TE Vwgh Erkenntnis 1989/11/29 89/01/0388

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.1989
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren - ZustellG
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des J U in I, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 27. September 1989, Zl. III 59-5/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des J U in römisch eins, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 27. September 1989, Zl. römisch drei 59-5/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den durch Ausfertigungen des erstinstanzlichen und des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdebehauptungen zufolge verhängte die Bezirkshauptmannschaft Reutte mit Bescheid vom 26. April 1989 über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die Behörde erster Instanz verfügte die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz.Den durch Ausfertigungen des erstinstanzlichen und des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdebehauptungen zufolge verhängte die Bezirkshauptmannschaft Reutte mit Bescheid vom 26. April 1989 über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die Behörde erster Instanz verfügte die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er habe sich seit Dezember 1988 an seinem Arbeitsplatz in einem Hotel in L aufgehalten, sei allerdings nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses wegen familiärer Angelegenheiten nach Jugoslawien gereist und habe sich anschließend in I angemeldet.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er habe sich seit Dezember 1988 an seinem Arbeitsplatz in einem Hotel in L aufgehalten, sei allerdings nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses wegen familiärer Angelegenheiten nach Jugoslawien gereist und habe sich anschließend in römisch eins angemeldet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. September 1989 wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet eingebracht zurück. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe, wie durch Zeugenaussagen erwiesen sei, sein Arbeitsverhältnis in L am 16. Februar 1989 beendet. Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei daher mangels einer bekannten Abgabestelle des Beschwerdeführers gemäß § 25 Zustellgesetz vorzunehmen gewesen und müsse als mit Ablauf des 31. Mai 1989 - dem Ende der seit dem Anschlag der Verständigung über das Erliegen eines abzuholenden Bescheides bei der Behörde laufenden Frist - vollzogen angesehen werden. Da der Beschwerdeführer die Berufung aber erst am 5. Juli 1989, also erst nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist zur Post gegeben habe, sei die Berufung als verspätet zurückzuweisen gewesen. Daraus, daß der Bescheid dem Beschwerdeführer am 4. Juli 1989 tatsächlich ausgefolgt worden sei, könne für seinen Standpunkt nichts gewonnen werden, weil durch diese Ausfolgung eine neue Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. September 1989 wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als verspätet eingebracht zurück. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe, wie durch Zeugenaussagen erwiesen sei, sein Arbeitsverhältnis in L am 16. Februar 1989 beendet. Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei daher mangels einer bekannten Abgabestelle des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz vorzunehmen gewesen und müsse als mit Ablauf des 31. Mai 1989 - dem Ende der seit dem Anschlag der Verständigung über das Erliegen eines abzuholenden Bescheides bei der Behörde laufenden Frist - vollzogen angesehen werden. Da der Beschwerdeführer die Berufung aber erst am 5. Juli 1989, also erst nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist zur Post gegeben habe, sei die Berufung als verspätet zurückzuweisen gewesen. Daraus, daß der Bescheid dem Beschwerdeführer am 4. Juli 1989 tatsächlich ausgefolgt worden sei, könne für seinen Standpunkt nichts gewonnen werden, weil durch diese Ausfolgung eine neue Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung insbesondere damit, daß die Behörde erster Instanz nicht in ausreichendem Maße Nachforschungen über seinen Aufenthaltsort angestellt habe. „Selbst wenn unterstellt würde, daß der Beschwerdeführer vom 17. 2. 1989 bis 28. 6. 1989 unbekannten Aufenthalts war“, wäre die Behörde erster Instanz verpflichtet gewesen, über die von ihr eingeholten Gendarmerieberichte hinaus eine Abgabestelle des Beschwerdeführers zu ermitteln und die Zustellung des Bescheides an ihr bekannte bisherige Abgabestellen des Beschwerdeführers zu versuchen. Da die Behörde erster Instanz dies unterlassen habe, sei der erstinstanzliche Bescheid als erst mit seiner tatsächlichen Ausfolgung am 4. Juli 1989 zugestellt und die dagegen am 5. Juli 1989 erhobene Berufung als rechtzeitig anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 Zustellgesetz können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellbevollmächtiger bestellt ist und nicht gemäß § 8 leg. cit. vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Zustellgesetz können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellbevollmächtiger bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, leg. cit. vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

Wohl hat die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle einer Partei des Verwaltungsverfahrens auszuschöpfen (vgl. hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1960, Slg. N.F. Nr. 2241/F). Doch kann die Zulässigkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nicht dadurch ausgeschlossen sein, daß eine frühere Anschrift bekannt ist. Vielmehr kommt es auf das Bekanntsein einer gegenwärtigen Abgabestelle an (vgl. hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1949, Slg. N.F. Nr. 812/A).Wohl hat die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle einer Partei des Verwaltungsverfahrens auszuschöpfen vergleiche , hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1960, Slg. N.F. Nr. 2241/F). Doch kann die Zulässigkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nicht dadurch ausgeschlossen sein, daß eine frühere Anschrift bekannt ist. Vielmehr kommt es auf das Bekanntsein einer gegenwärtigen Abgabestelle an vergleiche , hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1949, Slg. N.F. Nr. 812/A).

Im Beschwerdefall ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, daß er im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides unbekannten Aufenthaltes war und er auch eine Abgabestelle nicht namhaft gemacht hatte. Unbestritten ist auch, daß die Behörde erster Instanz zwei Gendarmerieberichte und einen Bericht des Hauptverbandes der Sozialversicherungen zur Ausforschung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingeholt und erst nach Erfolglosigkeit dieser Nachforschungen die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides durch Anschlag an der Amtstafel vorgenommen hat. Angesichts der Intensität dieser Ermittlungen kann aber davon, daß die erstinstanzliche Behörde verpflichtet gewesen wäre, noch weitere Ermittlungen zur Ausforschung des Beschwerdeführers anzustellen bzw. daß sie gehalten gewesen wäre, sozusagen auf Verdacht von vorneherein erfolglos scheinende Zustellversuche an längst nicht mehr aktuellen seinerzeitigen Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers zu unternehmen, keine Rede sein.

Daß die Ermittlungen der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich einer Abgabestelle des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides erfolglos bleiben mußten, ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, der zugegeben hat, nach Beendigung seiner Beschäftigung in L (16. Februar 1989) sich einen nicht näher bestimmten Zeitraum hindurch in Jugoslawien aufgehalten und sich erst am 29. Juni 1989 in I angemeldet zu haben.Daß die Ermittlungen der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich einer Abgabestelle des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides erfolglos bleiben mußten, ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, der zugegeben hat, nach Beendigung seiner Beschäftigung in L (16. Februar 1989) sich einen nicht näher bestimmten Zeitraum hindurch in Jugoslawien aufgehalten und sich erst am 29. Juni 1989 in römisch eins angemeldet zu haben.

Konnte die belangte Behörde sohin von der Zulässigkeit und Rechtsgültigkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer ausgehen, so hat sie zu Recht die erst nach Ablauf der Berufungsfrist erhobene Berufung des Beschwerdeführers als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. November 1989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010388.X00

Im RIS seit

06.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten