TE Vwgh Erkenntnis 1989/11/10 89/18/0135

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Veröffentlicht am 10.11.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §62 Abs4
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
BeglaubigungsV 1925 §4
VStG §49
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskomissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde der E S in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien IV, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Juni 1989, Zl. MA 70-10/1030/89/Str, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 ergangene Strafverfügung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskomissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde der E S in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Juni 1989, Zl. MA 70-10/1030/89/Str, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 ergangene Strafverfügung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Juni 1989 wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 28. März 1989 gegen die wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 ergangene Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. Februar 1989 „gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Juni 1989 wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 28. März 1989 gegen die wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 ergangene Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. Februar 1989 „gemäß Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“.

Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß diese Strafverfügung nach einem ersten Zustellversuch am 8. März 1989 und einem solchen am 9. März 1989 an diesem Tag beim Postamt 1032 gemäß § 17 Abs. 1 des Zustellgesetzes hinterlegt und noch an demselben Tag zur Abholung bereitgehalten worden sei. Mit diesem Tag gelte gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig habe Kenntnis erlangen können. Daß dies der Fall gewesen sei, sei nicht anzunehmen, da die Beschwerdeführerin zum Vorhalt der Verspätung vom 7. April 1989 nicht Stellung genommen und auch keine sachbezogenen Einwände gegen den Zurückweisungsbescheid in ihrem Rechtsmittel vorgebracht habe. Die Rechtsmittelfrist habe daher am 9. März 1989 begonnen und am 23. März 1989 geendet. Der Einspruch sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung von der Beschwerdeführerin selbst mit 28. März 1989 datiert, laut Poststempel auf dem Briefumschlag erst am 28. März 1989 zur Post gegeben und somit im Sinne des § 49 Abs. 1 VStG 1950 erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden. Er sei daher von der Behörde erster Instanz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß diese Strafverfügung nach einem ersten Zustellversuch am 8. März 1989 und einem solchen am 9. März 1989 an diesem Tag beim Postamt 1032 gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Zustellgesetzes hinterlegt und noch an demselben Tag zur Abholung bereitgehalten worden sei. Mit diesem Tag gelte gemäß Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig habe Kenntnis erlangen können. Daß dies der Fall gewesen sei, sei nicht anzunehmen, da die Beschwerdeführerin zum Vorhalt der Verspätung vom 7. April 1989 nicht Stellung genommen und auch keine sachbezogenen Einwände gegen den Zurückweisungsbescheid in ihrem Rechtsmittel vorgebracht habe. Die Rechtsmittelfrist habe daher am 9. März 1989 begonnen und am 23. März 1989 geendet. Der Einspruch sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung von der Beschwerdeführerin selbst mit 28. März 1989 datiert, laut Poststempel auf dem Briefumschlag erst am 28. März 1989 zur Post gegeben und somit im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, VStG 1950 erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden. Er sei daher von der Behörde erster Instanz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behauptet die Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid entspreche weder den Bestimmungen des § 18 AVG 1950 noch jenen der Beglaubigungsverordnung, weil nach dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ nicht angeführt sei, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handle, überdies der nach diesem Kanzleivermerk aufscheinende handschriftliche Vermerk nicht als eigenhändige Unterschrift zu werten sei, und „die Behauptung der belangten Behörde, ob eine diese Handschrift hinsetzende Person zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde, im besonderen ermächtigt“ sei, überhaupt fehle.Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behauptet die Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid entspreche weder den Bestimmungen des Paragraph 18, AVG 1950 noch jenen der Beglaubigungsverordnung, weil nach dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ nicht angeführt sei, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handle, überdies der nach diesem Kanzleivermerk aufscheinende handschriftliche Vermerk nicht als eigenhändige Unterschrift zu werten sei, und „die Behauptung der belangten Behörde, ob eine diese Handschrift hinsetzende Person zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde, im besonderen ermächtigt“ sei, überhaupt fehle.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

Zufolge § 3 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei, sind zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen nur die Angestellten ermächtigt, die für ihre Person mit dieser Aufgabe durch eine besondere schriftliche Verfügung des Amtsvorstandes ausdrücklich betraut worden sind. Die Ermächtigung kann zufolge Abs. 2 dieser Verordnungsstelle entweder allgemein erteilt oder - ohne daß jedoch hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Beobachtung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Ausfertigungen berührt würde - auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden. Zufolge § 4 dieser Verordnung ist die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen, daß am Schlusse der schriftlichen Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ beigesetzt und vom Angestellten mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.Zufolge Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, Bundesgesetzblatt , Nr. 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei, sind zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen nur die Angestellten ermächtigt, die für ihre Person mit dieser Aufgabe durch eine besondere schriftliche Verfügung des Amtsvorstandes ausdrücklich betraut worden sind. Die Ermächtigung kann zufolge Absatz 2, dieser Verordnungsstelle entweder allgemein erteilt oder - ohne daß jedoch hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Beobachtung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Ausfertigungen berührt würde - auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden. Zufolge Paragraph 4, dieser Verordnung ist die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen, daß am Schlusse der schriftlichen Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ beigesetzt und vom Angestellten mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.

Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich nicht, daß nach dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ anzuführen ist, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handelt, also etwa der Name dieser ermächtigten Person anzugeben wäre; dies gilt nur für den die Erledigung Genehmigenden. Warum der auf der vorliegenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides „aufscheinende handschriftliche Vermerk nicht als eigenhändige Unterschrift zu werten“ sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch für den Gerichtshof nicht zu erkennen, wenn man davon ausgeht, daß die Unterschrift als ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift anzusehen ist, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1979, Slg. N. F. Nr. 5423/F). Ferner ist das Fehlen einer „Behauptung der belangten Behörde, ob eine diese Unterschrift hinsetzende Person zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde ermächtigt ist“, auf dem Boden der vorstehend wiedergegebenen Rechtslage irrelevant, solange es an Anhaltspunkten dafür fehlt (auch die Beschwerdeführerin hat derartiges nicht behauptet), daß jene Person, welche die im angefochtenen Bescheid angebrachte Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ unterschrieben hat, im Sinne der zitierten Verordnung nicht ermächtigt gewesen ist.Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich nicht, daß nach dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ anzuführen ist, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handelt, also etwa der Name dieser ermächtigten Person anzugeben wäre; dies gilt nur für den die Erledigung Genehmigenden. Warum der auf der vorliegenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides „aufscheinende handschriftliche Vermerk nicht als eigenhändige Unterschrift zu werten“ sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch für den Gerichtshof nicht zu erkennen, wenn man davon ausgeht, daß die Unterschrift als ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift anzusehen ist, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1979, Slg. N. F. Nr. 5423/F). Ferner ist das Fehlen einer „Behauptung der belangten Behörde, ob eine diese Unterschrift hinsetzende Person zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde ermächtigt ist“, auf dem Boden der vorstehend wiedergegebenen Rechtslage irrelevant, solange es an Anhaltspunkten dafür fehlt (auch die Beschwerdeführerin hat derartiges nicht behauptet), daß jene Person, welche die im angefochtenen Bescheid angebrachte Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ unterschrieben hat, im Sinne der zitierten Verordnung nicht ermächtigt gewesen ist.

Mit dem wiedergegebenen Beschwerdevorbringen vermag die Beschwerdeführerin daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Eine solche Rechtswidrigkeit ist aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht darin zu erblicken, daß ihr Einspruch gegen die Strafverfügung spruchgemäß nicht wegen Verspätung, sondern „wegen entschiedener Sache“ zurückgewiesen worden ist, weil der Einspruch jedenfalls „zurückgewiesen“ (und nicht etwa abgewiesen) worden ist und in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei zu erkennen ist, daß diese Zurückweisung ausschließlich wegen verspäteter Einbringung dieses Einspruches erfolgt ist. Durch den Gebrauch der Formulierung „wegen entschiedener Sache“ ist die Beschwerdeführerin daher in keinem ihrer Rechte im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG verletzt worden.Eine solche Rechtswidrigkeit ist aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht darin zu erblicken, daß ihr Einspruch gegen die Strafverfügung spruchgemäß nicht wegen Verspätung, sondern „wegen entschiedener Sache“ zurückgewiesen worden ist, weil der Einspruch jedenfalls „zurückgewiesen“ (und nicht etwa abgewiesen) worden ist und in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei zu erkennen ist, daß diese Zurückweisung ausschließlich wegen verspäteter Einbringung dieses Einspruches erfolgt ist. Durch den Gebrauch der Formulierung „wegen entschiedener Sache“ ist die Beschwerdeführerin daher in keinem ihrer Rechte im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG verletzt worden.

Da die Beschwerdeführerin im übrigen nicht einmal die Rechtzeitigkeit ihres Einspruches gegen die erwähnte Strafverfügung oder eine sonstige Unrechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet hat und eine solche auch vom Gerichtshof im Rahmen seiner amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht festzustellen ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerdeführerin im übrigen nicht einmal die Rechtzeitigkeit ihres Einspruches gegen die erwähnte Strafverfügung oder eine sonstige Unrechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet hat und eine solche auch vom Gerichtshof im Rahmen seiner amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht festzustellen ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Wien, am 10. November 1989

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Einwendung der entschiedenen Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180135.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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