Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des Dkfm. JF in W, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien IV, Schwarzenbergplatz 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. September 1988, Zl. III/1-27.647/2- 88, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des Dkfm. JF in W, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Schwarzenbergplatz 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. September 1988, Zl. III/1-27.647/2- 88, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 23. September 1987 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 in Zusammenhalt mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juli 1973, Zl. III/1-13.803/14-1973, schuldig erkannt und wurden gemäß § 137 WRG 1959 über ihn zwei Geldstrafen von jeMit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 23. September 1987 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 in Zusammenhalt mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juli 1973, Zl. III/1-13.803/14-1973, schuldig erkannt und wurden gemäß Paragraph 137, WRG 1959 über ihn zwei Geldstrafen von je
S 20.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarreststrafen von je vier Wochen) verhängt, weil er als Verantwortlicher der Dkfm. JF KG im Bereich der Mülldeponie auf dem Grundstück 514/1 KG T entgegen der mit dem eben bezeichneten Bescheid aus 1973 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung,
a) wie am 11. März 1987 von der Wasserrechtsbehörde festgestellt worden sei, aus der Papierfabrik NN, Steiermark, stammende (aus Abfällen der Zellulosefaserfabrikation mit der Schlüsselnummer 18405, Schlamm aus der Abwasserreinigung der Zellstoff- und Papierindustrie mit der Schlüsselnummer 18407, aus Kalkschlamm-Manganoxid mit der Schlüsselnummer 51304 und Kalkschlamm-Eisenhydroxid mit der Schlüsselnummer 51309 des Sonderabfallkataloges Ö-Norm S 2100 bestehende) Zellulosorückstände abgelagert,
b) wie am 10. April 1987 von der Wasserrechtsbehörde festgestellt worden sei, Holzasche (Asche aus Verbrennungsanlagen - Schlüsselnummer 31308 des Sonderabfallkataloges Ö-Norm S 2100) deponiert habe.
Mit Bescheid vom 28. September 1988 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 und § 51 VStG 1950 insoweit Folge, als die verhängten Geldstrafen auf je S 15.000,-- und die Ersatzarreststrafen auf je zwölf Tage herabgesetzt wurden; gleichzeitig konkretisierte die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahin gehend, daß der Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als Komplementär besagter KG, zur Verantwortung gezogen und die Übertretungsnorm durch "Auflage 10" sowie die Strafnorm § 137 WRG 1959 durch "Abs. 1" ergänzt wurde. In der Begründung verwies die Rechtsmittelbehörde auf im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des amtsärztlichen sowie des Amtssachverständigen für technische Angelegenheiten, welche im Wortlaut wie folgt wiedergegeben wurden.Mit Bescheid vom 28. September 1988 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24 und Paragraph 51, VStG 1950 insoweit Folge, als die verhängten Geldstrafen auf je S 15.000,-- und die Ersatzarreststrafen auf je zwölf Tage herabgesetzt wurden; gleichzeitig konkretisierte die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahin gehend, daß der Beschwerdeführer als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als Komplementär besagter KG, zur Verantwortung gezogen und die Übertretungsnorm durch "Auflage 10" sowie die Strafnorm Paragraph 137, WRG 1959 durch "Abs. 1" ergänzt wurde. In der Begründung verwies die Rechtsmittelbehörde auf im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des amtsärztlichen sowie des Amtssachverständigen für technische Angelegenheiten, welche im Wortlaut wie folgt wiedergegeben wurden.
Amtsärztliches Gutachten vom 19. Jänner 1988:
"Mit Straferkenntnis vom 23. September 1987, Zl. 3-F-8288/5- 87, hatte die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt über (den Beschwerdeführer) eine Geldstrafe wegen konsenswidriger Ablagerung von Materialien, die laut Sonderabfallgesetz 1983 und Sonderabfallkatalog ÖNORM S 2100, Sonderabfällen entsprechen, verhängt.
Auf Grund des Untersuchungsberichtes der NÖ Umweltschutzanstalt, Zeichen W-1806/26-87 und W-1806/25-87, wird festgestellt, daß die analysierten Abfälle gemäß § 7, Abs. 3 Sonderabfallgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 186 vom 2. März 1983, nach Art und Herkunft als Sonderabfall in hygienischer Hinsicht anzusehen sind. Diese Ansicht stützt sich auf die Tatsache, daß durch ihre Ablagerung Gefährdungspotentiale bestehen.Auf Grund des Untersuchungsberichtes der NÖ Umweltschutzanstalt, Zeichen W-1806/26-87 und W-1806/25-87, wird festgestellt, daß die analysierten Abfälle gemäß Paragraph 7,, Absatz 3, Sonderabfallgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 186 vom 2. März 1983, nach Art und Herkunft als Sonderabfall in hygienischer Hinsicht anzusehen sind. Diese Ansicht stützt sich auf die Tatsache, daß durch ihre Ablagerung Gefährdungspotentiale bestehen.
Bei der Beurteilung des Gefährdungspotentials der abgelagerten Stoffe kommt nämlich insbesondere der Stellungnahme der Abteilung B/9 vom 8. April 1987, B/9-WG-28-01/180, wesentliche Bedeutung zu. Die starke alkalische Reaktion einiger Abfallproben lassen nämlich Sickerwässer erwarten, deren pH-Werte weit über jenen Werten liegen, die von Sickerwässern aus Hausmüll sonst zu erwarten sind und stellen daher aus hygienischer Sicht eine Gefährdung dar.
Verwiesen wird auch auf die festgestellten Gehalte an Schwermetallen in den wässrigen Auszügen, welche ebenfalls als Gefährdung des Grundwassers anzusehen sind.
Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist festzustellen, daß die abgelagerten Stoffe und vor allem ihre Eluate aus hygienischer Sicht unter dem Begriff 'Gift' einzuordnen sind und in ihrer Einwirkung auf das Grundwasser im Bereiche der Deponien bei Versickerung als Gefährdung für dieses angesehen werden müssen.
Ob mögliche Remobilisierungsvorgänge der Metalle durch Abbauprodukte aus fäulnisfähigem organischen Material entstehen, ist eine Frage, welche nicht vom ärztlichen Sachverständigen zu behandeln ist, bedarf aber einer Abklärung (evtl. Chemiker).
Zusammenfassend wird festgestellt, daß die in den Befunden der Niederösterreichischen Umweltschutzanstalt angeführten Substanzen geeignet sind, als 'Gifte' bezeichnet zu werden, da sie bei Mobilisierung und Ausschwemmung nach Art ihrer Zusammensetzung nicht als hausmüllähnlich angesehen werden können.
Weiters wird festgestellt, daß seit Veröffentlichung des Sonderabfallgesetzes 1983, insbesondere auch des Sonderabfallkataloges ÖNORM S 2100, zweier auf wissenschaftlichen Erkenntnissen fußenden Regelungen, (erg.: diesen) wesentlich größere Bedeutung beigemessen werden muß als jenen, welche im Erlaß des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft 'Richtlinien für geordnete Mülldeponien im Interesse des Gewässerschutzes', Zl. 15.270/10-1/5/77, vom 22. Dezember 1977, enthalten sind. Seit Inkrafttreten des Sonderabfallgesetzes werden zunehmend Stoffe als bedenklich angesehen, welche seinerzeit als unbedenklich eingestuft bzw. sogar unbekannt waren."
Gutachten des Amtssachverständigen für technische Angelegenheiten des Sonderabfallgesetzes vom 29. Juli 1988:
"Zur Problematik der Remobilisierung von Metallen durch Abbauprodukte von organischem, fäulnisfähigem Material ist aus chemisch-technischer Sicht folgendes zu bemerken:
Bei Vorhandensein von fäulnisfähigen organischen Substanzen in einer Deponie findet ein Abbau eher, dieser Substanzen u.a. zu organischen Säuren und komplexbildenden Stoffen statt. Diese sind befähigt, im Wasser schwer lösliche Metalle oder Metallverbindungen in Lösung zu bringen. Ursprünglich als inert anzusehende chemische Verbindungen können durch Reaktion mit organischen Säuren oder Komplexbildern remobilisiert werden, dies gilt insbesondere für Schwermetallverbindungen, die nur in einem bestimmten pH-Bereich schwer löslich sind, z.B. viele Metallhydroxyde im neutralen und alkalischen pH-Bereich. Sinkt der pH-Wert des Sickerwassers einer Deponie, wie es z.B. durch die oben erwähnten Abbauprodukte bewirkt wird, so werden diese Metallverbindungen aufgelöst und remobilisiert.
Die Frage, ob die auf der Deponie abgelagerten Abfälle aus der Zellulosfabrikation, Schlämme aus der Abwasserreinigung der Zellstoff- und Papierindustrie, der abgelagerte Klärschlamm oder die Asche aus Verbrennungsanlagen als giftig anzusehen sind, ist aus chemisch-technischer Sicht nicht zu beurteilen. Aufgrund der Vielzahl der in den einzelnen Abfällen vorhandenen Inhaltsstoffe, von denen darüber hinaus nicht bekannt ist, in welcher Form sie vorliegen, kann nur eine toxikologische Untersuchung Aufschluß über eventuell auftretende Synergismen und damit verbundene toxische Eigenschaften geben.
Wichtig ist primär auch nicht die Tatsache, ob der Abfall an sich als Gift zu bezeichnen ist, da er weder zum Verzehr noch zur Inhalation oder dergleichen bestimmt ist, sondern die Auswirkungen, die es bei seiner Deponierung und bei der Aussetzung den Atmosphärilien gegenüber aufweist.
Dazu wird im amtsärztlichen Gutachten eindeutig Stellung genommen:
' .... vor allem ihre Eluate aus hygienischer Sicht unter den
Begriff 'Gift' einzuordnen sind ....'."
Diese Gutachten seien dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. August 1988 gemäß § 43 Abs. 3 AVG 1950 zur Kenntnis gebracht worden, worauf der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht und am 25. August 1988 Stellung genommen habe. Für die bei dieser Gelegenheit zur Vorlage technischer Unterlagen beantragte Frist bis 15. September 1988 sei in der Folge deren Erstreckung bis 30. November 1988 begehrt worden.Diese Gutachten seien dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. August 1988 gemäß Paragraph 43, Absatz 3, AVG 1950 zur Kenntnis gebracht worden, worauf der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht und am 25. August 1988 Stellung genommen habe. Für die bei dieser Gelegenheit zur Vorlage technischer Unterlagen beantragte Frist bis 15. September 1988 sei in der Folge deren Erstreckung bis 30. November 1988 begehrt worden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die fraglichen abgelagerten Stoffe wären konsensgemäß, könne die Berufungsbehörde auf Grund der wiedergegebenen Gutachten nicht folgen. Nach klarer Aussage im amtsärztlichen Gutachten seien die Eluate der betreffenden Stoffe eindeutig als "Gifte" anzusehen und fielen daher unter die im Bewilligungsbescheid vom 30. Juli 1973, Auflage 10, grundsätzlich verbotenen Ablagerungen. Dem Fristverlängerungsansuchen habe schon deswegen nicht entsprochen werden können, weil der Beschwerdeführer bereits mit Zustellung des Ladungsbescheides am 25. Juni 1987 von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Kenntnis und somit 15 Monate lang Zeit zur Urkundenvorlage gehabt habe; dazu komme, daß die Berufungsbehörde gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung entscheiden müsse. (Die weiteren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffen die Strafbemessung sowie die Konkretisierung und Ergänzung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses.)Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die fraglichen abgelagerten Stoffe wären konsensgemäß, könne die Berufungsbehörde auf Grund der wiedergegebenen Gutachten nicht folgen. Nach klarer Aussage im amtsärztlichen Gutachten seien die Eluate der betreffenden Stoffe eindeutig als "Gifte" anzusehen und fielen daher unter die im Bewilligungsbescheid vom 30. Juli 1973, Auflage 10, grundsätzlich verbotenen Ablagerungen. Dem Fristverlängerungsansuchen habe schon deswegen nicht entsprochen werden können, weil der Beschwerdeführer bereits mit Zustellung des Ladungsbescheides am 25. Juni 1987 von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Kenntnis und somit 15 Monate lang Zeit zur Urkundenvorlage gehabt habe; dazu komme, daß die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung entscheiden müsse. (Die weiteren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffen die Strafbemessung sowie die Konkretisierung und Ergänzung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses.)
Der Berufungsbescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachtet, bei der gegebenen Rechts- und Sachlage nicht, und davon abgesehen nicht in dem erfolgten Ausmaß, wegen der ihm angelasteten Übertretung bestraft zu werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 ist unter anderem die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 ist unter anderem die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
Gemäß § 1 Abs. 2 VStG 1950 richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG 1950 richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
Die Verwaltungsstrafbehörden haben im Beschwerdefall richtigerweise das zur Zeit der Tat geltende Recht angewendet. Der Bescheid vom 30. Juli 1973, dessen Anordnungen vom Beschwerdeführer nicht eingehalten worden sein sollen, gehörte zwar wegen' des inzwischen erfolgten rechtskräftigen Widerrufes dieses Bescheides zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht mehr dem Rechtsbestand an. Doch war deswegen das zur Zeit der Fällung des Bescheides der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz geltende Recht für den Beschwerdeführer nicht günstiger. Denn nach dem Widerruf der Bewilligung wäre im Deponiebereich eine Müllablagerung schlechthin unzulässig gewesen.
Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, auf der besagten Mülldeponie Materialien abgelagert zu haben, die nach der nur zur Lagerung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Müll berechtigenden wasserrechtlichen Bewilligung vom 30. Juli 1973 nicht hätten deponiert werden dürfen, weil es sich dabei um Giftstoffe gehandelt habe, deren Ablagerung nach Auflage 10 desselben Bescheides grundsätzlich verboten gewesen sei.
Die belangte Behörde hatte daher auf fachkundiger Grundlage und in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise zu prüfen, ob die (im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im einzelnen) angegebenen (in dieser Zusammensetzung vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten) Abfälle dem genannten Konsens entsprachen und ob den Beschwerdeführer an der getätigten Ablagerung ein Verschulden traf.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, daß die Behörde in Hinsicht auf das Tatbild nicht auf einer tragfähigen Grundlage entschieden habe und er in der Schuldfrage als entlastet anzusehen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof ist zunächst - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - nicht der Meinung, daß die Tatzeit in gesetzwidriger Weise unzureichend bestimmt worden wäre.
Mit den festgestellten und als konsenswidrig angesehenen Ablagerungen der betreffenden Materialien wurde nämlich nicht der Ablagerungsvorgang (das Abladen), sondern der Ablagerungszustand (das Lagern) bezeichnet. Die beiden angegebenen Tage der Beobachtung - an denen unterschiedliche, jeweils in ihrer Art und Herkunft näher beschriebene Abfälle auf der Deponie angetroffen wurden - legen den jeweiligen (durch die betreffenden Ermittlungen erwiesenen) Endzeitpunkt des verwaltungsstrafrechtlichen Verhaltens dar, welches in seiner vorausliegenden Dauer insofern eindeutig und gänzlich erfaßt wurde, als damit die Lagerung aller zur je angegebenen Endzeit auf der Deponie vorhandenen, im Spruch genannten Stoffe betroffen wurde. Damit ist den im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A, für maßgebend erachteten Kriterien in bezug auf die Tatzeit im vorliegenden Fall Rechnung getragen.
Die belangte Behörde bezieht sich zum Beweis für den Verstoß gegen Auflage 10 des Bescheides vom 30. Juli 1973 auf das von ihr eingeholte amtsärztliche Gutachten, wonach die Eluate der in Rede stehenden Abfälle eindeutig als "Gifte" anzusehen seien. Obwohl die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz noch eingeräumt hatte, die Bestimmung "Giftstoffe aller Art" sei "sicherlich ein nicht leicht zu definierender und interpretierender Begriff" und das im Rechtsmittelverfahren eingeholte amtsärztliche Gutachten selbst gewisse Einschränkungen enthält - die Charakterisierung bestimmter Substanzen als "Gifte" wird an einer Stelle aus dem Fehlen ihrer Hausmüllähnlichkeit abgeleitet und die damit zusammenhängende Kennzeichnung als "Sonderabfall in hygienischer Hinsicht" auf die allgemeinere Tatsache gestützt, daß durch die Ablagerung "Gefährdungspotentiale bestehen" -, ist diese sachkundige Stellungnahme auf Verwaltungsebene vom Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene im Ergebnis unwiderlegt geblieben. Somit ist davon auszugehen, daß durch die dem Beschwerdeführer angelastete Ablagerung das Tatbild der bezeichneten Verwaltungsübertretung erfüllt wurde.
Diese stellt sich als sogenanntes Ungehorsamsdelikt dar, bei welchem nach § 5 Abs. 1 VStG 1950 (in der Fassung des Art. I Z. 1 in Verbindung mit Art. II Abs. 2 der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987) eine Beweislastumkehr in Hinsicht auf das Verschulden insofern besteht, als Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nun hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 1987 erklärt, bei den abgelagerten Stoffen handle es sich nicht um Giftstoffe "im Sinne des österreichischen Giftgesetzes", und es könne ihn "sohin im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG keinerlei Verschulden treffen, sollte sich letztendlich wider Erwarten die fehlende Konsensgemäßheit der abgelagerten Materialien herausstellen". Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ist in der Begründung ihres Straferkenntnisses demgegenüber auf die Verschuldensfrage - somit auch auf die Frage einer durch dieses Vorbringen allenfalls gegebenen Entlastung des Beschwerdeführers - nicht eingegangen, sondern hat die Strafbarkeit allein aus der Konsensüberschreitung abgeleitet. Der Beschwerdeführer hat in der Berufung neuerlich behauptet, daß ihn in der Sache "keinerlei Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG" treffe; er hat auch in seiner Stellungnahme vom 25. August 1988 - unter anderem mit dem Hinweis auf die Äußerung eines gerichtlichen Sachverständigen vom 29. Juni 1988 in bezug auf diese Ablagerungen, die unter Auflage 10 angeführten Einschränkungen reichten nicht aus, die betreffenden Abfälle aus dem Bewilligungsumfang auszuschließen - den gegen ihn erhobenen Vorwurf in Abrede gestellt. Dessenungeachtet ist auch im angefochtenen Bescheid die Schuldfrage unerörtert geblieben. Bei der zuvor aufgezeigten Schwierigkeit einer Klarstellung, ob es sich bei den fraglichen Stoffen um "Giftstoffe" im Sinn des Bewilligungsbescheides gehandelt hat, ist nicht auszuschließen, daß eine im Ergebnis dahin gehende Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe sich mangels einer näheren Bestimmung im Bescheid aus 1973 insofern - also zur Vermeidung einer Einbringung von "Giftstoffen aller Art" -Diese stellt sich als sogenanntes Ungehorsamsdelikt dar, bei welchem nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 (in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987) eine Beweislastumkehr in Hinsicht auf das Verschulden insofern besteht, als Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nun hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 1987 erklärt, bei den abgelagerten Stoffen handle es sich nicht um Giftstoffe "im Sinne des österreichischen Giftgesetzes", und es könne ihn "sohin im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG keinerlei Verschulden treffen, sollte sich letztendlich wider Erwarten die fehlende Konsensgemäßheit der abgelagerten Materialien herausstellen". Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ist in der Begründung ihres Straferkenntnisses demgegenüber auf die Verschuldensfrage - somit auch auf die Frage einer durch dieses Vorbringen allenfalls gegebenen Entlastung des Beschwerdeführers - nicht eingegangen, sondern hat die Strafbarkeit allein aus der Konsensüberschreitung abgeleitet. Der Beschwerdeführer hat in der Berufung neuerlich behauptet, daß ihn in der Sache "keinerlei Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG" treffe; er hat auch in seiner Stellungnahme vom 25. August 1988 - unter anderem mit dem Hinweis auf die Äußerung eines gerichtlichen Sachverständigen vom 29. Juni 1988 in bezug auf diese Ablagerungen, die unter Auflage 10 angeführten Einschränkungen reichten nicht aus, die betreffenden Abfälle aus dem Bewilligungsumfang auszuschließen - den gegen ihn erhobenen Vorwurf in Abrede gestellt. Dessenungeachtet ist auch im angefochtenen Bescheid die Schuldfrage unerörtert geblieben. Bei der zuvor aufgezeigten Schwierigkeit einer Klarstellung, ob es sich bei den fraglichen Stoffen um "Giftstoffe" im Sinn des Bewilligungsbescheides gehandelt hat, ist nicht auszuschließen, daß eine im Ergebnis dahin gehende Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe sich mangels einer näheren Bestimmung im Bescheid aus 1973 insofern - also zur Vermeidung einer Einbringung von "Giftstoffen aller Art" -
in nicht schuldhafter (auch nicht fahrlässiger) Weise am österreichischen Giftgesetz (welches im Verordungsweg ausgeführt wurde) orientieren dürfen, anzuerkennen war. Es bestand jedenfalls bei der gegebenen Sachlage kein Anlaß, das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Schuldfrage völlig zu übergehen: daher läßt sich nicht von der Hand weisen, daß dieser auf Grund seines Vorbringens in der Schuldfrage als entlastet angesehen werden könnte. Vom Beschwerdeführer waren in diesem Fall zusätzliche Beweismittel für die Glaubhaftmachung seines Standpunktes in Anbetracht der Tatsache nicht zu verlangen, daß jenes Gutachten, auf welches sich die belangte Behörde in der Frage, ob Giftstoffe abgelagert wurden, stützte, von einem spezifischen Gesichtspunkt (der "hygienischen Sicht") ausging, den der Behörde bekannten vom Beschwerdeführer in der Schuldfrage vertretenen Standpunkt hinsichtlich seiner sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen aber unberührt ließ.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2,
Wien, am 24. Oktober 1989
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei BeschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070133.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012