Index
Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §66 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des W L in I, vertreten durch Dr. Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. September 1989, Zl. 674.937/6-2.5/89, betreffend Zurückweisung der Berufung in Angelegenheit Antritt des Präsenzdienstes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des W L in römisch eins, vertreten durch Dr. Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. September 1989, Zl. 674.937/6-2.5/89, betreffend Zurückweisung der Berufung in Angelegenheit Antritt des Präsenzdienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Das Militärkommando Oberösterreich hat mit Bescheid vom 5. Dezember 1988 den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juli 1988 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. September 1989 „wegen Versäumung der Berufungsfrist“ zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Dezember 1988 am 21. Dezember 1988 eigenhändig übernommen hat, weshalb die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG 1950 am 4. Jänner 1989 endete und die erst am 5. Jänner 1989 zur Post gegebene Berufung verspätet eingebracht wurde. Dem tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Er verweist „zunächst“ nur darauf, daß sein „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die damit verbundenen Beweisanträge einfach fallen gelassen wurden“. Wenn auch der Beschwerdeführer in seinem Berufungsschriftsatz „vorsichtshalber“ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt hat und in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der (offenbar damit im Zusammenhang stehende) Beweisantrag auf Parteienvernehmung hätten „fallengelassen“ werden müssen, da die belangte Behörde „kein unvorhergesehenes Ereignis bei der behaupteten Versäumung der Berufungsfrist erkennen konnte“, so ist doch zu bemerken, daß die belangte Behörde, wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig ergibt, nicht über diese Anträge entschieden hat, sodaß deren Erledigung auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Der Umstand, daß darüber (vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) keine Entscheidung ergangen ist, wozu im übrigen die belangte Behörde im Hinblick auf § 71 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG 1950 gar nicht berufen gewesen wäre, hinderte die belangte Behörde nicht an der Zurückweisung der verspäteten Berufung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12275/A). Im übrigen enthält die Beschwerde lediglich Ausführungen darüber, aus welchen Gründen dem Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers nach § 37 Abs. 6 lit. b Wehrgesetz 1978 stattzugeben gewesen wäre, wobei der Beschwerdeführer jedoch übersieht, daß sich der Ausspruch des angefochtenen Bescheides in der Zurückweisung seiner Berufung wegen Verspätung erschöpft und demnach nicht darauf eingegangen werden kann, ob dem Antrag des Beschwerdeführers im Falle der Rechtzeitigkeit seiner Berufung ein Erfolg hätte beschieden sein können.Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Dezember 1988 am 21. Dezember 1988 eigenhändig übernommen hat, weshalb die zweiwöchige Berufungsfrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1950 am 4. Jänner 1989 endete und die erst am 5. Jänner 1989 zur Post gegebene Berufung verspätet eingebracht wurde. Dem tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Er verweist „zunächst“ nur darauf, daß sein „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die damit verbundenen Beweisanträge einfach fallen gelassen wurden“. Wenn auch der Beschwerdeführer in seinem Berufungsschriftsatz „vorsichtshalber“ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt hat und in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der (offenbar damit im Zusammenhang stehende) Beweisantrag auf Parteienvernehmung hätten „fallengelassen“ werden müssen, da die belangte Behörde „kein unvorhergesehenes Ereignis bei der behaupteten Versäumung der Berufungsfrist erkennen konnte“, so ist doch zu bemerken, daß die belangte Behörde, wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig ergibt, nicht über diese Anträge entschieden hat, sodaß deren Erledigung auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Der Umstand, daß darüber (vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) keine Entscheidung ergangen ist, wozu im übrigen die belangte Behörde im Hinblick auf Paragraph 71, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1950 gar nicht berufen gewesen wäre, hinderte die belangte Behörde nicht an der Zurückweisung der verspäteten Berufung vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12275/A). Im übrigen enthält die Beschwerde lediglich Ausführungen darüber, aus welchen Gründen dem Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 37, Absatz 6, Litera b, Wehrgesetz 1978 stattzugeben gewesen wäre, wobei der Beschwerdeführer jedoch übersieht, daß sich der Ausspruch des angefochtenen Bescheides in der Zurückweisung seiner Berufung wegen Verspätung erschöpft und demnach nicht darauf eingegangen werden kann, ob dem Antrag des Beschwerdeführers im Falle der Rechtzeitigkeit seiner Berufung ein Erfolg hätte beschieden sein können.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. November 1989
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110273.X00Im RIS seit
16.07.2007Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026