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VeranstaltungswesenNorm
VeranstaltungsG Stmk 1969 §19a Abs2 idF 1987/029Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des HK in G, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, Marburger Kai 47, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 1989, Zl. 2-398/I K 34-89/5, betreffend Übertretung des steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 28. Dezember 1988 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 31. August 1988 um 14.10 Uhr in Graz im Cafe „XY“ einen Geldspielapparat der Marke Joker Card 100 betrieben, bei welchem der Spieleinsatz nicht nur durch Einwurf, sondern auch mittels eines Schlüsselschalters (Fernaufzählung) getätigt habe werden können. Er habe dadurch § 6 lit. a Abs. 3 in Verbindung mit § 19 lit. a Abs. 2 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes in der Fassung 1986 übertreten. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle der Nichteinbringung eine Ersatzarreststrafe von vier Tagen gemäß § 37 Abs. 1 leg. cit. verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verwaltungsübertretung sei auf Grund der Anzeige und des Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen MG vom 13. September 1988 sowie auf Grund der im Beweisverfahren erfolgten eindeutigen „Zeugenaussage“ des Sachverständigen als erwiesen anzusehen. Der Sachverständige habe angegeben, daß das Gerät, das vom Beschwerdeführer aufgestellt und vom Sachverständigen am 31. August 1988 begutachtet worden sei, über keine Münzauszahleinheit verfüge. Daraus ergebe sich, daß der Schlüsselschalter keine Wechselfunktion gehabt habe. Es könne also nicht durch Drücken oder Ähnliches zum Geldwechseln benützt werden. Der Schlüsselschalter räume vielmehr dem Spieler einen Kredit von meist S 100,-- auf dem Automaten ein. Es sei ein Einwurfschlitz vorhanden, bei dem 5 S-Münzen eingeworfen werden könnten; es könne aber auch gleich mit dem Schlüsselschalter der erwähnte Kredit eingeräumt werden. Der Spielapparat könne daher entgegen der Bestimmung des § 6 lit. a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes betrieben werden.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 28. Dezember 1988 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 31. August 1988 um 14.10 Uhr in Graz im Cafe „XY“ einen Geldspielapparat der Marke Joker Card 100 betrieben, bei welchem der Spieleinsatz nicht nur durch Einwurf, sondern auch mittels eines Schlüsselschalters (Fernaufzählung) getätigt habe werden können. Er habe dadurch Paragraph 6, Litera a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 19, Litera a, Absatz 2, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes in der Fassung 1986 übertreten. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle der Nichteinbringung eine Ersatzarreststrafe von vier Tagen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verwaltungsübertretung sei auf Grund der Anzeige und des Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen MG vom 13. September 1988 sowie auf Grund der im Beweisverfahren erfolgten eindeutigen „Zeugenaussage“ des Sachverständigen als erwiesen anzusehen. Der Sachverständige habe angegeben, daß das Gerät, das vom Beschwerdeführer aufgestellt und vom Sachverständigen am 31. August 1988 begutachtet worden sei, über keine Münzauszahleinheit verfüge. Daraus ergebe sich, daß der Schlüsselschalter keine Wechselfunktion gehabt habe. Es könne also nicht durch Drücken oder Ähnliches zum Geldwechseln benützt werden. Der Schlüsselschalter räume vielmehr dem Spieler einen Kredit von meist S 100,-- auf dem Automaten ein. Es sei ein Einwurfschlitz vorhanden, bei dem 5 S-Münzen eingeworfen werden könnten; es könne aber auch gleich mit dem Schlüsselschalter der erwähnte Kredit eingeräumt werden. Der Spielapparat könne daher entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Litera a, Absatz 3, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes betrieben werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen ausführte, bei der Überprüfung am 31. August 1988 sei der „Hopper“ leer oder gestört gewesen. Es habe daher keine 5 S-Münze ausgeworfen werden können. Da es im Cafe des öfteren zu Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung gekommen sei, sei der „Hopper“ nur mit S 1.000,-- und nicht wie allgemein üblich mit S 5.000,-- gefüllt gewesen. Das Gerät, das in jeder Weise den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, könne vom Sachverständigen jederzeit nachgeprüft werden.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ab. Gleichzeitig wurde das im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Zitat der verletzten Verwaltungsvorschrift auf § 19 a Abs. 2 in Verbindung mit § 6 a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes LGBl. Nr. 192/1969 in der Fassung LGBl. Nr. 29/1986 richtiggestellt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, im Verfahren sei unbestritten geblieben, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit Bewilligungsinhaber betreffend den im Spruch genannten Geldspielapparat und weder er selbst noch sein zur Überwachung des Spielbetriebes bestellter Stellvertreter am Standort des Apparates anwesend gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer gegebene Rechtfertigung, ein dem Apparat angeschlossener „Hopper“ sei zum Überprüfungszeitpunkt leer oder funktionsunfähig gewesen, könne für sich allein schon eine Fernaufzählung mittels eines Schlüsselschalters nicht rechtfertigen, da § 6 a Abs. 3 leg. cit. den Spieleinsatz ausschließlich durch Einwurf zulasse. Eine Nachüberprüfung des Spielapparates sei als beweissichernde Maßnahme im vorliegenden Strafverfahren nicht vorzunehmen gewesen, da durch das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen MG sowie dessen im Berufungsverfahren abgegebene Stellungnahme vom 26. Mai 1989 außer Zweifel gestellt sei, daß beim verfahrensgegenständlichen Spielapparat der Spieleinsatz zum Tatzeitpunkt nicht nur durch Einwurf und damit gesetzwidrig auch in anderer Weise getätigt habe werden können. Dem Erfordernis der Klarheit entsprechend sei das Zitat der verletzten Rechtsvorschrift wie im Spruch angegeben richtiggestellt worden, da die Übertretung des § 6 a Abs. 3 leg. cit. für sich allein als Straftatbestand unter § 37 Abs. 1 leg. cit. nicht angeführt sei.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ab. Gleichzeitig wurde das im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Zitat der verletzten Verwaltungsvorschrift auf Paragraph 19, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, a Absatz 3, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 192 aus 1969, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1986, richtiggestellt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, im Verfahren sei unbestritten geblieben, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit Bewilligungsinhaber betreffend den im Spruch genannten Geldspielapparat und weder er selbst noch sein zur Überwachung des Spielbetriebes bestellter Stellvertreter am Standort des Apparates anwesend gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer gegebene Rechtfertigung, ein dem Apparat angeschlossener „Hopper“ sei zum Überprüfungszeitpunkt leer oder funktionsunfähig gewesen, könne für sich allein schon eine Fernaufzählung mittels eines Schlüsselschalters nicht rechtfertigen, da Paragraph 6, a Absatz 3, leg. cit. den Spieleinsatz ausschließlich durch Einwurf zulasse. Eine Nachüberprüfung des Spielapparates sei als beweissichernde Maßnahme im vorliegenden Strafverfahren nicht vorzunehmen gewesen, da durch das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen MG sowie dessen im Berufungsverfahren abgegebene Stellungnahme vom 26. Mai 1989 außer Zweifel gestellt sei, daß beim verfahrensgegenständlichen Spielapparat der Spieleinsatz zum Tatzeitpunkt nicht nur durch Einwurf und damit gesetzwidrig auch in anderer Weise getätigt habe werden können. Dem Erfordernis der Klarheit entsprechend sei das Zitat der verletzten Rechtsvorschrift wie im Spruch angegeben richtiggestellt worden, da die Übertretung des Paragraph 6, a Absatz 3, leg. cit. für sich allein als Straftatbestand unter Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. nicht angeführt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen in seinem Recht, nicht bestraft zu werden verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 a Abs. 1 leg. cit. dürfen Spielapparate (Geldspielapparate und Unterhaltungsspielapparate) nur auf Grund einer Bewilligung aufgestellt und betrieben werden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe der §§ 6, 6 a, 9 Abs. 4 und § 35 nur für ortsfeste Betriebsstätten (§ 22 a) zu erteilen ist. Gemäß § 6 a Abs. 3 leg. cit. darf der Spieleinsatz bei Geldspielapparaten (§ 5 a Abs. 3) nur durch Einwurf getätigt werden. Je Spiel darf der Einwurf den Betrag oder den Gegenwert von S 5,-- und der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von S 100,-- nicht übersteigen. Geldspielapparate dürfen während eines Spieles nur so lange ein Zwischenergebnis des Spielerfolges anzeigen, als der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von S 100,-- noch nicht erreicht hat. Gemäß § 19 a Abs. 2 leg. cit. haben der Bewilligungsinhaber oder sein Stellvertreter dafür zu sorgen, daß beim Spielbetrieb die gesetzlichen Bestimmungen und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Insbesondere haben der Bewilligungsinhaber oder sein Stellvertreter festzustellen, ob die Besucher das allenfalls vorgeschriebene Mindestalter für den Besuch von Betriebsstätten, in denen Spielapparate aufgestellt sind, erreicht haben. Gemäß § 37 Abs. 1 leg. cit. ist unter anderem die Übertretung des § 5 Abs. 1, § 5 a Abs. 1 und § 19 a von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen.Gemäß Paragraph 5, a Absatz eins, leg. cit. dürfen Spielapparate (Geldspielapparate und Unterhaltungsspielapparate) nur auf Grund einer Bewilligung aufgestellt und betrieben werden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe der Paragraphen 6, 6, a, 9 Absatz 4 und Paragraph 35, nur für ortsfeste Betriebsstätten (Paragraph 22, a) zu erteilen ist. Gemäß Paragraph 6, a Absatz 3, leg. cit. darf der Spieleinsatz bei Geldspielapparaten (Paragraph 5, a Absatz 3,) nur durch Einwurf getätigt werden. Je Spiel darf der Einwurf den Betrag oder den Gegenwert von S 5,-- und der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von S 100,-- nicht übersteigen. Geldspielapparate dürfen während eines Spieles nur so lange ein Zwischenergebnis des Spielerfolges anzeigen, als der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von S 100,-- noch nicht erreicht hat. Gemäß Paragraph 19, a Absatz 2, leg. cit. haben der Bewilligungsinhaber oder sein Stellvertreter dafür zu sorgen, daß beim Spielbetrieb die gesetzlichen Bestimmungen und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Insbesondere haben der Bewilligungsinhaber oder sein Stellvertreter festzustellen, ob die Besucher das allenfalls vorgeschriebene Mindestalter für den Besuch von Betriebsstätten, in denen Spielapparate aufgestellt sind, erreicht haben. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. ist unter anderem die Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5, a Absatz eins und Paragraph 19, a von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen.
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit behauptet der Beschwerdeführer zunächst, es sei Verjährung eingetreten, weil ihm die Behörde erster Instanz eine Verwaltungsübertretung nach § 6 lit. a Abs. 3 in Verbindung mit § 19 lit. a Abs. 2 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes in der Fassung 1989 (richtig wohl 1986) angelastet habe. Im Zeitpunkt der Richtigstellung durch die belangte Behörde sei das Verfolgungsrecht der Behörde zufolge eingetretener Verjährung erloschen. Dem ist entgegenzuhalten, daß mit der unzutreffenden Zitierweise der Gesetzesstelle der übertretenen Verwaltungsvorschriften durch die Behörde erster Instanz und der von der belangten Behörde vorgenommenen Richtigstellung die dem Beschwerdeführer angelastete Tat im Berufungsverfahren keiner anderen Rechtsnorm unterstellt worden und damit Verjährung nicht eingetreten ist.Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit behauptet der Beschwerdeführer zunächst, es sei Verjährung eingetreten, weil ihm die Behörde erster Instanz eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Litera a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 19, Litera a, Absatz 2, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes in der Fassung 1989 (richtig wohl 1986) angelastet habe. Im Zeitpunkt der Richtigstellung durch die belangte Behörde sei das Verfolgungsrecht der Behörde zufolge eingetretener Verjährung erloschen. Dem ist entgegenzuhalten, daß mit der unzutreffenden Zitierweise der Gesetzesstelle der übertretenen Verwaltungsvorschriften durch die Behörde erster Instanz und der von der belangten Behörde vorgenommenen Richtigstellung die dem Beschwerdeführer angelastete Tat im Berufungsverfahren keiner anderen Rechtsnorm unterstellt worden und damit Verjährung nicht eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer vermeint weiters, es hätte die Tat nicht unter § 6 a Abs. 3, sondern unter § 5 a Abs. 1 gegenständlichen Gesetzes subsumiert werden müssen. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, daß die nach § 5 a Abs. 1 leg. cit. zu erteilende Bewilligung auch dem § 6 a leg. cit. entsprechen muß. Daß die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung nicht auch dem § 6 a Abs. 3 leg. cit. entsprochen hätte, wurde von ihm nicht behauptet. Wenn die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer angelastete Tat, daß er beim Spielbetrieb die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten hat (§ 19 a Abs. 2 leg. cit.), dadurch konkretisiert hat, daß sie § 6 a Abs. 3 leg. cit. zitierte, dann hat sie nicht, insbesondere auch nicht im Hinblick auf § 44 a lit. b VStG rechtswidrig gehandelt. Auf die weiteren Ausführungen hinsichtlich der Überprüfung des Spielbetriebes durch den Beschwerdeführer war nicht einzugehen, weil eine solche Tat dem Beschwerdeführer nicht angelastet worden ist.Der Beschwerdeführer vermeint weiters, es hätte die Tat nicht unter Paragraph 6, a Absatz 3,, sondern unter Paragraph 5, a Absatz eins, gegenständlichen Gesetzes subsumiert werden müssen. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, daß die nach Paragraph 5, a Absatz eins, leg. cit. zu erteilende Bewilligung auch dem Paragraph 6, a leg. cit. entsprechen muß. Daß die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung nicht auch dem Paragraph 6, a Absatz 3, leg. cit. entsprochen hätte, wurde von ihm nicht behauptet. Wenn die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer angelastete Tat, daß er beim Spielbetrieb die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten hat (Paragraph 19, a Absatz 2, leg. cit.), dadurch konkretisiert hat, daß sie Paragraph 6, a Absatz 3, leg. cit. zitierte, dann hat sie nicht, insbesondere auch nicht im Hinblick auf Paragraph 44, a Litera b, VStG rechtswidrig gehandelt. Auf die weiteren Ausführungen hinsichtlich der Überprüfung des Spielbetriebes durch den Beschwerdeführer war nicht einzugehen, weil eine solche Tat dem Beschwerdeführer nicht angelastet worden ist.
Unbestritten ist, daß dem Beschwerdeführer eine unter anderem dem § 6 a Abs. 3 leg. cit. entsprechende Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb eines Geldspielapparates erteilt worden ist, den der Beschwerdeführer nach dem Gutachten vom 13. September 1989 und der Äußerung des Sachverständigen vom 26. Mai 1989 - daß diese Beweisergebnisse dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden wären, wurde nicht behauptet - solcherart geändert hat, daß der Spieleinsatz im Zeitpunkt der Überprüfung nicht nur durch Einwurf, sondern auch mittels eines Schlüsselschalters getätigt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat dagegen eingewendet, der sogenannte „Hopper“ diene dem Geldwechsel, sei zum Tatzeitpunkt leer oder gestört gewesen und dies könne vom Sachverständigen jederzeit nachgeprüft werden. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Basis entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat entgegen den Beschwerdebehauptungen keinen Antrag auf Durchführung einer nochmaligen Überprüfung des Gerätes auf seinen Zustand zum Tatzeitpunkt gestellt. Schließlich wurde die gutächtliche Äußerung des Sachverständigen auf Grund einer Überprüfung des Apparates am 31. August 1988 abgegeben und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, „die vom Sachverständigen erfolgte gutächtliche Äußerung sei auf eine Störung des Gerätes am 13. August 1988 zurückzuführen gewesen“.Unbestritten ist, daß dem Beschwerdeführer eine unter anderem dem Paragraph 6, a Absatz 3, leg. cit. entsprechende Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb eines Geldspielapparates erteilt worden ist, den der Beschwerdeführer nach dem Gutachten vom 13. September 1989 und der Äußerung des Sachverständigen vom 26. Mai 1989 - daß diese Beweisergebnisse dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden wären, wurde nicht behauptet - solcherart geändert hat, daß der Spieleinsatz im Zeitpunkt der Überprüfung nicht nur durch Einwurf, sondern auch mittels eines Schlüsselschalters getätigt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat dagegen eingewendet, der sogenannte „Hopper“ diene dem Geldwechsel, sei zum Tatzeitpunkt leer oder gestört gewesen und dies könne vom Sachverständigen jederzeit nachgeprüft werden. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Basis entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat entgegen den Beschwerdebehauptungen keinen Antrag auf Durchführung einer nochmaligen Überprüfung des Gerätes auf seinen Zustand zum Tatzeitpunkt gestellt. Schließlich wurde die gutächtliche Äußerung des Sachverständigen auf Grund einer Überprüfung des Apparates am 31. August 1988 abgegeben und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, „die vom Sachverständigen erfolgte gutächtliche Äußerung sei auf eine Störung des Gerätes am 13. August 1988 zurückzuführen gewesen“.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt , Nr. 206.
Wien, am 8. November 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010305.X00Im RIS seit
08.04.2021Zuletzt aktualisiert am
08.04.2021