TE Vwgh Erkenntnis 1989/11/28 88/05/0123

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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Index

Wohnungswesen
81/02 Sonstiges Wasserrecht

Norm

WBFG 1985 §34 Abs2
WBFG 1985 §34 Abs4
WBFG 1985 §39

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Honsig-Erlenburg, über die Beschwerde der A B in W, vertreten durch Dr. X Y Rechtsanwalt in Wien VII, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. März 1988, Zl. MA 50/S-2295/88, betreffend Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Honsig-Erlenburg, über die Beschwerde der A B in W, vertreten durch Dr. X Y Rechtsanwalt in Wien römisch sieben, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. März 1988, Zl. MA 50/S-2295/88, betreffend Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Seit 1. April 1981 bezieht die Beschwerdeführerin für ihre geförderte Wohnung in Wien XX, Wohnbeihilfe entsprechend ihrem Einkommen, da der Ehegatte studiert. Für 1987 wurde zunächst Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich S 2.162,-- entsprechend dem mit monatlich S 13.740,29 ermittelten anrechenbaren Familieneinkommen gewährt. Mit Bescheid vom 14. September 1987 wurde aber die Wohnbeihilfe mit monatlich S 2.806,-- neu festgesetzt, da die Beschwerdeführerin nach dem voraussichtlichen Geburtsdatum ihres zweiten Kindes am 30. Oktober 1987 den Beginn der Mutterschutzfrist mit 4. September 1987 nachwies und daher ab diesem Zeitpunkt das anrechenbare Einkommen mit Null angenommen wurde.Seit 1. April 1981 bezieht die Beschwerdeführerin für ihre geförderte Wohnung in Wien römisch zwanzig, Wohnbeihilfe entsprechend ihrem Einkommen, da der Ehegatte studiert. Für 1987 wurde zunächst Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich S 2.162,-- entsprechend dem mit monatlich S 13.740,29 ermittelten anrechenbaren Familieneinkommen gewährt. Mit Bescheid vom 14. September 1987 wurde aber die Wohnbeihilfe mit monatlich S 2.806,-- neu festgesetzt, da die Beschwerdeführerin nach dem voraussichtlichen Geburtsdatum ihres zweiten Kindes am 30. Oktober 1987 den Beginn der Mutterschutzfrist mit 4. September 1987 nachwies und daher ab diesem Zeitpunkt das anrechenbare Einkommen mit Null angenommen wurde.

Am 15. Jänner 1988 gab die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe für 1988 zur Post, worauf sie am 6. Februar 1988 aufgefordert wurde, als noch fehlende Unterlagen die Geburtsurkunde des zweiten Kindes, den Meldezettel aller Bewohner der Wohnung und die Bestätigung des Wohnungsaufwandes, die Bestätigung über Karenzurlaubsgeld und die Inskriptionsbestätigung ihres Ehegatten vorzulegen. Am 22. Februar 1988 wurden diese Unterlagen sowie ein Nachweis über den Bezug des Wochengeldes bis 30. Dezember 1987 nachgereicht und angegeben, daß die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Mutterschutzfrist ab 31. Dezember 1987 wieder berufstätig sei. Über Aufforderung der belangten Behörde legte sie eine „aktuelle“ Lohnbestätigung des Dienstgebers gemeinsam mit dem Lohnzettel über ihre Bezüge im Kalenderjahr 1987 vor.

Die belangte Behörde legte das aus der „aktuellen“ Lohnbestätigung sich ergebende Einkommen der Bemessung der Wohnbeihilfe zugrunde, kam zu einem anrechenbaren Familieneinkommen von S 18.138,87 und damit zu einer zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung von S 1.569,16, woraus sich bei einer Wohnungsaufwandsbelastung von S 2.729,11 die Wohnbeihilfe von S 1.160,-- errechnete, die in diesem Ausmaß zuerkannt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, und zwar insoweit, als nicht Wohnbeihilfe im Ausmaß von S 2.586,49 monatlich gewährt werde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich, ob die Einkünfte des Jahres 1987 dem anrechenbaren Familieneinkommen zugrundezulegen sind, wie dies die Beschwerdeführerin (wegen des Wegfalls eines zu berücksichtigenden Einkommens in ihrer Mutterschutzzeit) begehrt, oder die Wohnbeihilfe nach jenem Einkommen zu bemessen ist, das dem Zeitraum, für den Wohnbeihilfe bezogen wird, entspricht.

Gemäß § 55 des nach Art. II Abs. 1 Z. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 15. Dezember 1987, BGBl. Nr. 640 (vgl. hiezu auch Art. VII Abs. 2 Z. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. Nr. 685), hinsichtlich aller hier maßgebenden Bestimmungen als Landesgesetz weiter geltenden Wohnbauförderungsgesetzes 1984 (WFG 1984), BGBl. Nr. 482, gelten für die Wohnbeihilfe auch nach anderen als nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 geförderten Wohnungen die Regelungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984.Gemäß Paragraph 55, des nach Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 15. Dezember 1987, Bundesgesetzblatt , Nr. 640 vergleiche , hiezu auch Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 20. Dezember 1988, Bundesgesetzblatt , Nr. 685), hinsichtlich aller hier maßgebenden Bestimmungen als Landesgesetz weiter geltenden Wohnbauförderungsgesetzes 1984 (WFG 1984), Bundesgesetzblatt , Nr. 482, gelten für die Wohnbeihilfe auch nach anderen als nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 geförderten Wohnungen die Regelungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984.

Gemäß § 32 Abs. 1 WFG 1984 hat einem Mieter einer geförderten Wohnung, der durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, das Land auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren. Gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. ist die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung in einem Hundertsatz des Familieneinkommens festzusetzen, wobei die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessen zu berücksichtigen ist. Gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. darf die Wohnbeihilfe jeweils höchstens auf ein Jahr gewährt werden. Nach § 34 Abs. 2 leg. cit. hat der Antragsteller sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden anzuzeigen. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist Wohnbeihilfe, die zu Unrecht empfangen wurde, zurückzuzahlen.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WFG 1984 hat einem Mieter einer geförderten Wohnung, der durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, das Land auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. ist die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung in einem Hundertsatz des Familieneinkommens festzusetzen, wobei die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessen zu berücksichtigen ist. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit. darf die Wohnbeihilfe jeweils höchstens auf ein Jahr gewährt werden. Nach Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit. hat der Antragsteller sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden anzuzeigen. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung ist Wohnbeihilfe, die zu Unrecht empfangen wurde, zurückzuzahlen.

Für alle Förderungsansuchen, also nicht etwa nur für Anträge auf Gewährung von Wohnbeihilfe, regelt § 39 Abs. 1 WFG 1984, in welcher Weise das Einkommen nachzuweisen ist, und zwar bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung können bei Prüfung des Einkommens weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden; in Fällen des Abs. 1 Z. 2 (also bei Arbeitnehmern) kann vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig scheint.Für alle Förderungsansuchen, also nicht etwa nur für Anträge auf Gewährung von Wohnbeihilfe, regelt Paragraph 39, Absatz eins, WFG 1984, in welcher Weise das Einkommen nachzuweisen ist, und zwar bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung können bei Prüfung des Einkommens weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden; in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, (also bei Arbeitnehmern) kann vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig scheint.

Die Beschwerdeführerin leitet nun aus den Vorschriften über den Nachweis des Einkommens ab, daß nicht etwa ihr laufendes Einkommen bei Bemessung der Wohnbeihilfe zu berücksichtigen sei, sondern die Einkünfte des vorangegangenen Jahres, allenfalls sogar der letzten drei Monate (wodurch ihr Einkommen mit Null anzusetzen wäre).

Mit einer derartigen Auslegung steht § 34 Abs. 2 und 4 WFG 1984 eindeutig im Widerspruch. Wäre es doch sinnlos, den Bezieher von Wohnbeihilfen zu verpflichten, Änderungen seines Einkommens bekanntzugeben, wenn die Wohnbeihilfe ausschließlich nach dem Einkommen vergangener Zeiten zu bemessen wäre. Auch aus dem Sinn der Regelung, der Entlastung des unzumutbar belasteten Mieters einer geförderten Wohnung, ergibt sich eindeutig, daß es bei der Bemessung ausschließlich auf das jeweilige, dem Zeitraum der Zuerkennung der Wohnbeihilfe entsprechende Einkommen ankommt. Lediglich zur Erleichterung des Nachweises dienen die Vorschriften des § 39 WFG 1984, wobei zu bedenken ist, daß diese auch für Ansuchen auf Gewährung von Darlehenszuschüssen, Übernahme von Bürgschaften etc. geltenden Vorschriften auf eine Beweiserleichterung des Antragstellers hinauslaufen, da naturgemäß der Einkommensnachweis für die Zukunft schwierig ist und der Gesetzgeber - zunächst einmal - davon ausgeht, daß sich das Einkommen nicht wesentlich ändert. Bei Änderungen zugunsten des Wohnbeihilfenbeziehers sieht § 34 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 die Melde- und allenfalls Rückzahlungspflicht vor. Änderungen, die den Bezieher belasten, wird dieser in der Regel, wie dies ja auch die Beschwerdeführerin getan hat, ohnehin rechtzeitig geltend machen.Mit einer derartigen Auslegung steht Paragraph 34, Absatz 2 und 4 WFG 1984 eindeutig im Widerspruch. Wäre es doch sinnlos, den Bezieher von Wohnbeihilfen zu verpflichten, Änderungen seines Einkommens bekanntzugeben, wenn die Wohnbeihilfe ausschließlich nach dem Einkommen vergangener Zeiten zu bemessen wäre. Auch aus dem Sinn der Regelung, der Entlastung des unzumutbar belasteten Mieters einer geförderten Wohnung, ergibt sich eindeutig, daß es bei der Bemessung ausschließlich auf das jeweilige, dem Zeitraum der Zuerkennung der Wohnbeihilfe entsprechende Einkommen ankommt. Lediglich zur Erleichterung des Nachweises dienen die Vorschriften des Paragraph 39, WFG 1984, wobei zu bedenken ist, daß diese auch für Ansuchen auf Gewährung von Darlehenszuschüssen, Übernahme von Bürgschaften etc. geltenden Vorschriften auf eine Beweiserleichterung des Antragstellers hinauslaufen, da naturgemäß der Einkommensnachweis für die Zukunft schwierig ist und der Gesetzgeber - zunächst einmal - davon ausgeht, daß sich das Einkommen nicht wesentlich ändert. Bei Änderungen zugunsten des Wohnbeihilfenbeziehers sieht Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, die Melde- und allenfalls Rückzahlungspflicht vor. Änderungen, die den Bezieher belasten, wird dieser in der Regel, wie dies ja auch die Beschwerdeführerin getan hat, ohnehin rechtzeitig geltend machen.

Da die Frage, welches Einkommen heranzuziehen ist, im angefochtenen Bescheid richtig beantwortet worden ist und die Beschwerdeführerin im übrigen keine Mängel des Bescheides aufzeigt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da die Frage, welches Einkommen heranzuziehen ist, im angefochtenen Bescheid richtig beantwortet worden ist und die Beschwerdeführerin im übrigen keine Mängel des Bescheides aufzeigt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Wien, 28. November 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050123.X00

Im RIS seit

09.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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