RS Vwgh 2007/10/16 AW 2007/17/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/06 Wertpapierrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
WAG 1997 §24 Abs3;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Auftrag nach § 24 Abs. 3 WAG iVm § 70 Abs. 4 BWG - Die Beschwerdeführer bekämpfen einen an die Erstbeschwerdeführerin, einen Wertpapierdienstleister, ergangenen Auftrag, zwei neue Geschäftsleiter namhaft zu machen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (Spruchpunkt 1), bestimmte Unterlagen über diese Geschäftsleiter beizubringen (Spruchpunkt 2) sowie nachzuweisen, "dass die bestehende, dem Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Erstbeschwerdeführerin (AG) widersprechende Einflussnahme durch den Zweitbeschwerdeführer als Mehrheitsgesellschafter nicht fortbestehen kann" (Spruchpunkt 3). Auch wenn die Gefährdung der durch das WAG verfolgten Interessen im vorliegenden Sachverhalt als nicht so schwerwiegend zu qualifizieren sein sollte, dass die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen wäre, kommt der Aufrechterhaltung eines klaglos funktionierenden Kapitalmarkts und der Einhaltung der Gesetze durch die Wertpapierdienstleister im Hinblick auf die große Bedeutung des Vertrauens der Marktteilnehmer auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen in die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte und das klaglose Funktionieren des Kapitalmarktes eine solche Bedeutung zu, die die Hintanhaltung von Unregelmäßigkeiten und möglichen Nachteilen für die Anleger grundsätzlich und unabhängig von der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung des Wertpapierdienstleisters, mit dem die Anleger in Geschäftsverbindung stehen, jedenfalls als im besonderen öffentlichen Interesse stehend erkennen lässt. Dass sich aus derartigen, vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen Nachteile für die betroffenen Unternehmungen ergeben, vermag für sich allein noch nicht einen überwiegenden Nachteil des vom Auftrag betroffenen Unternehmens nachzuweisen. Die Erstantragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie die konkret angeordneten Maßnahmen (Namhaftmachung neuer Geschäftsleiter) in außerordentlicher Weise träfen, sodass der mit der Vollziehung verbundene Nachteil die öffentlichen Interessen, die für die Vollziehung des angefochtenen Bescheids sprechen, überwöge. Der im Antrag hervorgehobene Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Anlegerinteressen beeinträchtigen könne, weil sie die beanstandeten Handlungen eingestellt habe, spricht ebenfalls nicht für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal bei einer solchen Zuerkennung der Rechtsgrund für diese "Einstellung von Handlungen" wegfiele und das Argument schon deshalb nicht tauglich ist, die Überflüssigkeit der Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides darzutun.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007170019.A02

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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