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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 89/18/0010 B 19. April 1989 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 -
Der ASt ist dem Gebot zur Konkretisierung des Antrages hins der verhängten Geldstrafe (S 8.000,--) nicht ausreichend nachgekommen. Dazu kommt, dass die Behörde auf Ansuchen bei Vorliegen triftiger Gründe die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilzahlungen gestatten kann (§ 54 b Abs 3 VStG 1950) und überdies Geldstrafen gem § 14 VStG 1950 nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch weder der notdürftige Unterhalt des Verurteilten und der Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet wird. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.Der ASt ist dem Gebot zur Konkretisierung des Antrages hins der verhängten Geldstrafe (S 8.000,--) nicht ausreichend nachgekommen. Dazu kommt, dass die Behörde auf Ansuchen bei Vorliegen triftiger Gründe die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilzahlungen gestatten kann (Paragraph 54, b Absatz 3, VStG 1950) und überdies Geldstrafen gem Paragraph 14, VStG 1950 nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch weder der notdürftige Unterhalt des Verurteilten und der Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet wird. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Straßenpolizei Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:AW1989020036.A01Im RIS seit
13.03.2009Zuletzt aktualisiert am
16.03.2009