TE Vwgh Erkenntnis 1989/11/28 89/05/0209

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2
AVG §68 Abs1
AVG §68 Abs3
AVG §68 Abs4
AVG §68 Abs7
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Honsig-Erlenburg, über die Beschwerde des H S in W, vertreten durch Dr. Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. September 1989, Zl. MDR-B VII-6/89, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Honsig-Erlenburg, über die Beschwerde des H S in W, vertreten durch Dr. Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. September 1989, Zl. MDR-B VII-6/89, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 37, vom 12. Februar 1988 war dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Hauses Wien 7., B-Gasse X, der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden, den Verputz der linken Feuermauer gegen die Liegenschaft Wien 7., B-Gasse Y, binnen 12 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides instandsetzen zu lassen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 37, vom 12. Februar 1988 war dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Hauses Wien 7., B-Gasse römisch zehn, der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden, den Verputz der linken Feuermauer gegen die Liegenschaft Wien 7., B-Gasse Y, binnen 12 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides instandsetzen zu lassen.

Mit Bescheid derselben Behörde vom 21. April 1989 wurde sodann das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 5. April 1989 um Verlängerung der Erfüllungsfrist hinsichtlich dieses baupolizeilichen Auftrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen.Mit Bescheid derselben Behörde vom 21. April 1989 wurde sodann das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 5. April 1989 um Verlängerung der Erfüllungsfrist hinsichtlich dieses baupolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. September 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. September 1989 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Die Berufungsbehörde führte in der Begründung ihres Bescheides aus, ein Ansuchen um Fristerstreckung stelle ein Begehren auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar, da die Erfüllungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG 1950 einen Bestandteil des Spruches des Bescheides bilde. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 seien Anträge auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlaß zu einer Verfügung im Sinne der Abs. 2 bis 4 dieser Gesetzesstelle finde. Gemäß § 68 Abs. 7 leg. cit. stehe auf die Ausübung des Ermessens niemandem ein Rechtsanspruch zu. Die Berufungsbehörde schließe sich im übrigen der Auffassung der Behörde erster Instanz an, daß eine Fristerstreckung im vorliegenden Fall nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher zu bestätigen gewesen.Die Berufungsbehörde führte in der Begründung ihres Bescheides aus, ein Ansuchen um Fristerstreckung stelle ein Begehren auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar, da die Erfüllungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG 1950 einen Bestandteil des Spruches des Bescheides bilde. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 seien Anträge auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlaß zu einer Verfügung im Sinne der Absatz 2 bis 4 dieser Gesetzesstelle finde. Gemäß Paragraph 68, Absatz 7, leg. cit. stehe auf die Ausübung des Ermessens niemandem ein Rechtsanspruch zu. Die Berufungsbehörde schließe sich im übrigen der Auffassung der Behörde erster Instanz an, daß eine Fristerstreckung im vorliegenden Fall nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher zu bestätigen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1987, Zl. 87/05/0100, BauSlg. Nr. 961, und die darin zitierte Vorjudikatur), sodaß der Beschwerdeführer folgerichtig durch die Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides keinesfalls in einem Recht verletzt worden ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zu vergleiche , u. a. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1987, Zl. 87/05/0100, BauSlg. Nr. 961, und die darin zitierte Vorjudikatur), sodaß der Beschwerdeführer folgerichtig durch die Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides keinesfalls in einem Recht verletzt worden ist.

Der Beschwerdeführer vermag daher mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich mit seinem Argument, das Verputzen einer Feuermauer sei wirtschaftlich sinnlos, wenn diese im Zuge eines Umbaues zur Gänze erneuert werden soll, nicht auseinandergesetzt, der Beschwerde ebensowenig zum Erfolg zu verhelfen, wie mit seinem Hinweis auf die sich aus § 59 AVG 1950 ergebende Verpflichtung der Behörde zur Festsetzung einer angemessenen Frist, wobei festzuhalten ist, daß es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, in einer allfälligen Berufung gegen den erstinstanzlichen Instandsetzungsauftrag eine nach seinem Dafürhalten unangemessene Frist zu bekämpfen und die nunmehr relevierten wirtschaftlichen Umstände geltend zu machen. Ferner sind auch die nunmehrigen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Rechtmäßigkeit des - rechtskräftigen - baupolizeilichen Auftrages vom 12. Februar 1988 nicht zu erörtern, weil im Beschwerdefall nicht dessen Rechtmäßigkeit zu prüfen ist. Auch wenn eine Fristerstreckung „seitens der Behörde als möglich angesehen wird“, wie der Beschwerdeführer meint, so ändert dies nichts daran, daß er keinen Rechtsanspruch auf eine diesbezügliche behördliche Entscheidung hat.Der Beschwerdeführer vermag daher mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich mit seinem Argument, das Verputzen einer Feuermauer sei wirtschaftlich sinnlos, wenn diese im Zuge eines Umbaues zur Gänze erneuert werden soll, nicht auseinandergesetzt, der Beschwerde ebensowenig zum Erfolg zu verhelfen, wie mit seinem Hinweis auf die sich aus Paragraph 59, AVG 1950 ergebende Verpflichtung der Behörde zur Festsetzung einer angemessenen Frist, wobei festzuhalten ist, daß es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, in einer allfälligen Berufung gegen den erstinstanzlichen Instandsetzungsauftrag eine nach seinem Dafürhalten unangemessene Frist zu bekämpfen und die nunmehr relevierten wirtschaftlichen Umstände geltend zu machen. Ferner sind auch die nunmehrigen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Rechtmäßigkeit des - rechtskräftigen - baupolizeilichen Auftrages vom 12. Februar 1988 nicht zu erörtern, weil im Beschwerdefall nicht dessen Rechtmäßigkeit zu prüfen ist. Auch wenn eine Fristerstreckung „seitens der Behörde als möglich angesehen wird“, wie der Beschwerdeführer meint, so ändert dies nichts daran, daß er keinen Rechtsanspruch auf eine diesbezügliche behördliche Entscheidung hat.

Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe außer acht gelassen, daß die nachträgliche Änderung auch rechtskräftiger Bescheide nach § 68 AVG 1950 zu erfolgen habe, wenn dies zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidlich sei und öffentliche Interessen nicht berührt werden, ist zu entgegnen, daß die Behörde zufolge § 68 Abs. 3 AVG 1950 Bescheide insoweit abändern kann, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Es bedarf wohl keiner näheren Begründung, daß diese Voraussetzungen bei einem baupolizeilichen Auftrag zur Instandsetzung des Verputzes einer Feuermauer gegeben sind; ganz abgesehen davon stünde dem Beschwerdeführer auch auf die Ausübung dieses Abänderungsrechtes der Behörde zufolge § 68 Abs. 7 AVG 1950 kein Rechtsanspruch zu. Das gleiche gilt auch hinsichtlich des Behebungsrechtes der Behörde nach § 68 Abs. 4 lit. c leg. cit., weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, der „Auftrag, den Verputz der linken Feuermauer ... instandsetzen zu lassen“, sei „tatsächlich undurchführbar“, im Beschwerdefall schon aus diesem Grunde auf sich beruhen kann, und auch nicht zu erörtern ist, inwieweit diesem Gesichtspunkt im Vollstreckungsverfahren Bedeutung zukommen könnte.Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe außer acht gelassen, daß die nachträgliche Änderung auch rechtskräftiger Bescheide nach Paragraph 68, AVG 1950 zu erfolgen habe, wenn dies zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidlich sei und öffentliche Interessen nicht berührt werden, ist zu entgegnen, daß die Behörde zufolge Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 Bescheide insoweit abändern kann, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. Es bedarf wohl keiner näheren Begründung, daß diese Voraussetzungen bei einem baupolizeilichen Auftrag zur Instandsetzung des Verputzes einer Feuermauer gegeben sind; ganz abgesehen davon stünde dem Beschwerdeführer auch auf die Ausübung dieses Abänderungsrechtes der Behörde zufolge Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 kein Rechtsanspruch zu. Das gleiche gilt auch hinsichtlich des Behebungsrechtes der Behörde nach Paragraph 68, Absatz 4, Litera c, leg. cit., weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, der „Auftrag, den Verputz der linken Feuermauer ... instandsetzen zu lassen“, sei „tatsächlich undurchführbar“, im Beschwerdefall schon aus diesem Grunde auf sich beruhen kann, und auch nicht zu erörtern ist, inwieweit diesem Gesichtspunkt im Vollstreckungsverfahren Bedeutung zukommen könnte.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 28. November 1989

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050209.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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