfehlt, weil es Sache des Beschwerdeführers war, von sich aus ein entsprechendes, seiner Entlastung dienendes Vorbringen zu erstatten, und sich die Belehrungspflicht der Behörde darauf nicht erstreckt. Nur bei Vorliegen eines solchen Vorbringens wäre die Behörde (auch von Amts wegen) verpflichtet gewesen, weitere mögliche Beweise zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers über die bestehende Ampelschaltung an der gegenständlichen Kreuzung aufzunehmen. Durch die Behauptung des Beschwerdeführers über das besonders starke Verkehrsaufkommen zur Tatzeit (mit den von ihm daraus gezogenen Schlußfolgerungen) konnten diese Angaben nicht entkräftet werden; ob im übrigen die Ampel bei der vorangehenden Kreuzung, als der Beschwerdeführer in diese eingefahren ist, auch schon auf Rotlicht geschaltet war, ist bei Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles ohne Bedeutung. Daß der in der Anzeige für die Richtigkeit ihres Inhaltes als Beweismittel genannte weitere Polizeibeamte im Falle seiner Vernehmung eine gegenteilige, den Beschwerdeführer entlastende Aussage machen werde, war für die belangte Behörde nicht erkennbar, sodaß darin, daß eine (vom Beschwerdeführer nicht beantragte) Vernehmung dieses Zeugen unterblieben ist, eine relevante Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht erblickt werden kann.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer „allenfalls“ beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.Von der vom Beschwerdeführer „allenfalls“ beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 18. Oktober 1989
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweise Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020087.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023