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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Reg. Kmsr. Dr. Schmidt, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesbahnen in Wien I, Elisabethstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Juli 1988, VerkR-3669/2-1988-III/Aum, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Partei: Bund - Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Oberösterreich), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Reg. Kmsr. Dr. Schmidt, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesbahnen in Wien römisch eins, Elisabethstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Juli 1988, VerkR-3669/2-1988-III/Aum, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Partei: Bund - Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Oberösterreich), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Juli 1988 wird im Ausspruch über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 25,840 (Spruchpunkt II Z. 1), ferner im Ausspruch über die Kosten für die Sicherung dieser Eisenbahnkreuzung (Spruchpunkt II ad 1. und 2. zweiter Absatz erster Halbsatz) sowie im Ausspruch, daß auf Grund der unter Punkt II. angeführten Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 25,840 der ÖBB-Strecke Mauthausen-Grein die Streckenhöchstgeschwindigkeit im Baulosbereich zwischen km 25,700 bis km 27,262 auf der Bahn mit 60 km/h festgelegt wird (Spruchpunkt II ad 1. und 2., dritter Absatz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Juli 1988 wird im Ausspruch über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 25,840 (Spruchpunkt römisch zwei Ziffer eins,), ferner im Ausspruch über die Kosten für die Sicherung dieser Eisenbahnkreuzung (Spruchpunkt römisch zwei ad 1. und 2. zweiter Absatz erster Halbsatz) sowie im Ausspruch, daß auf Grund der unter Punkt römisch zwei. angeführten Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 25,840 der ÖBB-Strecke Mauthausen-Grein die Streckenhöchstgeschwindigkeit im Baulosbereich zwischen km 25,700 bis km 27,262 auf der Bahn mit 60 km/h festgelegt wird (Spruchpunkt römisch zwei ad 1. und 2., dritter Absatz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Durch den von der Bundesstraßenverwaltung beabsichtigen Ausbau der Bundesstraße B 3-"Donaustraße" im Baulos "Dornach I" wird auch eine Verlegung der Bahntrasse im Bereich der ÖBB-Strecke Mauthausen-Grein von (Bahn) km 25,700 bis km 27,329 (alte Trasse) bzw. km 27,262 (neue Trasse) notwendig, in derem Gefolge unter anderem auch bestehende Eisenbahnkreuzungen aufgelassen werden sollen, sodaß im Ausbaubereich lediglich die Eisenbahnkreuzung in km 25,840 und der nicht-öffentliche Eisenbahnübergang in km 26,910 verbleiben. Die diesen Umbau betreffenden, vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Landesbaudirektion, Abteilung Straßenbau (Bundesstraßenverwaltung) ausgearbeiteten Entwurfsunterlagen wurden von der beschwerdeführenden Partei dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur eisenbahnrechtlichen Behandlung weitergeleitet und die Erteilung der hiezu erforderlichen Genehmigungen beantragt.
Mit Schreiben vom 6. Mai 1988 beauftragte der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Landeshauptmann von Oberösterreich, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um festzustellen, 1. ob durch die Verlegung der Bahntrasse und den Ausbau der Bundesstraße die Ampelanlage mit Blinklichtüberwachungssignalen an der Engstelle in km 26,50/630 nunmehr entfallen kann oder beibehalten werden muß, 2. welche Geschwindigkeit auf der Schiene nach Verlegung der Bahntrasse und dem Ausbau der Bundesstraße nunmehr zulässig ist und 3. wie die Eisenbahnkreuzungen in km 25,840 und in km 26,910 unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die örtlichen Verhältnisse zu sichern sein werden. Gleichzeitig wurde der Landeshauptmann gemäß § 12 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EisbG) ermächtigt, u.a. für den Abtrag der bisherigen Bahntrasse, die Auflassung von im einzelnen genannten Eisenbahnkreuzungen, ferner für die Errichtung der neuen Bahntrasse und für die Errichtung der "Eisenbahnkreuzungen" in km 25,840 und in km 26,910 der ÖBB-Strecke Mauthausen-Grein die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen. Weiters wurde der Landeshauptmann ermächtigt, für die Sicherung der "Eisenbahnkreuzungen" in km 25,840 und in km 26,910 der ÖBB-Strecke Mauthausen-Grein die Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG auszusprechen und die Kostenfrage zu regeln.Mit Schreiben vom 6. Mai 1988 beauftragte der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Landeshauptmann von Oberösterreich, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um festzustellen, 1. ob durch die Verlegung der Bahntrasse und den Ausbau der Bundesstraße die Ampelanlage mit Blinklichtüberwachungssignalen an der Engstelle in km 26,50/630 nunmehr entfallen kann oder beibehalten werden muß, 2. welche Geschwindigkeit auf der Schiene nach Verlegung der Bahntrasse und dem Ausbau der Bundesstraße nunmehr zulässig ist und 3. wie die Eisenbahnkreuzungen in km 25,840 und in km 26,910 unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die örtlichen Verhältnisse zu sichern sein werden. Gleichzeitig wurde der Landeshauptmann gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes (EisbG) ermächtigt, u.a. für den Abtrag der bisherigen Bahntrasse, die Auflassung von im einzelnen genannten Eisenbahnkreuzungen, ferner für die Errichtung der neuen Bahntrasse und für die Errichtung der "Eisenbahnkreuzungen" in km 25,840 und in km 26,910 der ÖBB-Strecke Mauthausen-Grein die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen. Weiters wurde der Landeshauptmann ermächtigt, für die Sicherung der "Eisenbahnkreuzungen" in km 25,840 und in km 26,910 der ÖBB-Strecke Mauthausen-Grein die Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG auszusprechen und die Kostenfrage zu regeln.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Juli 1988 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich als ermächtigte Eisenbahnbehörde im Rahmen der Verfahrensanordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 6. Mai 1988 mit Bescheid vom 29. Juli 1988 die beantragte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung u.a. für die Abtragung der bisherigen Bahntrasse, für die Auflassung der im einzelnen angeführten Eisenbahnkreuzungen, für die Errichtung der neuen Bahntrasse, für die Errichtung eines Bahnsteiges, die Errichtung der Eisenbahnkreuzung in km 25,840 und des nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges in km 26,910 (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt II. über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung bzw. des nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges u. a. ausgesprochen:Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Juli 1988 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich als ermächtigte Eisenbahnbehörde im Rahmen der Verfahrensanordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 6. Mai 1988 mit Bescheid vom 29. Juli 1988 die beantragte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung u.a. für die Abtragung der bisherigen Bahntrasse, für die Auflassung der im einzelnen angeführten Eisenbahnkreuzungen, für die Errichtung der neuen Bahntrasse, für die Errichtung eines Bahnsteiges, die Errichtung der Eisenbahnkreuzung in km 25,840 und des nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges in km 26,910 (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung bzw. des nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges u. a. ausgesprochen:
"1. Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 25,840 :
Die Eisenbahnkreuzung ist beiderseits der Bahn durch einfache hochgestellte Andreaskreuze und das Straßenverkehrszeichen "Halt" zu sichern. Auf Grund des eingeschränkten Sichtraumes sind vom Schienenfahrzeug aus in beiden Fahrtrichtungen akustische Signale abzugeben.
2. Sicherung des nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges in km 26,910 (neu):
Der Eisenbahnübergang ist beiderseits der Bahn durch Privatwegtafeln mit der Aufschrift "Besondere Vorsicht nicht öffentlicher Eisenbahnübergang, Benützung durch nicht Berechtigte verboten!" zu sichern.
Bei der Benützung dieses nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges sind die im Gutachten des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen des Amtes der o.ö. Landesregierung (Seite 14 der Verhandlungsschrift) angeführten Benützungsbedingungen Punkt 4. bis 13. einzuhalten.
ad 1. und 2.
Die Sicherungsanlagen sind in einer Entfernung von 3 m von der nächstgelegenen Schiene jeweils am rechten Fahrbahnrand beiderseits der Bahn aufzustellen.
Die Kosten für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 25,840 bzw. die Sicherung des nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges in km 26,910 (neu) sind vom Land Oberösterreich (Bundesstraßenverwaltung) zu tragen.
Auf Grund der unter Punkt II. angeführten Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 25,840 der ÖBB - Strecke Mauthausen - Grein wird die Streckenhöchstgeschwindigkeit im Baulosbereich zwischen km 25,700 bis km 27,262 auf der Bahn mit 60 km/h festgelegt."Auf Grund der unter Punkt römisch zwei. angeführten Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 25,840 der ÖBB - Strecke Mauthausen - Grein wird die Streckenhöchstgeschwindigkeit im Baulosbereich zwischen km 25,700 bis km 27,262 auf der Bahn mit 60 km/h festgelegt."
Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, die Entscheidung stütze sich auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 1988 und die hiebei erstatteten Stellungnahmen und Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen. Zur festgesetzten Streckengeschwindigkeit im angeführten Baulosbereich wurde bemerkt, daß auf Grund der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 25,840 der ÖBB - Strecke Mauthausen - Grein die Streckenhöchstgeschwindigkeit im Baulosbereich zwischen Bahnkilometer 25,700 bis 27,262 auf der Bahn mit 60 km/h habe festgelegt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid, und zwar dem Beschwerdeantrag zufolge nur "hinsichtlich des Punktes II. (Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 25,840 und Festlegung einer Streckenhöchstgeschwindigkeit von 60 km/h)", richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.Gegen diesen Bescheid, und zwar dem Beschwerdeantrag zufolge nur "hinsichtlich des Punktes römisch zwei. (Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 25,840 und Festlegung einer Streckenhöchstgeschwindigkeit von 60 km/h)", richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als bei der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen nicht die gemäß § 49 Abs. 2 EisbG im Zusammenhang mit § 2 der Eisenbahnkreuzungsverordnung (EisbKrV) zu beachtenden örtlichen Verhältnisse ausreichend der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien und im Bescheid nicht begründet worden sei, warum die Eisenbahnkreuzung nicht so gesichert wurde, daß die beantragte Geschwindigkeit eingehalten werden könne. Hiezu führt die beschwerdeführende Partei im wesentlichen aus, die Behörde habe bei der Entscheidung, welche Sicherungsart im Einzelfall anzuwenden sei, auf die Verkehrserfordernisse und auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Der Gesetzgeber habe bestimmte Voraussetzungen normiert, unter denen die vorgesehenen Sicherungsarten angewendet werden könnten und überlasse es der Behörde, zwischen den notwendigen Möglichkeiten zu wählen, wobei allerdings die Behörde von dem Antrag - die Beschwerdeführerin habe eine Streckenhöchstgeschwindigkeit von 80 km/h beantragt - auszugehen gehabt hätte. Ohne dies jedoch zu begründen, sei eine Absicherung gewählt worden, die nur eine Geschwindigkeit von 60 km/h zulasse.Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als bei der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen nicht die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG im Zusammenhang mit Paragraph 2, der Eisenbahnkreuzungsverordnung (EisbKrV) zu beachtenden örtlichen Verhältnisse ausreichend der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien und im Bescheid nicht begründet worden sei, warum die Eisenbahnkreuzung nicht so gesichert wurde, daß die beantragte Geschwindigkeit eingehalten werden könne. Hiezu führt die beschwerdeführende Partei im wesentlichen aus, die Behörde habe bei der Entscheidung, welche Sicherungsart im Einzelfall anzuwenden sei, auf die Verkehrserfordernisse und auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Der Gesetzgeber habe bestimmte Voraussetzungen normiert, unter denen die vorgesehenen Sicherungsarten angewendet werden könnten und überlasse es der Behörde, zwischen den notwendigen Möglichkeiten zu wählen, wobei allerdings die Behörde von dem Antrag - die Beschwerdeführerin habe eine Streckenhöchstgeschwindigkeit von 80 km/h beantragt - auszugehen gehabt hätte. Ohne dies jedoch zu begründen, sei eine Absicherung gewählt worden, die nur eine Geschwindigkeit von 60 km/h zulasse.
Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG hat über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung (schienengleicher Eisenbahnübergänge) das Bundesministerium für Verkehr (jetzt Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) - soweit es sich um Kreuzungen mit anderen Straßen als Bundesstraßen handelt - nach Anhörung des Landeshauptmannes nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu entscheiden.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG hat über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung (schienengleicher Eisenbahnübergänge) das Bundesministerium für Verkehr (jetzt Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) - soweit es sich um Kreuzungen mit anderen Straßen als Bundesstraßen handelt - nach Anhörung des Landeshauptmannes nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu entscheiden.
Gemäß § 2 Abs. 2 EisbKrV kann die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen vorgenommen werden durch:Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EisbKrV kann die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen vorgenommen werden durch:
a) Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes (§ 3); a) Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes (Paragraph 3,);
b) Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030174.X00Im RIS seit
03.10.2006Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015