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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
ZustG §16 Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des P H in G, vertreten durch Dr. Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 7. Mai 1987, Zl. A 17-K-1333/1987-1, betreffend die Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit zwei Bescheiden des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 7. August 1986 wurden unter anderem dem Beschwerdeführer als Miteigentümer Aufträge zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen und zur Beseitigung von Baugebrechen sowie von konsenslosen Bauführungen am Objekt M-Gasse X in Graz II, Grundstücke Nr. 489 und 488/3 EZ. 204 KG St, erteilt.Mit zwei Bescheiden des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 7. August 1986 wurden unter anderem dem Beschwerdeführer als Miteigentümer Aufträge zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen und zur Beseitigung von Baugebrechen sowie von konsenslosen Bauführungen am Objekt M-Gasse römisch zehn in Graz römisch zwei, Grundstücke Nr. 489 und 488/3 EZ. 204 KG St, erteilt.
Nach den im Verwaltungsakt einliegenden Zustellscheinen wurden die beiden Bescheide an der vom Beschwerdeführer in einem früheren Stadium des Verfahrens selbst genannten Zustelladresse M-Gasse X (Betriebsstätte des Beschwerdeführers) von Frau E. H. am 14. November 1986 übernommen.Nach den im Verwaltungsakt einliegenden Zustellscheinen wurden die beiden Bescheide an der vom Beschwerdeführer in einem früheren Stadium des Verfahrens selbst genannten Zustelladresse M-Gasse römisch zehn (Betriebsstätte des Beschwerdeführers) von Frau E. H. am 14. November 1986 übernommen.
Mit einem am 15. Dezember 1986 persönlich überreichten Schreiben erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen die beiden Bescheide vom 7. August 1986 und brachte vor, daß er die Bescheide erst am 3. Dezember habe in Empfang nehmen können, weil infolge seines Spitalsaufenthaltes die gesamte Post seit Mitte November für ihn gesammelt und ihm gemeinsam ausgehändigt worden sei. Er sei zwischen dem 14. November 1986 und dem 27. November 1986 in stationärer Pflege des Landeskrankenhauses Graz und auch noch in weiterer Folge bettlägrig gewesen, sodaß er sich erst im Laufe der 49. Woche um die laufenden Dinge habe kümmern können.
Mit Mitteilung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 24. Februar 1987 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, daß eine „vorübergehende Ortsabwesenheit“ anzunehmen sei, wenn sich der Empfänger im Krankenhaus befinde. Dies treffe auf den vorliegenden Fall auf Grund der Spitalsaufenthaltsbestätigung für den Zeitraum vom 14. November bis 27. November 1986 zu, weshalb eine Ersatzzustellung nicht zulässig gewesen sei. In einem solchen Fall werde die Zustellung gemäß § 16 Abs. 5 des Zustellgesetzes mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Diese Anordnung sei an keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht an das tatsächliche Zukommen der Sendung, geknüpft. Daraus folge, daß die Frist im gegenständlichen Fall am 28. November 1986, also am Tage nach der Rückkehr aus dem Spital zu laufen angefangen habe und entsprechend der zweiwöchigen Frist der Rechtsmittelbelehrung am 12. Dezember 1986 endete. Den 3. Dezember 1986 - dem Tag des tatsächlichen Zukommens laut Angabe des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift - komme keine rechtserhebliche Bedeutung zu, weshalb seine Berufung als verspätet eingebracht bewertet werden würde.Mit Mitteilung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 24. Februar 1987 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, daß eine „vorübergehende Ortsabwesenheit“ anzunehmen sei, wenn sich der Empfänger im Krankenhaus befinde. Dies treffe auf den vorliegenden Fall auf Grund der Spitalsaufenthaltsbestätigung für den Zeitraum vom 14. November bis 27. November 1986 zu, weshalb eine Ersatzzustellung nicht zulässig gewesen sei. In einem solchen Fall werde die Zustellung gemäß Paragraph 16, Absatz 5, des Zustellgesetzes mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Diese Anordnung sei an keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht an das tatsächliche Zukommen der Sendung, geknüpft. Daraus folge, daß die Frist im gegenständlichen Fall am 28. November 1986, also am Tage nach der Rückkehr aus dem Spital zu laufen angefangen habe und entsprechend der zweiwöchigen Frist der Rechtsmittelbelehrung am 12. Dezember 1986 endete. Den 3. Dezember 1986 - dem Tag des tatsächlichen Zukommens laut Angabe des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift - komme keine rechtserhebliche Bedeutung zu, weshalb seine Berufung als verspätet eingebracht bewertet werden würde.
In einer Stellungnahme dazu vom 12. März 1987 erklärte der Beschwerdeführer, daß er am Tag seiner Spitalsentlassung noch weit davon entfernt gewesen sei, laufende Fristen wahrzunehmen. Die Behörde schreibe selbst, daß die Rückkehr an die Abgabestelle erst die wirksame Zustellung auslöse. Nun sei die Zustelladresse „M-Gasse X“ zweifellos richtig, weil er hier tagsüber für die Post anzutreffen sei, da sich hier seine Betriebsstätten befänden. Er sei aber erst am 3. Dezember dorthin zurückgekehrt. Seine Wohnadresse befinde sich in Graz, S-Straße Y.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz (belangte Behörde) vom 7. Mai 1987 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, daß die maßgebende Rechtslage, nämlich der Eintritt der Rechtsfolgen der Zustellung ohne weitere Voraussetzung bereits in der Mitteilung vom 24. Februar 1987 unter Bezugnahme auf die entsprechende Literatur dargestellt worden sei. Mit dem Vorbringen, er sei erst am 3. Dezember 1986 an die Abgabestelle zurückgekehrt, verkenne der Beschwerdeführer die Rechtslage. Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes sei nach § 4 der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden dürfe, das sei die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort. Als Ort der Zustellung habe die Unterbehörde die Betriebsstätte M-Gasse X bestimmt und habe damit eine dem Gesetz entsprechende Abgabestelle festgelegt.Mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz (belangte Behörde) vom 7. Mai 1987 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, daß die maßgebende Rechtslage, nämlich der Eintritt der Rechtsfolgen der Zustellung ohne weitere Voraussetzung bereits in der Mitteilung vom 24. Februar 1987 unter Bezugnahme auf die entsprechende Literatur dargestellt worden sei. Mit dem Vorbringen, er sei erst am 3. Dezember 1986 an die Abgabestelle zurückgekehrt, verkenne der Beschwerdeführer die Rechtslage. Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes sei nach Paragraph 4, der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden dürfe, das sei die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort. Als Ort der Zustellung habe die Unterbehörde die Betriebsstätte M-Gasse römisch zehn bestimmt und habe damit eine dem Gesetz entsprechende Abgabestelle festgelegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 haben folgenden Wortlaut:Die maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, haben folgenden Wortlaut:
„§ 4. Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.“
„§ 16. (1) Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.„§ 16. (1) Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
…
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“
Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde darauf, daß er an die von der Behörde festgelegte Abgabestelle M-Gasse X, wo sich seine Betriebsstätte befinde, erst am 3. Dezember 1986 zurückgekehrt sei, weshalb gemäß § 16 Abs. 5 des Zustellgesetzes die Zustellung erst mit dem 4. Dezember 1986 wirksam geworden sei.Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde darauf, daß er an die von der Behörde festgelegte Abgabestelle M-Gasse römisch zehn, wo sich seine Betriebsstätte befinde, erst am 3. Dezember 1986 zurückgekehrt sei, weshalb gemäß Paragraph 16, Absatz 5, des Zustellgesetzes die Zustellung erst mit dem 4. Dezember 1986 wirksam geworden sei.
Entsprechend den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 26. Juli 1985 wurden ihm in weiterer Folge an der von ihm selbst genannten Adresse M-Gasse X, dem Ort seiner Betriebsstätte, die Schriftstücke des Verfahrens, so auch der erstinstanzliche Bescheid, zugestellt. Die Behörde bestimmte für den Beschwerdeführer in diesem Verwaltungsverfahren als Ort der Zustellung den Ort seiner Betriebsstätte und legte damit eine dem Gesetz entsprechende Abgabestelle fest. Von einer - wie der Beschwerdeführer meint - willkürlichen Festlegung der Zustelladresse kann daher nicht die Rede sein.Entsprechend den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 26. Juli 1985 wurden ihm in weiterer Folge an der von ihm selbst genannten Adresse M-Gasse römisch zehn, dem Ort seiner Betriebsstätte, die Schriftstücke des Verfahrens, so auch der erstinstanzliche Bescheid, zugestellt. Die Behörde bestimmte für den Beschwerdeführer in diesem Verwaltungsverfahren als Ort der Zustellung den Ort seiner Betriebsstätte und legte damit eine dem Gesetz entsprechende Abgabestelle fest. Von einer - wie der Beschwerdeführer meint - willkürlichen Festlegung der Zustelladresse kann daher nicht die Rede sein.
Am 14. November 1986 wurde dem Beschwerdeführer im Wege einer Ersatzzustellung der erstinstanzliche Bescheid an die oben genannte Abgabestelle zugestellt; ab diesem Tag war der Beschwerdeführer aber bis 27. November 1986 in stationärer Behandlung des Landeskrankenhauses Graz. Die belangte Behörde wertete in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung diese Abwesenheit als vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle und ging in weiterer Folge davon aus, daß gemäß § 16 Abs. 5 des Zustellgesetzes die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, das sei der 28. November 1986, geworden sei. In seiner Stellungnahme vom 12. März 1987 erklärte der Beschwerdeführer, an die von der Behörde festgelegte Abgabestelle erst am 3. Dezember 1986 zurückgekehrt zu sein, womit der Fristenlauf erst mit 4. Dezember 1986 beginnen könne.Am 14. November 1986 wurde dem Beschwerdeführer im Wege einer Ersatzzustellung der erstinstanzliche Bescheid an die oben genannte Abgabestelle zugestellt; ab diesem Tag war der Beschwerdeführer aber bis 27. November 1986 in stationärer Behandlung des Landeskrankenhauses Graz. Die belangte Behörde wertete in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung diese Abwesenheit als vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle und ging in weiterer Folge davon aus, daß gemäß Paragraph 16, Absatz 5, des Zustellgesetzes die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, das sei der 28. November 1986, geworden sei. In seiner Stellungnahme vom 12. März 1987 erklärte der Beschwerdeführer, an die von der Behörde festgelegte Abgabestelle erst am 3. Dezember 1986 zurückgekehrt zu sein, womit der Fristenlauf erst mit 4. Dezember 1986 beginnen könne.
§ 16 Abs. 5 des Zustellgesetzes spricht davon, daß die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam wird. Unter der Abgabestelle im Sinn dieser Bestimmung kann aber nur jene Abgabestelle verstanden werden, die die Behörde zur Zustellung bestimmt hat und an die die Ersatzzustellung erfolgte, nicht aber irgendeine andere Abgabestelle. Im gegenständlichen Verfahren war die von der Behörde bestimmte Abgabestelle die Betriebsstätte des Beschwerdeführers. Nun ist es zwar richtig, daß der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Landeskrankenhauses über den Aufenthalt zwischen dem 14. und dem 27. November 1986 vorweisen konnte. Dies läßt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer mit Ablauf dieses Zeitraums auch an die im Verfahren festgelegte Abgabestelle tatsächlich zurückgekehrt ist. Der Beschwerdeführer brachte schon während des Verwaltungsverfahrens vor, am 27. November 1986 das Spital verlassen zu haben, wegen weiterer Pflegebedürftigkeit aber an seine Wohnadresse, S-Gasse Y, die aber im vorliegenden Verfahren nicht als Abgabestelle bestimmt wurde, zurückgekehrt zu sein; an seine Betriebsstätte sei er erst am 3. Dezember 1986 zurückgekehrt. Die belangte Behörde wäre nun nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen, die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers, die schon während des Verwaltungsverfahrens aufgestellt worden waren, zu überprüfen, um zweifelsfrei zu klären, wann die tatsächliche Rückkehr des Beschwerdeführers an die Abgabestelle erfolgte. Erst bei genauer Ermittlung des Tages der tatsächlichen Rückkehr an die Abgabestelle steht nämlich fest, an welchem Tag die Ersatzzustellung wirksam wurde und die Rechtsmittelfrist zu laufen begann.Paragraph 16, Absatz 5, des Zustellgesetzes spricht davon, daß die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam wird. Unter der Abgabestelle im Sinn dieser Bestimmung kann aber nur jene Abgabestelle verstanden werden, die die Behörde zur Zustellung bestimmt hat und an die die Ersatzzustellung erfolgte, nicht aber irgendeine andere Abgabestelle. Im gegenständlichen Verfahren war die von der Behörde bestimmte Abgabestelle die Betriebsstätte des Beschwerdeführers. Nun ist es zwar richtig, daß der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Landeskrankenhauses über den Aufenthalt zwischen dem 14. und dem 27. November 1986 vorweisen konnte. Dies läßt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer mit Ablauf dieses Zeitraums auch an die im Verfahren festgelegte Abgabestelle tatsächlich zurückgekehrt ist. Der Beschwerdeführer brachte schon während des Verwaltungsverfahrens vor, am 27. November 1986 das Spital verlassen zu haben, wegen weiterer Pflegebedürftigkeit aber an seine Wohnadresse, S-Gasse Y, die aber im vorliegenden Verfahren nicht als Abgabestelle bestimmt wurde, zurückgekehrt zu sein; an seine Betriebsstätte sei er erst am 3. Dezember 1986 zurückgekehrt. Die belangte Behörde wäre nun nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen, die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers, die schon während des Verwaltungsverfahrens aufgestellt worden waren, zu überprüfen, um zweifelsfrei zu klären, wann die tatsächliche Rückkehr des Beschwerdeführers an die Abgabestelle erfolgte. Erst bei genauer Ermittlung des Tages der tatsächlichen Rückkehr an die Abgabestelle steht nämlich fest, an welchem Tag die Ersatzzustellung wirksam wurde und die Rechtsmittelfrist zu laufen begann.
Da die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer schon im Verfahren aufgezeigten entscheidungswesentlichen Sachverhalt in dieser Richtung nicht ausreichend ermittelte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war.Da die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer schon im Verfahren aufgezeigten entscheidungswesentlichen Sachverhalt in dieser Richtung nicht ausreichend ermittelte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 9. November 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060075.X00Im RIS seit
14.03.2006Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026