RS Vwgh 1989/10/20 AW 89/02/0035

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Veröffentlicht am 20.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §14;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 89/18/0010 B 19. April 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 -

Der ASt ist dem Gebot zur Konkretisierung des Antrages hins der verhängten Geldstrafe (S 8.000,--) nicht ausreichend nachgekommen. Dazu kommt, dass die Behörde auf Ansuchen bei Vorliegen triftiger Gründe die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilzahlungen gestatten kann (§ 54 b Abs 3 VStG 1950) und überdies Geldstrafen gem § 14 VStG 1950 nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch weder der notdürftige Unterhalt des Verurteilten und der Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet wird. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.Der ASt ist dem Gebot zur Konkretisierung des Antrages hins der verhängten Geldstrafe (S 8.000,--) nicht ausreichend nachgekommen. Dazu kommt, dass die Behörde auf Ansuchen bei Vorliegen triftiger Gründe die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilzahlungen gestatten kann (Paragraph 54, b Absatz 3, VStG 1950) und überdies Geldstrafen gem Paragraph 14, VStG 1950 nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch weder der notdürftige Unterhalt des Verurteilten und der Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet wird. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Straßenpolizei Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:AW1989020035.A01

Im RIS seit

12.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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